Revision verworfen: Bestätigung von Betrugs- und Untreueverurteilungen und Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 488/70
- Datum
- 17.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht den dort geforderten Ausführungsanforderungen entsprechen.
Eine möglicherweise rechtsirrig erfolgte Annahme vollendeten Betrugs in einzelnen Einzelfällen schadet dem Angeklagten nicht, sofern der Wegfall dieser Rechtsprechung zu keiner ungünstigeren Strafzumessung führt.
Das Gericht kann ein Berufsverbot nach § 42 StGB anordnen; die Begründung darf knapp sein, muss aber erkennen lassen, dass die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und geeignet ist.
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Maßregel (z.B. Berufsverbot) mit Strafaussetzung zur Bewährung sind die für die Entziehung der Fahrerlaubnis entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 488/70 in der Strafsache gegen
███ aus M. a. d. Ruhr, dort den Kaufmann Karl, geboren ████████████████████████, den Handelsvertreter Werner S., ██ aus ███████, dort geboren am ███████ 1924, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter, Hirxthal, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ ████████████████ als Verteidiger für die Angeklagten,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. April 1970 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe und zu 500 DM Geldstrafe, den Angeklagten S. wegen Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen ███████████████████ verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Beiden Angeklagten hat es für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Maklers auszuüben.
Die Angeklagten rügen allgemein Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.
Auch die Sachrügen haben keinen Erfolg. Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme vollendeten Betruges auch in den Fällen I 4 (Sander) und I 8 (Krüger) der Urteilsgründe, weil die Angeklagten in diesen Fällen zur Annahme der Gelder für die Auftraggeber berechtigt waren und diese infolgedessen die Zahlungen der Interessenten gegen sich gelten lassen mussten. Möglicherweise sind die Interessenten daher in beiden Fällen nicht geschädigt worden. Hierauf braucht jedoch nicht im einzelnen eingegangen zu werden; denn die Angeklagten können durch die möglicherweise rechtsirrige Annahme vollendeten Betruges in diesen Fällen nicht benachteiligt sein. Die vom Landgericht als fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Untreue gewertete Tat besteht beim Angeklagten K. aus 20, bei S. aus 21 Einzeltaten. Der angerichtete Schaden beträgt in zehn Einzelfällen (ohne die Fälle Sa. und Kr.) 1 000 DM und mehr, im Fall Hartung sogar 6 400 DM, im Fall ████████ 8 000 DM. Würden zwei Einzelfälle aus dem Schuldspruch wegen Betruges ausscheiden, so könnte sich dies im Strafmaß demnach nicht zu Gunsten der Angeklagten auswirken, zumal da die Verurteilung wegen Untreue in den Fällen Sa. und █████ rechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Fälle dann aber nicht in den vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen würden. Hiernach wäre die Annahme von Tateinheit hinsichtlich der Untreuefälle zwar unzutreffend, sie würde jedoch die Angeklagten ebensowenig beschweren, wie die überhaupt rechtlich zweifelhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in den unter Abschnitt I der Urteilsgründe erörterten Fällen.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches Recht.
Auch der Ausspruch über das Berufsverbot gegen beide Angeklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er ist knapp, aber ausreichend begründet. Dafür, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die Maßregel zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, irrig auf die Zeit der Urteilsfällung anstatt auf die Zeit nach der Verbüßung der Strafe abgestellt hätte, besteht kein Anhalt. Bei dem Angeklagten █████████ ist die Begründung des Berufsverbotes nicht unvereinbar mit den Erwägungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zu Grunde liegen. Die Erwartung des Landgerichts, dieser Angeklagte werde sich die Verhängung der Strafe zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben führen, kann gerade darauf beruhen, dass ihm die Ausübung des Maklerberufes für einige Zeit untersagt und er dadurch der Versuchung, wiederum ähnliche Betrügereien zu begehen, weitgehend entzogen ist.
Im übrigen gelten für die Vereinbarkeit der Maßregel des § 42 l StGB mit Strafaussetzung zur Bewährung ähnliche Grundsätze, wie sie der Senat für die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellt hat (vgl. BGHSt 15, 316; VRS 19, 192, 197; 29, 14).
| Bortzler | Mayr | Hirxthal | |||
| Meyer | Spiegel |