Revision: Herabstufung schwerer Diebstahl zu einfachem Diebstahl und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/69
- Datum
- 10.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Anklage mehrere Taten erhoben, müssen diejenigen Taten, für die kein Nachweis geführt wird, vom Gericht ausdrücklich freigesprochen werden.
Ein Einsteigdiebstahl liegt nur vor, wenn bei der Tatausführung Hindernisse überwunden werden, die das Eindringen tatsächlich erschweren; eine leicht passierbare Lücke genügt hierfür nicht.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind nur dann feststellbar, wenn aus den Urteilsfeststellungen hervorgeht, dass eine frühere Strafe zumindest teilweise verbüßt war, als die später begangene Tat geschah.
Änderungen des Schuldspruchs, die die Strafzumessung berühren, führen nach § 357 StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs und erstrecken sich auf Mitangeklagte, sofern die betreffenden Tatparteien oder Tataufteilungen nicht trennbar sind; in solchen Fällen ist eine neue Verhandlung anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 489/69 in der Strafsache gegen 1. den Maurer Karl Heinz ████ ██ aus ████, geboren am ████████ 1934 in ███, ███ aus ██, 2. den Hilfsarbeiter Willi ██████, dort geboren am ██████████ 1939, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. März 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlich begangenen einfachen Diebstahls verurteilt wird, b) in der Kostenentscheidung dahin, dass, soweit er freigesprochen worden ist, die Staatskasse die Kosten und seine notwendigen Auslagen trägt, c) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im übrigen wird die Revision verworfen. Auch der Angeklagte ██████ ist, soweit 2. er wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden ist, nur des fortgesetzten einfachen Diebstahls schuldig. Insoweit wird auch der Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben, ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████████ zu befinden, soweit darüber nicht schon unter b) entschieden worden ist. Von Rechts wegen
Gründe
Der Mitangeklagte ██ ███ war wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Gegen den Angeklagten ██████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, wurde wegen eines fortgesetzten teilweise gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls und wegen eines weiteren schweren Diebstahls auf eine Gesamtgefängnisstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten ███████████, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Zunächst muss der Urteilsspruch gegen den Angeklagten ██ in zweifacher Hinsicht geändert werden: a) Der Angeklagte war wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen in 4 Teilakten, angeklagt. Da ihm in der Hauptverhandlung von den 4 Diebstählen nur einer nachgewiesen werden konnte, hätte ihn die Strafkammer wegen der übrigen Einzelhandlungen ausdrücklich freisprechen müssen. b) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls findet in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Zwar verliert ein umfriedetes Grundstück seine Eigenschaft als unschlossener Raum regelmäßig nicht schon deshalb, weil sich in der Umfriedung eine Lücke befindet. Ein Einsteigdiebstahl liegt aber nur dann vor, wenn Hindernisse zu überwinden sind, die das Eindringen wirklich erschweren (BGHSt 10, 132). Davon kann hier, wo das im Maschendraht vorhandene Loch leicht zu durchschreiten war, keine Rede sein. 2. Die damit veranlasste Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung im Strafausspruch. Dieser hätte auch deswegen nicht bestehen bleiben können, weil die Rückfallvoraussetzungen bisher nicht einwandfrei dargetan sind. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, dass die erste Strafe wenigstens teilweise verbüßt war, als der zweite Diebstahl begangen worden ist. Insoweit wird die neue Strafkammer noch Feststellungen zu treffen haben. 3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten ██████, soweit dieser wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen schweren Dieb-
stahls verurteilt worden ist. Die beiden Teilakte dieser Tat lassen sich hier nicht trennen, weil der Tatort derselbe war und weil das Urteil hinsichtlich der dauernden Umstände der Tat die gleichen Feststellungen getroffen hat. Aufzuheben war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
| Meyer | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |