Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/88
Datum
24.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein, soweit zwei Angeklagte freigesprochen wurden, und beschränkte das Rechtsmittel auf den Strafausspruch mit Antrag auf Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen, da im angefochtenen Strafausspruch keine Rechtsfehler erkennbar sind. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil ist nur dann erfolgreich, wenn der angefochtene Strafausspruch Rechtsfehler aufweist.

2

Ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt, muss der Revisionsvortrag substantiiert darlegen, welche rechtlichen oder rechtserheblichen tatsächlichen Mängel im Strafausspruch bestehen.

3

Fehlen konkrete Rechts- oder Verfahrensfehler im Strafausspruch, ist die Revision zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels und den Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4. Februar 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 489/88

in der Strafsache gegen

1. den Schiffer Werner █████, geboren am █████████████████ 1954 in █████████████████,

2. den Kaufmann Rüdiger █████, geboren am █████████████████ 1953 in █████████████████,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Februar 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und mit Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren und den Angeklagten █████ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Angeklagten █████ und █████ hat es freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Entscheidung die Angeklagten █████ und █████ betrifft. Das Rechtsmittel ist auf den Strafaussprache beschränkt, wie sich aus den Abschnitten 1 und 2 der Revisionsrechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 21. April 1988 und dem Antrag ergibt, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, „bei der angemessene Freiheitsstrafen für █████ und █████ beantragt werden“.

Die so beschränkte Revision ist unbegründet. Der Strafausspruch lässt keine Rechtsfehler erkennen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert von (1)