Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Prüfung der Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/79
Datum
20.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht trotz gutachterlicher Hinweise auf eine leichte hirnorganische Schädigung und affektbedingte Beeinträchtigung die Möglichkeit vollständiger Steuerungsunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht hinreichend geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht aufgrund von Tatsachen oder sachverständiger Äußerungen die ernsthafte Möglichkeit, dass die Steuerungsfähigkeit eines Täters aufgehoben sein könnte, ist die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB eingehend zu prüfen.

2

Die Annahme lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit darf nicht ohne tragfähige Begründung erfolgen, wenn Gutachten oder Feststellungen naheliegend auf fehlende Steuerungsfähigkeit schließen lassen.

3

Bei einheitlicher Wertung des Tatgeschehens sind die Feststellungen zur Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit für das gesamte Tatgeschehen zu treffen.

4

Das Gericht darf aus der Feststellung, ein Täter habe eine Situation „nicht mehr zu meistern vermocht“, nicht ohne weitere Begründung ausschließlich auf verminderte statt auf aufgehobene Steuerungsfähigkeit schließen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488/79 in der Strafsache gegen den Tankstellenpächter Wilhelm S. █████ aus U., geboren am ███ 1939 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Für den ab Camberg beginnenden Abschnitt der Fahrt mit dem fremden Pkw hat das Landgericht nach Anhörung zweier Sachverständiger die Frage, ob der Angeklagte aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe schuldunfähig war, verneint. Die Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Das Landgericht hat – dem Gutachten Dr. ████ folgend – festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer leichten hirnorganischen Schädigung litt. Offensichtlich beiden Gutachtern folgend, geht es ferner davon aus, dass die Handlungsweise des Angeklagten von dem Zeitpunkt an, zu dem ihn bei ██ Polizeibeamte anzuhalten versuchten – die alsdann auch die Verfolgung des fliehenden Angeklagten aufnahmen –, durch den Affekt der Angst „beherrscht“ wurde (UA 23, 25). Es stellt fest, dass der Angeklagte aufgrund seiner Hirnschädigung die „zugespitzte affektbeladene Situation nicht mehr zu meistern vermochte“. Hieraus folgert es, jedoch ohne weitere Begrindung: „Das Zusammentreffen des starken Affektes Angst mit der vorgegebenen hirnorganischen Beeinträchtigung führte deshalb zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit“.

Damit wird das Landgericht der Feststellung, der Angeklagte habe die Situation nicht mehr zu meistern vermocht, jedoch nicht gerecht. Diese legte nahe, die Möglichkeit einer fehlenden Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB eingehend zu prüfen, zumal der Sachverständige Dr. ████ in seiner gutachterlichen Wertung zu einem solchen Ergebnis gekommen war.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass zur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, nach einer etwa gegebenen Einsicht zu handeln, nur erheblich vermindert, nicht aber aufgehoben war.

Da das Landgericht ohne Rechtsfehler das ganze Tatgeschehen als eine Handlung gewertet hat (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 – 4 StR 266/76; Urteil vom 23. August 1979 – 4 StR 292/79, vgl. auch Hürxthal, DRiZ 1979, 149 zu Nr. 8 m.w.Nachw.), war das gesamte Urteil aufzuheben.

Vors. BGH Salger ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

SpiegelKnoblichEngelhardt
SpiegelRuß

Zitiert (1)