Revision aufgehoben: Unklare BAK‑Berechnung führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/83
- Datum
- 25.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schätzungen der Blutalkoholkonzentration aus Getränkeangaben muss das Gericht die für die Berechnung zugrunde gelegten Größen (Mengen, Alkoholgehalte, Zeitpunkt des Endes der Aufnahme, Reduktionsfaktor) darlegen, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist; eine bloße Verweisung auf ein Manual genügt nicht.
Zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit ist eine nachvollziehbare, überprüfbare Grundlage erforderlich; unklare oder nicht dargelegte Berechnungen rechtfertigen keine sichere Feststellung über die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit.
Für eine Verurteilung nach § 315c Abs.1 Nr.1a StGB muss das Gericht darlegen, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ursächlich für die Gefährdung von Leib oder Leben oder für die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert war.
Bei gleichzeitigem Vorliegen der Tatbestände des § 315b und § 315c StGB können beide Delikte tateinheitlich sein; ferner darf der für den Tatbestand erforderliche Vorsatz nicht zugleich als strafschärfender Umstand in der Strafzumessung verwertet werden (vgl. § 46 Abs.3 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 452/83 in der Strafsache gegen Roman B. ███ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2. Die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge genossenen Alkohols absolut fahruntüchtig gewesen sei; seine Blutalkoholkonzentration habe über 1,3 ‰ gelegen. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht auf Grund folgender Erwägungen gelangt (UA 13):
„Der Angeklagte hat in der Zeit ab etwa 15.30 Uhr bis zur Tatzeit etwa um 0.45 Uhr insgesamt 3,36 Liter Bier sowie ein Whisky-Cola-Mischgetränk und die zwei Schnapsgläsern entsprechende Menge Himbeergeist getrunken. Die daraus sich ergebende Alkoholmenge von etwa 162 Gramm führt bei einem Reduktionsfaktor von 0,7 bei annähernd 70 kg Körpergewicht und unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,2 ‰ pro Stunde noch zu einer Blutalkoholkonzentration von über 1,3 ‰ (vgl. Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholkonzentration).“
b) Diese Berechnung erlaubt schon in Anbetracht der langen Dauer der Alkoholaufnahme keinen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine über 1,3 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration hatte. Aus den knappen Ausführungen des Landgerichts ist nicht erkennbar, wie dieses eine Alkoholmenge von 162 Gramm errechnet hat. Der Generalbundesanwalt weist in seinem Antragsschreiben vom 19. Juli 1983 zutreffend darauf hin, dass in den Urteilsgründen eine Angabe, wie viel Whisky in dem Mixgetränk enthalten war, fehlt und dass das Landgericht nicht angibt, von welchem Alkoholgehalt es bei den einzelnen Getränken ausgegangen ist. Es fehlt auch der Zeitpunkt des Endes der Alkoholaufnahme. Darüber hinaus hat das Landgericht die Annahme eines Abbauwertes von 0,2 ‰ pro Stunde nicht näher begründet. Der Hinweis auf Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholkonzentration – zumal noch ohne Seitenzahlen und Wiedergabe der notwendigen Berechnungsfaktoren (vgl. S. 69 ff. des Manuals) –, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Blutalkoholbestimmung zu ermöglichen.
Bei diesen Unklarheiten lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht aufgrund einer unrichtigen Berechnung zur Annahme einer über 1,3 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration gelangt ist und damit zu Unrecht die Voraussetzungen der absoluten Fahruntüchtigkeit bejaht hat.
c) Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils, obwohl der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, da das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft.
3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
a) Der lange Zeitraum der Alkoholaufnahme, der Genuss verschiedenartiger alkoholischer Getränke und das Fehlen des Ergebnisses einer Blutentnahme legen es nahe, sich zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sachverständiger Hilfe zu bedienen (vgl. Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rdn. 102 ff.; Grüner/Rentschler, aaO, S. 72).
b) Die Annahme, dass sich der Angeklagte nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat, erfordert nähere Darlegungen.
aa) Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muss für die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ursächlich gewesen sein, wie sich schon aus dem Wort „dadurch“ in § 315c Abs. 1 StGB ergibt (vgl. Horn in SK, § 315c StGB, Rdn. 20). Das könnte hier fraglich sein, da der Angeklagte sein Fahrzeug nach den Feststellungen des Landgerichts gezielt einsetzte, um das Fahrzeug des Zeugen [REDACTED] zu beschädigen und diesen zu verletzen (s. auch unter c). Allerdings könnte insoweit eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht gezogen werden.
bb) Aus einer hohen Blutalkoholkonzentration kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Täter seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war oder diese zumindest billigend in Kauf nahm, wenn auch vorsätzliche Begehungsweise bei einem weit über 1,3 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt naheliegt. Jedenfalls sind hierzu Ausführungen in den Urteilsgründen erforderlich, insbesondere auch zu der Frage, von welcher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die Strafkammer ausgeht.
cc) Die Schuldform – Verurteilung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr – muss sich bereits aus dem Urteilstenor ergeben (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1981 – 4 StR 564/81; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 260 StPO, Rdn. 28).
c) Das Landgericht hat es unterlassen, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 StGB zu würdigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 67; 22, 67, 72; 26, 176; 28, 87, 88; Übersichten in DRiZ 1978, 279; 1983, 184) beeinträchtigt derjenige, der ein Fahrzeug beschädigt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne dieser Bestimmung auch dann, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt; dies ist bei einer durch gezieltes Zufahren erfolgten Beschädigung eines anderen Fahrzeugs oder der Zufahrt auf einen anderen in der Absicht, ihn zu verletzen, in der Regel der Fall (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90). Wenn Verletzungsvorsatz besteht, gilt das selbst dann, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so gering ist, dass der andere noch hätte beiseitetreten können (BGH NStZ 1983, 1624).
Verwirklicht der Täter sowohl den Tatbestand des § 315b StGB als auch den des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB, so stehen die beiden Straftaten in Tateinheit (BGHSt 22, 67, 75/76 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30. September 1976 – 4 StR 198/76).
Eine vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) wird durch § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Horn in SK, § 315b StGB, Rdn. 27).
d) Das Landgericht hatte eine „im mittleren Bereich liegende Freiheitsstrafe“ für angemessen erachtet (UA 15); die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten entspricht dem arithmetischen Mittel des angewendeten Strafrahmens. Es erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht hierbei die zur Strafzumessung bei Fällen mittlerer Schwere zu beachtenden Grundsätze bedacht hat (vgl. dazu BGHSt 27, 2).
e) Wenn das Landgericht dem Angeklagten die „Bedenkenlosigkeit seines Verhaltens“ strafschärfend anrechnet (UA 15), so lässt dies besorgen, dass es den für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung notwendigen Vorsatz zur Strafzumessung herangezogen und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
f) Auch ein bereits sichergestellter Führerschein (§ 94 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 StPO) ist in der Urteilsformel nicht „einzubehalten“, sondern einzuziehen (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB).
| Knoblich | Meyer-Goßner | ||
| Salger | Goydke |