Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung statt versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 221/70
Datum
29.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach Messerstich seines Streitpartners von der Jugendkammer wegen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem er den Verletzten zurückgelassen hatte. Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch: Kein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt, wohl aber Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330c StGB). Entscheidend war, dass die Verletzung in Notwehr keine Garantenpflicht des Angegriffenen begründet und die Hilfeleistungspflicht nicht vom Erfolg der Hilfe abhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr begründet regelmäßig nicht die Garantenstellung des Angegriffenen für das Leben des Angreifers und rechtfertigt damit grundsätzlich kein unechtes Unterlassungsdelikt.

2

Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt eine Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung voraus; diese entsteht nur, wenn der Täter die Gefahrenlage schuldhaft oder sorgfaltswidrig herbeigeführt hat.

3

Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB besteht unabhängig vom tatsächlichen Erfolg einer Hilfe; strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nur, wenn Hilfe von vornherein offenkundig nutzlos ist und der Pflichtige dessen Gewissheit hatte.

4

Bei zusammenhängendem Tatgeschehen sind auch solche Teile der Handlung, die in der Anklageschrift nicht ausdrücklich genannt wurden, Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 StPO-Grundsatz); eine Verurteilung unter einem rechtlichen Gesichtspunkt schließt nicht gleichzeitig einen Freispruch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aus.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Dezember 1969

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja nur zu Nr. 2 StGB §§ 212, 330c

Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.

BGH, Urt. v. 29. Juli 1970 – 2 StR 221/70 (LG Trier)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 221/70

in der Strafsache gegen ██████████████ aus ██, den Hilfsarbeiter Manfred █, geboren am ███ 1949 in ████, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Dezember 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten Totschlag zur Last, weil er einen Zechkumpan bei einem Streit auf der Heimfahrt durch einen Messerstich ins Herz getötet hat. Vom Vorwurf des vollendeten Totschlags hat ihn die Jugendkammer indessen wegen Notwehr freigesprochen. Sie nimmt weiter an, der Verletzte sei nach dem Stich nicht mehr zu retten gewesen. Der Angeklagte habe ihn jedoch in Unkenntnis hiervon hilflos zurückgelassen und dabei billigend in Kauf genommen, dass der Tod erst infolge mangelnder Hilfeleistung eintreten werde. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei wegen einer anderen als der in Anklage und Eröffnungsbeschluss genannten Tat verurteilt worden. Das gesamte mit der Tötung im Zusammenhang stehende Geschehen bis zum Weggang des Angeklagten von dem Schwerverletzten ist bei natürlicher Betrachtung eine Tat im Sinne des § 264 StPO. Auch solche Teile des einheitlichen Tatgeschehens, die in der Anklageschrift nicht strafrechtlich gewürdigt worden sind, müssen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden (BGHSt 16, 200). Das hat zur weiteren Folge, dass bei Verurteilung unter dem einen rechtlichen Gesichtspunkt nicht unter einem anderen gleichzeitig freigesprochen werden darf. Der Freispruch ist hier somit gegenstandslos, was bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe durch Unterlassen der Hilfeleistung einen Totschlagsversuch begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Jugendkammer beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines unechten Unterlassungsdelikts. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter zur Erfolgsabwendung verpflichtet war. Er muss Garant für den Schutz des bedrohten Rechtsgutes sein. Das ist der Fall, wenn er die Gefahrenlage schuldhaft oder schuldlos herbeigeführt hat. Die Frage, ob das gefährdende Vorverhalten rechtswidrig sein muss, braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden (vgl. hierzu BGHSt 19, 152). Jedenfalls reicht die Verletzung eines Angreifers in Notwehr regelmäßig nicht aus, um eine Garantenstellung des Angegriffenen zu begründen.

Soweit ersichtlich, ist die Frage noch nicht entschieden worden. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt. Garantenstellung des Angegriffenen verneinen u.a. Welzel, Deutsches Strafrecht § 28 AT I 4; Dreher, StGB 31. Aufl., vor § 1 Anm. 11 D; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl., Vorbem. Rdn. 120 d; Mezger, Strafrecht 13. Aufl., § 29 III 2 ce; Eb. Schmidt, Niederschriften Gr.StR-Komm. Bd. 2 S. 269; Henkel, MonSchr. Krim. 1961, S. 183; Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte, S. 180 ff. Entgegengesetzter Ansicht sind u.a. Maurach, Deutsches Strafrecht AT, § 46 III C 4; Baumann, Strafrecht AT, § 18 II 1c; Vogt, ZStrW Bd. 63, 403; Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungäquivalenz der Unterlassung, S. 266 ff.

Auszugehen ist davon, dass der in Notwehr Handelnde sich in einer wesentlich anderen Lage befindet, als gewöhnlich der Urheber einer Gefahrensituation. Die Gefährdungshandlung des Angegriffenen, also die Verteidigung gegen den Angreifer, beruht nicht auf seiner freien Entschließung, sondern ist durch das rechtswidrige Verhalten des Angreifers herausgefordert und ausgelöst. Dieser besondere Umstand muss sich auf die rechtliche Stellung des durch die Verteidigungshandlung gefährdeten Angreifers auswirken. Wer durch einen rechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann hierdurch nicht erzwingen, dass der Angegriffene als Garant zu seinem Beschützer wird. Damit ist der Angreifer keineswegs schutzlos gestellt. Der durch § 330c StGB strafbewehrte allgemeine Anspruch auf Hilfeleistung verbleibt ihm ohnehin, weil ein Unglücksfall im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene die Notlage selbst hervorgerufen hat (BGHSt 6, 147, 152). Den Angegriffenen darüber hinaus mit der Garantenstellung zu belasten, widerspricht dem Sinn des Notwehrrechts. Denn damit wäre der Angreifer stärker geschützt, als ein ohne eigene und fremde Schuld Verunglückter. Wie zu entscheiden wäre, wenn in einem Falle echter Notwehr der Angreifer zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist, kann hier offen bleiben.

Ein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt scheidet somit aus.

3. Dagegen hat sich der Angeklagte der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 330c StGB schuldig gemacht.

Nach den Feststellungen hätte zwar der Verletzte nur durch eine innerhalb von ungefähr zehn Minuten vorgenommene Operation vielleicht noch gerettet werden können. Unter den gegebenen Umständen war aber ein ärztlicher Eingriff innerhalb so kurzer Zeit nicht zu erreichen.

Auch wenn indessen die zumutbare Hilfeleistung – hier die Benachrichtigung eines Arztes – den Tod nicht mehr hätte abwenden können, entfällt damit noch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Hilfeleistungspflicht nach § 330c StGB gründet sich auf das Gebot allgemeiner Nächstenhilfe und ist nicht abhängig von dem Eintritt oder Nichteintritt eines Erfolges. Nur wenn von vornherein offenkundig ist, dass jede Hilfe nutzlos wäre und der an sich Pflichtige dessen sicher ist, entfällt die Anwendbarkeit des § 330c StGB. Das hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (BGHSt 17, 166; BGH JR 1956, 347 mit Anmerkung von Maurach; BGH Urteile vom 13. Dezember 1956 – 4 StR 492/56 –, 17. Dezember 1957 – 5 StR 520/57 –, 14. Mai 1963 – 1 StR 138/63 –). In dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1960 – 2 StR 579/59 – handelte es sich um einen Fall offensichtlicher Nutzlosigkeit einer Hilfeleistung. Eine solche Ausnahme lag hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, dass der Verletzte noch lebte und hilfsbedürftig war; er nahm auch an, dass diesem noch geholfen werden konnte. Dass er möglicherweise eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Trunkenheit am Steuer befürchtete, entband ihn nicht von seiner Hilfeleistungspflicht, wie die Jugendkammer zutreffend ausführt (vgl. BGHSt 11, 353).

Da der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden ist, dass er wegen unterlassener Hilfeleistung statt wegen Totschlags verurteilt werden könne, hat der Senat selbst den Schuldspruch geändert, was die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat.

BaldusKirchhofMeyer
MüllerBaumgarten
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