Revision zu Betrug, Untreue und Unterschlagung – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/54
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt eine besondere Treupflicht voraus, die den wesentlichen Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bildet; allgemeine Vertragspflichten reichen dafür nicht aus.
Die zweckwidrige Verwendung oder Verfügungsbefugnis an zur Bearbeitung überlassenen beweglichen Sachen kann Unterschlagung (§ 246 StGB) verwirklichen, wenn keine besondere Treupflicht besteht.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist der Nachweis eines durch die Täuschung kausal verursachten Vermögensschadens erforderlich; eine Täuschung über die Deckung eines Schecks genügt nicht ohne Feststellung eines konkreten Vermögensnachteils.
Die Herbeiführung der Arbeitsleistung eines Dritten unter Vortäuschung einer Zahlungsfähigkeit, bei zugleich fehlender Absicht oder Möglichkeit zur Lohnzahlung, kann bereits eine vermögensbeeinträchtigende Verfügung darstellen und damit einen Vermögensschaden im Sinne des Betrugsbegriffs begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Leo Bernhard ███ aus ███████ (MCD), geboren am ██ █ ███ in █████, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten wird 1.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. Oktober 1953 unter Aufhebung der Gesamtstrafe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle 8 wegen Unterschlagung und im Falle 11 (W) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist, 2.) im Strafausspruch und im Falle 8 im Falle 12 (B) in vollem Umfang mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; 3.) das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1953 im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil vom 1. Oktober 1953 wegen Betrugs in zehn Fällen und Untreue in zwei Fällen sowie durch das Urteil vom 27. Oktober 1953 wegen eines weiteren Betrugs unter Einbeziehung der bereits abgeurteilten Straftaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur in zwei Fällen des Urteils vom 1. Oktober 1953 Erfolg.
Im Falle 8 ████ hatte der Angeklagte von dieser Firma Bekleidungsleder mit dem Auftrag erhalten, daraus drei Motorradjacken zu fertigen; der Angeklagte fertigte sie zwar an, versetzte sie aber in einem Pfandhaus.
Die Urteilsgründe legen zutreffend dar, dass der Angeklagte dadurch den Tatbestand der Unterschlagung verwirklicht hat. Dagegen beruht die im Urteilsspruch allein zum Ausdruck gelangte Annahme der Strafkammer, er habe sich insoweit auch der Untreue schuldig gemacht, auf Rechtsirrtum. Der hier allein in Betracht kommende Treubruchtatbestand des § 266 StGB setzt die Pflicht voraus, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Pflicht wird indessen noch nicht dadurch begründet, dass eine geschuldete Leistung zu erbringen ist (RGSt. 71, 91; RG HRR 1939 Nr. 1446), insbesondere hier ein versprochenes Werk herzustellen war (RGSt. 77, 150). Sie erwuchs für den Angeklagten auch nicht aus der Tatsache, dass er mit der Firma ████ seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung stand; denn dieser Umstand war auf den wesentlichen Inhalt des geschlossenen Werkvertrages ohne Einfluss. Die allgemeine Vertragspflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, genügt nicht zur Begründung der in § 266 StGB vorausgesetzten besonderen Treupflicht, die den wesentlichen Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts bilden muss (RGSt. 73, 300; BGHSt 5, 191).
Den Schuldspruch konnte der Senat berichtigen; der Ausspruch der Einzelstrafe musste indessen aufgehoben werden, weil der Strafrahmen des § 246 StGB milder ist.
Dass der Angeklagte im Falle 12 ████████ als Mietzahlung einen ungedeckten Verrechnungsscheck übergab, dessen Deckung er bewusst wahrheitswidrig versicherte, rechtfertigt nicht seine Verurteilung wegen Betrugs, weil den bisherigen Feststellungen kein durch diese Täuschung verursachter Vermögensschaden des Vermieters zu entnehmen ist. Möglicherweise wäre nämlich die Vermögenslage des Vermieters dieselbe geblieben, wenn er den wertlosen Scheck nicht entgegengenommen hätte. Durch eine Stundung wird das Vermögen des Gläubigers nur dann geschädigt, wenn sie die Sicherheit der Forderung herabmindert; dies ist nicht der Fall, falls die Eintreibung der Forderung schon zur Zeit der Stundung infolge damals bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ebenso gefährdet war wie später (vgl. RGSt. 16, 164; RG JW 1927, 1488 Nr. 19). Es wäre daher zu ermitteln gewesen, was ██████████ hätte unternehmen können und unternommen haben würde, wenn er sich mit der Annahme des Schecks nicht begnügt hätte, und inwiefern seine Vermögenslage sich dann günstiger gestaltet haben würde.
Zu Bemerkungen geben zwei weitere, im Urteil vom 1. Oktober 1953 behandelte Fälle Anlass.
Dem Angeklagten war die Lederjacke des Sattlermeisters ██████████ (Fall 11) zum Verkauf für dessen Rechnung mit der ausdrücklichen Vereinbarung überlassen worden, dass er die Jacke nur gegen bar verkaufen und den Erlös sofort an ██████ abführen sollte. Trotz dieser Zusicherung veräußerte der Angeklagte die Jacke bereits in der Absicht, den Erlös für sich zu behalten, und lieferte den erzielten Kaufpreis nicht an ██████ ab. Die Darlegung der Urteilsgründe, dass der Beschwerdeführer sich insoweit der Untreue und zugleich der Unterschlagung der Jacke schuldig gemacht habe, ist frei von Rechtsirrtum (vgl. RGSt. 63, 252 f.; 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953). Da die Urteilsformel indessen nur einen Schuldspruch wegen Untreue enthält, war sie wie ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO zulässig (BGHSt. 2, 98) von hier aus zu berichtigen. Dagegen schließt diese Verfahrensbestimmung die Möglichkeit aus, noch nachträglich auf die in § 266 StGB zwingend vorgeschriebene zusätzliche Geldstrafe zu erkennen.
Im Falle 15 (WCT) stellte der Angeklagte die damals arbeitslose Näherin ████ ein, obwohl er von vornherein weder die Mittel noch auch den Willen hatte, ihr den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Das Mädchen arbeitete drei Wochen lang, und der Angeklagte schuldete ihr dafür 130 DM. Die Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Näherin wurde durch den Abschluss des Vertrages mit dem Angeklagten genötigt, ihre Arbeitskraft zu dessen Verfügung zu halten, ohne bei seiner festgestellten Mittellosigkeit und dem Fehlen des Willens, den Dienstvertrag auch seinerseits durch Zahlung des vereinbarten Lohnes zu erfüllen, eine Aussicht auf den Lohn zu haben. Diese Bindung der Arbeitskraft war bereits eine das Vermögen belastende Verfügung und genügt zum Nachweis des Vermögensschadens, ohne dass es noch der Prüfung bedarf, ob das Mädchen infolge des Vertragsschlusses mit dem Angeklagten ihres Anspruchs auf die Arbeitslosenunterstützung verlustig gegangen ist oder in der Lage gewesen wäre, anderweit bezahlte Arbeit zu finden (RGSt. 68, 379).
In den übrigen Betrugsfällen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |