Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels besonderer Umstände (§23 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 655/70
Datum
11.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die vom Landgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Betrugs, Untreue und Konkursvergehens Revision eingelegt. Zentral war die Frage der Anwendbarkeit von § 23 Abs. 2 StGB und die Forderung nach besonderen Umständen in Tat und Person. Der BGH hob die Bewährungsentscheidung auf, da der Tatrichter solche Umstände nicht festgestellt hatte; situatives Verhalten, spekulative Verlegertätigkeit und bereits vorher eingetretener Vermögensverlust genügen nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von § 23 Abs. 2 StGB als Ausnahmevorschrift setzt das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Täters voraus.

2

Die bloße Würdigung des strafbaren Verhaltens als ‚Situationstat‘ erfüllt nicht die Anforderungen an besondere Umstände i.S.d. § 23 Abs. 2 StGB.

3

Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die aus fortgesetzter spekulativer Geschäftstätigkeit und einem nicht zurückgenommenen Lebensstil resultieren, begründen ohne weitere konkrete Zwangs- oder Notlage keine besonderen persönlichen Umstände.

4

Ein bereits vor den Taten eingetretener erheblicher Eigenschaden stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand in der Tat dar, der die Anwendung von § 23 Abs. 2 StGB rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

1 StR 655/70 in der Strafsache gegen den Fernsehproduzenten Wolf Freiherr von T. ███ aus ██, ███, geboren am ███ 1910 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, Untreue, Konkursvergehens und Unterlassung von Konkursanträgen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 7.500,— DM verurteilt und ihm für drei Jahre die Ausübung eines Handelsgewerbes untersagt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift ist (UA S. 77, 78), wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat; sie soll namentlich – wenn auch nicht ausschließlich – die Berücksichtigung von Konfliktslagen ermöglichen (BGHSt 24, 3). In jedem Fall müssen besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Täters vorliegen (BGH aaO). Solche besonderen Umstände hat der Tatrichter aber bisher nicht dargetan.

Schon die Würdigung des strafbaren Verhaltens als „Situationstat“ genügt diesen Anforderungen nicht. Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil er sich nicht entschließen konnte, seine Verlegertätigkeit aufzugeben (UA S. 77), sondern seinen „Ambitionen nachging, ohne auf sichere wirtschaftliche Regeln zu bauen und .... ohne strenge Kalkulation lediglich spekulierte“, „auf Biegen und Brechen verlustreiche Verlegergeschäfte weiter betrieb“ (UA S. 72). Eine irgendwie geartete persönliche Zwangslage ist damit nicht festgestellt. Auch der nicht gerade bescheidene Lebensstil und die Hoffnung, seine Gläubiger mit erheblicher Verzögerung doch noch befriedigen zu können (UA S. 72, 73), unterscheiden seinen Fall nicht von dem vieler anderer Betrüger.

Schließlich ist auch der vom Landgericht angeführte Verlust des eigenen erheblichen Vermögens kein besonderer Umstand in der Tat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Eigenschaden bereits vor den Betrugstaten eingetreten war, also nicht etwa diese Schädigung und die seiner Gläubiger zugleich durch dasselbe Verhalten entstand.

Für die neue Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die rechtskräftig gewordene Verhängung eines Berufsverbots an sich nicht unvereinbar mit einer Strafaussetzung wäre (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 – 4 StR 488/70).

PfeifferPikartStrickert
LoesdauZipfel

Zitiert (1)