Revision – Wiedereinsetzung für einen Angeklagten gewährt, übrige Revisionen verworfen; Urteilsformel berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 487/74
- Datum
- 07.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist vorliegen und das Rechtsmittelrechtliche Interesse eines Revisionsverfahrens gewahrt werden kann.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offenkundig unbegründet ist und keine zureichenden sachlichen Anhaltspunkte für ihre Erfolgsaussicht vorliegen.
§ 250 StGB begründet gegenüber § 249 StGB selbstständige, qualifizierte Tatbestände und ist daher in der Urteilsformel gesondert hervorzuheben; die Regelung unterscheidet sich vom Verhältnis zwischen § 242 und § 243 StGB.
Die Urteilsformel ist entsprechend den Feststellungen in den Urteilsgründen zu berichtigen, wenn diese Feststellungen das Vorliegen qualifizierter Tatbestände anzeigen; eine solche Berichtigung ist nicht durch das Verbot der Schlechterstellung ausgeschlossen.
Die Bestellung eines Verteidigers für die Revisionsinstanz entfällt, wenn das Revisionsgericht ohne Hauptverhandlung nach § 350 Abs. 1 StPO über die Revision entscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [alle zur Zeit in Untersuchungshaft] wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 1974 einstimmig
Tenor
I. Der Angeklagte ██ wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 21. August 1974 ist damit gegenstandslos.
II. Die Revisionen der Angeklagten ███, ███ und ███ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Jedoch wird die Formel des Urteils dahin berichtigt, dass schuldig sind:
1. und 2.: die ███████████ und H. ████ je der räuberischen Erpressung in 2 Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, des schweren Raubes in 5 Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen;
3.: der Angeklagte ███ ██ der räuberischen Erpressung, der schweren räuberischen Erpressung in 4 Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung;
4.: der Angeklagte ████ des schweren Raubes in 4 Fällen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Es ist gerechtfertigt, dem Angeklagten ██ die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen.
II. Die Revisionen der Angeklagten D. ████, ███ und V. ██ sind offensichtlich █████████████. Der Senat tritt der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten V. ███ vom 18. Oktober 1974 gibt keinen Anlass zu einer ███████ Beurteilung.
Zu Unrecht hat aber das Landgericht am Ende der Urteilsgründe erklärt, dass zwischen den §§ 249 und 250 StGB das gleiche rechtliche Verhältnis bestehe wie zwischen den §§ 242 und 243 StGB. Während beim Diebstahl der Tatbestand des § 242 StGB durch den § 243 StGB, der nur für die Strafzumessung besonders schwere Fälle beispielhaft hervorhebt, nicht berührt wird, enthält der § 250 StGB gegenüber dem § 249 StGB besondere, qualifizierte Tatbestände (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1972 – 2 StR 533/72 – bei Dallinger in MDR 1973, 190/191). Deswegen muss die Verurteilung wegen (vollendeten oder versuchten) schweren Raubes und wegen (vollendeter oder versuchter) schwerer räuberischer Erpressung auch in der Urteilsformel besonders hervorgehoben werden. Das Landgericht hat für alle Fälle, mit Ausnahme allein der Fälle II 1 und 2, einwandfrei festgestellt, dass die Angeklagten auch die Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben (UA S. 34/35); bei der Strafzumessung hat es das berücksichtigt (UA S. 41). Demgemäß muss die Urteilsformel entsprechend berichtigt werden. Da durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) selbst eine sachliche Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten nicht ausgeschlossen wäre, ist eine bloße Berichtigung umso weniger in Frage gestellt.
III. Das in dem erwähnten Verteidiger-Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 gestellte Gesuch, dem Angeklagten ████ für die Revisionsinstanz einen Verteidiger zu bestellen, ist gegenstandslos, weil der Senat ohne Hauptverhandlung über die Revision entscheidet (§ 350 Abs. 1 StPO).
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