Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht bei angeblicher Pfandnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 533/72
Datum
23.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und ein Begleiter forderten in der Wohnung eines Zeugen Geld, setzten Messer ein, entnahmen 50 DM aus einer Kassette und nahmen ein Fernsehgerät mit, das der Angeklagte als Pfand für eine behauptete Forderung behielt. Das LG verurteilte wegen gemeinschaftlichen Raubes und Freiheitsberaubung. Der BGH hob das Urteil auf, weil hinsichtlich des Fernsehgeräts Zueignungsabsicht fehlt und damit der Schuldspruch wesentlich betroffen ist. Er verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer und weist auf mögliche Alternativtatbestände (§§255,250 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Raub setzt Zueignungsabsicht voraus; liegt diese nicht vor, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Raubes.

2

Eine eigenmächtige Inpfandnahme zur Sicherung einer behaupteten Forderung begründet regelmäßig keine Zueignungsabsicht.

3

Ändern sich durch neue oder fehlerhafte Feststellungen der Schuldumfang oder die rechtliche Bewertung wesentlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei Nötigung zur Herausgabe eines Schlüssels und dadurch erlangtem Zugriff auf Vermögenswerte kommt statt Raubes auch räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Betracht.

5

Die in § 250 StGB normierten Tatbestände sind eigenständige Qualifikationen; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist wegen schweren Raubes nach § 250 StGB zu verurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 533/72

in der Strafsache gegen den Landmaschinenmechaniker ██████ ███ aus [REDACTED], dort geboren ██████ 1946, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, der Zeuge Hans Joachim █████ schulde ihm 400,- DM. Er suchte zusammen mit einem Begleiter dessen Wohnung auf und verlangte Zahlung des Geldes. Sein Begleiter hatte nach dem Betreten der Wohnung die Tür von innen verschlossen, sich mit dem Rücken zur Tür gestellt und ein Springmesser gezogen. Der Angeklagte selbst spielte mit einem Haumesser, dessen Klinge etwa 40 cm lang war.

Als ██ erklärte, er habe kein Geld da, begann der Angeklagte die Wohnung zu durchsuchen. Er fand eine Kassette und forderte ██ auf, sie zu öffnen. ██ gab ihm daraufhin den Kassettenschlüssel. Der Angeklagte entnahm der Kassette die darin befindlichen 50,- DM.

Dann schlug sein Begleiter vor, das im Zimmer stehende, ██ gehörende tragbare Fernsehgerät mitzunehmen, dessen Kaufpreis ████ mit 400,- DM angab. Der Angeklagte erklärte ████, wenn er das Gerät wiederhaben wolle, solle er spätestens in zwei bis drei Wochen mit dem Geld zu ihm kommen, andernfalls werde er das Gerät verkaufen. Während sein Begleiter mit dem Gerät wegging, schloss der Angeklagte die Tür von außen ab und legte den Schlüssel vor die Tür. Dann entfernte auch er sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Raubes in einem schweren Fall“ in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.

Raub setzt Zueignungsabsicht voraus. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls hinsichtlich des Fernsehgeräts nicht erfüllt. Denn der Angeklagte nahm nach den Feststellungen das Gerät nur als Pfand an sich, das er ███████████ zurückgeben wollte, wenn dieser ihm das geforderte Geld bringe. Eine solche eigenmächtige Inpfandnahme erfolgt regelmäßig nicht in Zueignungsabsicht (BGH LM § 249 StGB Nr. 15).

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hier dennoch in Zueignungsabsicht handelte, sind nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde muss, da sich der Schuldumfang wesentlich ändert, das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

1.) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, ██ zur Herausgabe des Kassettenschlüssels und damit des in der Kassette befindlichen Geldes gezwungen zu haben, kommt statt Raubes räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Betracht (vgl. BGHSt 7, 252).

2.) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sowohl bei der Ansichnahme der 50,- DM wie bei der Wegnahme des Fernsehgeräts in der Vorstellung handelte, zu eigenmächtiger Befriedigung seiner behaupteten Forderung berechtigt zu sein. Hierzu wird auf BGHSt 4, 105 und 17, 87 verwiesen.

3.) Der eines Verbrechens nach § 250 StGB schuldige Täter ist wegen schweren Raubes, nicht, wie die Strafkammer meint, wegen „Raubes in einem schweren Fall“ zu verurteilen. § 250 StGB enthält – anders als § 243 StGB im Verhältnis zu § 242 StGB – gegenüber § 249 StGB eigene (Qualifikations-)Tatbestände.

SchumacherWillmsBaumgarten
MillerSchauenburg
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