Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/61
Datum
23.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde an; er rügte Verfahrensfehler (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Nichtanwendung eines weiteren mildernden Strafrahmens (§ 51 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer durfte Teilgeständnisse trotz Gedächtnisschwäche wegen Übereinstimmung verwerten und weicht nicht erkennbar vom Gutachten ab. Eine erhebliche, aber nicht ausschließende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit rechtfertigte keine weitergehende Strafrahmenmilderung angesichts einschlägiger Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat darf bei der Prüfung der Verfahrensrüge den Inhalt der Urteilsgründe nicht durch nachträgliche Behauptungen der Revision ersetzen; Prüfungsgegenstand ist der im angefochtenen Urteil niedergelegte Feststellungs- und Entscheidungenstoff.

2

Eine Abweichung des Tatrichters von der Einschätzung eines sachverständigen Gutachtens verpflichtet nicht ohne weiteres zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, sofern die Urteilsgründe den Umgang mit dem Gutachten nachvollziehbar darlegen.

3

Teilgeständnisse aus dem Vorverfahren können trotz einer beim Angeklagten bestehenden Gedächtnisschwäche verwertet werden, wenn die Strafkammer deren Zuverlässigkeit durch Übereinstimmung mit späteren Einlassungen und durch nachvollziehbare Überprüfung darlegt.

4

Erhebliche, aber nicht ausschließende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann strafmildernd berücksichtigt werden; der weitergehende Rückgriff auf einen milderen Strafrahmen setzt zusätzliche Umstände voraus (z. B. fehlende einschlägige Vorstrafen bzw. fehlende Rückfallgefahr), deren Fehlen gesondert darzulegen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Otto Karl ██ aus ███, geboren ███████████████ 1889 in ████████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den 71 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass der Angeklagte im Frühjahr und Frühsommer 1960 in mindestens vier Fällen unzüchtige Handlungen an der damals 11-jährigen Brigitte ██ vorgenommen hat, indem er dem Mädchen in geschlechtlicher Erregung die nackten Oberschenkel bis in die Nähe des Geschlechtsteils streichelte. In einem Falle drang er nach den Feststellungen mit seiner Hand bis an den nackten Geschlechtsteil des Kindes und betastete ihn. Er küsste bei diesen Gelegenheiten das Kind wiederholt auf die Wange und griff ihm an die Brust, zunächst über und dann unter der Kleidung, indem er durch den Ausschnitt des Kleides fasste. In einem Falle erklärte er dem Mädchen mit „grobschlächtigen Worten“ die Art und Weise der menschlichen Zeugung.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil es dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, Landesmedizinalrat Dr. Protzies, teilweise, nämlich in der Frage der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, nicht gefolgt sei, ohne einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, scheitert daran, dass den Urteilsgründen eine Abweichung der Strafkammer von dem Gutachten des Sachverständigen nicht zu entnehmen ist. Was die Revision hierzu an Einzelheiten aus der Hauptverhandlung behauptet, darf der Senat nicht berücksichtigen; ihm ist der Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur insoweit zugänglich, als er im angefochtenen Urteil wiedergegeben ist. Übrigens bestätigt auch das bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 38 ff. d. A.) nicht die Darstellung der Revision. Allerdings hat sich Landesmedizinalrat Dr. Protzies in diesem ausdrücklich nur zu den Fragen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Wiederholungsgefahr (§§ 51, 42 e StGB) geäußert. Er hat aber die Gedächtnisschwäche des Angeklagten an zwei Stellen des Gutachtens erörtert, ohne anzudeuten, dass wegen dieser Schwäche die von dem Angeklagten kurz nach der Einleitung des Strafverfahrens bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter abgelegten Teilgeständnisse falsch seien.

II. Sachbeschwerde.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision ausdrücklich nur die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Die schon in der Revisionseinlegungsschrift erhobene allgemeine Sachrüge zwingt jedoch zur Nachprüfung des Urteils im Ganzen.

1. Der Schuldspruch beruht auf den Teilgeständnissen des Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, weil die Strafkammer den Aussagen der jugendlichen Zeuginnen Brigitte ██ (verletztes Kind) und Doris ██████ keinen Glauben schenkte. Das „Geständnis“ des Angeklagten hat das Landgericht als glaubhaft angesehen, obwohl der Angeklagte wegen seiner Gehirnaderverkalkung ein „schlechtes Neugedächtnis“ hat, so dass er sich an neuere Erlebnisse nur schwer erinnern kann, während seine Erinnerung an länger zurückliegende Ereignisse noch gut ist (S. 6 UA). Die Strafkammer erläutert und begründet das (aaO) wie folgt: Sie habe die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit der Urteilsfindung zugrunde legen können, als diese mit der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. August 1960 übereinstimmte. Bei der damaligen Vernehmung hatten die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen erst zwei bis vier Monate zurückgelegen, so dass der Angeklagte „noch ein deutlicheres Erinnerungsbild vor Augen hatte“. Überdies sei der polizeiliche Vernehmungsbeamte in der Lage gewesen, dem Angeklagten zur Auffrischung seines Gedächtnisses die außerordentlich umfangreichen (belastenden) Aussagen der Zeuginnen Brigitte ██████████ und Doris ███ vorzuhalten. Dieser habe die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht etwa in Bausch und Bogen zugegeben oder abgestritten, sondern zu ihnen in dreierlei Form Stellung genommen: Einen Teil der Vorwürfe habe er bestimmt und klar eingeräumt, bei einem weiteren Teil habe er sich auf sein schlechtes Gedächtnis zurückgezogen, indem er gesagt habe, es könne so sein, aber er wisse es nicht mehr; einen dritten Teil, und zwar die schwersten Vorwürfe, nämlich dass er der Brigitte ██ die Hose herabgezogen und seinen Geschlechtsteil aus der Hose geholt habe, habe er schon damals entschieden abgestritten. Das Landgericht hat daraus geschlossen, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung noch genau unterscheiden konnte, was an Unzuchtshandlungen wirklich, was möglicherweise und was nicht geschehen war. Es glaubte daher, die Einlassung des Angeklagten insoweit den Urteilsfeststellungen zugrunde legen zu können, als der Angeklagte das, was er bei der polizeilichen Vernehmung „noch mit Sicherheit wusste, in der heutigen Hauptverhandlung wiederholt und als richtig zugegeben hat“ (S. 7 UA).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Strafkammer die Zuverlässigkeit der Teilgeständnisse des Angeklagten mit Vorsicht geprüft und nur in dem Umfang bejaht hat, in dem sie von ihr voll überzeugt war. Das Landgericht hat nicht einfach das als richtig unterstellt, was der Angeklagte nach der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeamten im Vorverfahren eingeräumt hat. Es hat sich ersichtlich auch nicht damit zufriedengegeben, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehr oder weniger bestimmt zugab, vor der Polizei Angaben des von dem Zeugen bekundeten Inhalts gemacht zu haben und dass er deren Richtigkeit nicht bestritt. Vielmehr hat es den Angeklagten – mit Erfolg – veranlasst, sich zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen neu zu erklären. Soweit er dabei geständig war, hat es die Übereinstimmung dieses in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses mit den im Vorverfahren abgegebenen Erklärungen überprüft und es dem Schuldspruch nur insoweit zugrunde gelegt, als Übereinstimmung bestand. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der Übereinstimmung der zu verschiedenen Zeiten abgegebenen (Teil-)Geständnisse durfte die Strafkammer folgern, dass sich der Angeklagte trotz seines schlechten Neugedächtnisses – wenigstens in gewissem Umfang – an die ihm zur Last gelegten Vorgänge erinnern konnte und dass diese beschränkte Erinnerung zuverlässig war.

2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen als erheblich vermindert, nicht aber als ausgeschlossen erachtet. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Dem Angeklagten wurden mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB u. a. deshalb zugestanden, weil er bei Begehung der Tat nur vermindert zurechnungsfähig war. Dagegen hat das Landgericht die Möglichkeit, die Strafe dem nach § 51 Abs. 1 i. V. m. § 44 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1 oder 2 StGB zu entnehmen, abgelehnt, weil der Angeklagte zweimal einschlägig vorbestraft ist und selbst durch die Verbüßung einer neunmonatigen Gefängnisstrafe nicht von der Verübung der jetzigen Straftat abgehalten wurde. Auch dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61 –, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).

RotbergSauerLang-Hinrichsen
MartinFlitner

Zitiert (1)