Revision: Ergänzender Freispruch bei nicht nachgewiesener fortgesetzter Unzucht (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/66
- Datum
- 12.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in Anklage und Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Verbrechen aus mehreren Einzelhandlungen zusammengefasst, die Verurteilung aber nur eine einzige tatbestandliche Handlung erfasst, sind die übrigen, nicht verurteilten Einzelhandlungen freizusprechen.
Sind einzelne der angeklagten Tathandlungen als nur auf Strafantrag verfolgbares Vergehen einzuordnen und wurde kein rechtzeitiger Strafantrag gestellt (auch nicht nachgeholt), ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Die Entscheidung der Strafkammer zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei Einholung und würdigung eines psychiatrischen Gutachtens nur dann zu beanstanden, wenn rechtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens vorliegen.
Ist die Revision im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben, besteht kein Anlass zur Anwendung der Kostenfolgevorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zugunsten des Revisionsführers.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
StR 485/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz L ███ ██ █████████, geboren am ████████ 1913 in ███, Kreis ███████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Dr. ████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 1966 dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit er nicht verurteilt worden ist, auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat abgesehen von einer Ergänzung des Schuldspruchs keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Die Strafkammer hat ihre Feststellungen widerspruchsfrei getroffen, ihre Beweiswürdigung ist bedenkenfrei. Sie hat sich in der nach den Umständen des Falles erforderlichen Weise mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Zu dieser Frage hat sie einen psychiatrischen Sachverständigen gehört, der den Angeklagten vor der Hauptverhandlung begutachtet und dabei auch ein Hirnstrombild aufgenommen hatte. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In einem Punkt bedarf der Schuldspruch allerdings der Ergänzung. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an Karin ████████████████ vorgeworfen. Verurteilt ist er insoweit nur wegen einer den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung. Die übrigen nach Anklage und Eröffnungsbeschluss unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden Einzelhandlungen hat die Strafkammer nur als Beleidigungen gewertet, wegen derer ein Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt sei. Scheiden aber von den in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefassten Einzelhandlungen alle bis auf eine aus und ist diese eine mithin als selbständige Handlung anzusehen, so erschöpft die Verurteilung wegen dieser einen Einzelhandlung Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht. Der Angeklagte hatte also wegen der Einzelhandlungen, in denen ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwiesen ist, freigesprochen werden müssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27). Das gilt auch dann, wenn in diesen Einzelhandlungen – wie es hier der Fall ist – das dem Angeklagten vorgeworfene Verbrechen nicht nachweisbar ist, der Sachverhalt aber insoweit als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen ist, für das ein rechtzeitiger Strafantrag versäumt ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann (BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).
2. Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Insbesondere war sich die Strafkammer nicht nur, wie die Erwähnung der §§ 43, 44 StGB (UA 11) beweist, der Möglichkeit einer Strafmilderung nach diesen Bestimmungen bewusst. Sie hat sie vielmehr auch angewandt und die Strafe danach gemildert. Das lassen die für die beiden versuchten Unzuchtsverbrechen ausgeurteilten Einzelstrafen von vier und fünf Monaten Gefängnis erkennen.
3. Zu einer Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlass. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Bundesrichter Mayr Sanders Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Hürxthal | ||
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