Aufhebung mangels hinreichender Feststellungen bei Beihilfe durch Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/84
- Datum
- 30.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen sind konkrete Feststellungen erforderlich, die belegen, dass der Täter das gefährdende Geschehen wahrgenommen hat und zum rechtzeitigen Eingreifen in der Lage war.
Die bloße pauschale Behauptung, der Angeklagte habe „alles mitbekommen“, ersetzt keine tatrelevanten Tatsachenfeststellungen (z. B. Aufenthaltsort, Hörbarkeit von Hilferufen).
Fehlen Feststellungen zur räumlichen Nähe, zur Dauer der strafbaren Handlungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines erfolgreichen Eingreifens, ist eine Verurteilung mangels tragfähiger Tatsachenbasis aufzuheben.
Die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass das Urteil die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 485/84 in der Strafsache gegen Eugenius L——, aus ███, geboren am █ 1954 in ██ (Polen), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zur Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer, die ein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten oder eine Beihilfe durch aktives Tun nicht – auch nicht in Form der hier nicht fernliegenden psychischen Unterstützung (vgl. UA 22) – festzustellen vermochte, hat die Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen (vgl. BGHSt 30, 391, 396; 27, 10, 13 und die Anmerkungen von Naucke in JR 1977, 290, 291 sowie von Tenckhoff in JuS 1978, 308, 312 hierzu) nicht ausreichend begründet. Ihre Annahme, dem Angeklagten sei es „unmöglich“ gewesen, „die Vorgänge, die sich zwischen dem (Mit-)Angeklagten Wirga und der Geschädigten abspielten, zu übersehen“, ist nicht durch Tatsachen belegt. So verhält sich das Urteil nicht zu der wesentlichen Frage, in welchem Raum seiner Wohnung sich der Angeklagte zur Zeit der Tat aufgehalten hat; am Tatort, dem Badezimmer, war er jedenfalls nicht zugegen (UA 16). Ob er die Hilferufe des Opfers hat hören können, die dieses ersichtlich außerhalb der Wohnung im Vorgarten ausgestoßen hat (UA 16), ist nicht dargetan. Anschließend wurde dem Opfer der Mund zugehalten (UA 6). Ob noch Laute aus dem Badezimmer drangen, die der Angeklagte in der räumlich kleinen Wohnung hören konnte und die ihn auf das Tatgeschehen aufmerksam machten, ist ebenfalls nicht festgestellt. Es fehlen auch Ausführungen zur Dauer der strafbaren Handlungen des Haupttäters Wirga und zu dem entscheidenden Zeitpunkt, in dem der Angeklagte frühestens nach Kenntnis von dem strafbaren Geschehen hatte erfolgreich eingreifen können und müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 – 2 StR 201/82 – bei Holtz MDR 1982, 809; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl. § 27 StGB Rdn. 15 ff.). Die Frage, welche Verwirklichung von Straftatbeständen er dann noch hätte verhindern können, bedarf ebenfalls der Beantwortung.
Ohne derartige Ausführungen stellt der Satz in den Urteilsgründen: „Obwohl der Angeklagte ██████ all diese Vorgänge mitbekam, unternahm er nichts, um der Zeugin zu helfen“ (UA 7) eine bloße, nicht durch entsprechende Tatsachenfeststellungen belegte Behauptung dar, die hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Überzeugungsbildung durch das Revisionsgericht nicht auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Goydke |