Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch von §315c auf §316 StGB geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/86
Datum
05.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB). Die Feststellungen ergaben nicht, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ursächlich für die Gefährdung des Polizeibeamten war, weil der Angeklagte bewusst nach links lenkte, um den Beamten abzudrängen. Die Änderung erfolgte auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und §349 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315c Abs.1 StGB) muss die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ursächlich für die konkrete Gefährdungshandlung sein.

2

Fehlt die erforderliche Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und Gefährdung, schließt dies eine Verurteilung nach §315c Abs.1 StGB aus; es ist sodann zu prüfen, ob ein anderer Tatbestand (z.B. §316 StGB) erfüllt ist.

3

Der Senat kann den Schuldspruch ändern und den Angeklagten wegen eines anderen, durch die Feststellungen gedeckten Straftatbestands verurteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§349 StPO).

4

Bewusstes Lenken des Fahrzeugs zur Herbeiführung oder Verstärkung einer Gefährdung ist gesondert von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu bewerten; eine solche Handlung begründet nicht automatisch die Kausalität zur Fahruntüchtigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 11. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 4/86 in der Strafsache gegen ███ Thomas aus █████████, dort geboren am ██ 1963, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 1986 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte anstelle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt wird.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ursächlich für die Gefährdung des Polizeibeamten ██████ im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB war, als der Angeklagte sein Fahrzeug bewusst nach links zog, um den neben dem Pkw herlaufenden Polizeibeamten in Richtung Gehweg abzudrängen und so die Fortsetzung seiner Flucht zu erzwingen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 1983 – 4 StR 452/83).

Der Rechtsfolgenausspruch wird von dieser Änderung nicht berührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteKnoblichGoydke
HirschthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)