Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Rüge des Ausschlusses der Öffentlichkeit unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/88
Datum
14.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beanstandung, die Öffentlichkeit sei durchgängig zu Unrecht ausgeschlossen worden, ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht hinreichend substantiiert; ein Überschreiten des durch § 171b Abs. 1 GVG gedeckten Rahmens wurde nicht dargetan. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, inwiefern das Gericht entscheidungserhebliche Umstände übergangen oder fehlerhaft festgestellt hat.

3

Zur Begründung einer Rüge gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit ist darzulegen, dass der Ausschluss über den durch § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG gedeckten Bereich hinausging; dies bleibt der Rüge ohne entsprechende Ausführungen verschlossen.

4

Bei Verwerfung der Revision trifft den Unterliegenden regelmäßig die Kostenlast des Revisionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 489/88 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██, Werner ███, in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, die Öffentlichkeit sei zu Unrecht während des gesamten Verfahrens ausgeschlossen worden, ist entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt worden und daher unzulässig; denn aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit über den durch § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG gedeckten Bereich hinausging.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (1)