Treffer
BGH Beschluss

Revision: Qualifizierter Diebstahl (§243) wegen "umschlossener Räume" mangelhaft begründet – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 725/82
Datum
07.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision eine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle an. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil das Landgericht das Merkmal "umschlossener Raum" für besonders schwere Fälle des Diebstahls nicht hinreichend festgestellt und begründet hat. Mangels näherer Feststellungen zur Beschaffenheit der Umzäunung sind die Qualifikationen nicht tragfähig. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines "umschlossenen Raums" im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass die Umzäunung nach dem Willen des Berechtigten dazu dienen soll, andere am Betreten zu hindern, und dass sie tatsächlich ein Hindernis bildet, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert.

2

Liegt für eine gesetzliche Qualifikation (z. B. besonders schwerer Fall des Diebstahls) keine ausreichende Tatsachenfeststellung vor, kann die Qualifikation nicht aufrechterhalten werden; fehlende Feststellungen berühren den Schuldspruch, soweit sie Beginn und konkrete Ausprägung des tatbestandsmäßigen Geschehens betreffen.

3

Das Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, wenn die Feststellungen des Tatgerichts nicht die nach der Rechtslage erforderliche Prüfung und Darlegung der tatbestandsrelevanten Umstände enthalten.

4

Die Feststellungs- und Begründungspflicht des Tatgerichts erstreckt sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen strafschärfender Vorschriften; ihre Verletzung macht die Entscheidung insoweit aufhebungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 20. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 725/82

in der Strafsache gegen Martin ███████ aus ████████, geboren am █████████ 1958, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 20. Juli 1982

1. in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

In den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 und 10 hat das Landgericht besonders schwere Fälle des Diebstahls angenommen, weil der Angeklagte zur Ausführung der Taten in umschlossene Räume eingestiegen sei (UA S. 9). Diese Verurteilung findet in den Feststellungen bisher keine ausreichende Stütze. Hiernach ist der Angeklagte über „Gartenzäune“ gestiegen und in „eingefriedete Grundstücke“ eingedrungen (UA S. 3/5). Nähere Angaben fehlen. Das Urteil lässt demnach die nach Sachlage gebotene Prüfung vermissen, ob die umzäunten Grundstücke als „umschlossener Raum“ im Sinn von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB anzusehen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Umzäunung nach dem Willen des Berechtigten dazu dienen soll, andere am Betreten des abgegrenzten Raumes zu hindern, und wenn sie tatsächlich ein Hindernis bildet, das das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert (vgl. RGSt 7, 262, 265; 8, 273, 275; 13, 423, 425; 32, 141; 50, 73, 75; 56, 97; RG GA 60, 430; 69, 106; RG Recht 1921 Nr. 1738; RG DStRZ 1922, 176; RG HRR 1939 Nr. 263; BGHSt 1, 158, 164; 10, 132, 133; BGH NJW 1954, 1897, 1898; BGH bei Dallinger MDR 1955, 145; BGH, Urt. vom 10.12.1969 – 4 StR 489/69; OLG Bremen JR 1951, 88; OLG Köln MDR 1969, 237; BayObLG NJW 1973, 1205 = JR 1973, 507 mit Anm. Schröder). Diese Voraussetzungen wird der neue Tatrichter prüfen und darlegen müssen. Weil sie zugleich den Beginn und die konkrete Ausprägung des tatbestandsmäßigen Geschehens betreffen, berührt ihr Fehlen auch den Schuldspruch (BGHSt 29, 359, 369).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerGranderath

Zitiert (1)