Revision: Unbrauchbarmachung beleidigender Flugblätter und Druckformen angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/53
- Datum
- 29.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB ist zu treffen, wenn der Inhalt eines Schriftstücks den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.
Auch noch nicht verteilte, von der Polizei sichergestellte Schriftstücke sind dann als in die Öffentlichkeit gelangt anzusehen, wenn sie bereits auf einem öffentlichen Wege allen Vorübergehenden ohne Einschränkung zugänglich waren.
Die Unbrauchbarmachung erstreckt sich auf Teile eines Schriftstücks, die strafbare Äußerungen enthalten, selbst wenn der Verurteilte insoweit mangels innerem Tatbestand nicht verurteilt wurde.
Das Revisionsgericht kann die Anordnung der Unbrauchbarmachung in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO treffen; eine ausdrückliche Belehrung über zwingend vorgeschriebene Nebenfolgen in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Kurt █████ aus ██████, geboren am ████████ 1922 in ██████████, wegen öffentlicher Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engelis, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1953 dahin ergänzt, dass die Unbrauchbarmachung der Flugblätter *"An alle friedlichen Deutschen"* sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen angeordnet wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, seit dem Jahre 1945 Mitglied der KPD, verteilte im Dezember 1951 am Eingang der Zeche Graf Schwerin in Castrop-Rauxel ein Flugblatt mit der Überschrift "An alle friedlichen Deutschen", das Beleidigungen der Bundesregierung enthielt. Er ist deshalb wegen öffentlicher Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden; auch wurde den Beleidigten die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils in mehreren Tageszeitungen zuerkannt.
Von der Einziehung der Flugblätter sah das Landgericht gemäß § 40 StGB aus Rechtsgründen ab. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich gegen die Nichtanwendung des § 41 StGB wendet, muss Erfolg haben.
Der strafbare Inhalt des vom Angeklagten verteilten Flugblatts ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei festgestellt. Das Landgericht war deshalb nach § 41 Abs. 1 und 2 StGB verpflichtet, die Unbrauchbarmachung der im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und der öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen anzuordnen. Auch die vom Angeklagten noch nicht verteilten, von der Polizei sichergestellten Flugblätter waren schon auf dem Weg in die Öffentlichkeit, weil sie auf einem öffentlichen Wege allen Vorübergehenden ohne Einschränkung zugänglich gemacht waren (BGH 4 StR 227/53 vom 24. September 1953).
Die Unbrauchbarmachung muss sich auch auf den Teil des Flugblatts erstrecken, der die beleidigende Äußerung gegen den früheren Bundesjustizminister Dr. █████████ handelt, obwohl der Angeklagte wegen Fehlens des inneren Tatbestandes insoweit nicht wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Für die Anwendung des § 41 StGB genügt es, wie schon sein Wortlaut erkennen lässt, wenn der Inhalt des Schriftstückes – wie hier – den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen Einziehungsantrag gestellt. Er umfasst auch die Einziehung zum Zwecke der Unbrauchbarmachung (BGH aaO).
Diese Maßnahme kann vom Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO angeordnet werden, weil es eines rechtlichen Hinweises auf zwingend vorgeschriebene Nebenfolgen in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO nicht bedarf (RGSt 33, 398 f). Die Beschränkung der Unbrauchbarmachung auf die im § 41 Abs. 2 StGB bezeichneten Exemplare braucht im Urteilssatz nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, weil sie im Vollstreckungsverfahren ohnehin beachtet werden muss (RGSt 17, 311, 314).
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Martin |