Aufhebung wegen ordnungswidriger Besetzung des Schwurgerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 483/58
- Datum
- 23.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzwidrige Berufung von Geschworenen, die zu einer ordnungswidrigen Besetzung des Schwurgerichts führt, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache.
Bei angezeigter Verhinderung eines Hauptgeschworenen ist zunächst festzustellen, ob die Verhinderung tatsächlich besteht; bei bestehender Verhinderung hat der Vorsitzende den Hauptgeschworenen zu entbinden und gegebenenfalls den ersten nach der Hilfsgeschworenenliste zu berufen.
Die Ladung oder Berufung eines anderen Hauptgeschworenen durch einen Geschäftsstellenbeamten ohne Vorlage und ohne Beachtung der zuständigen Verfahrensakte entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist unzulässig.
Dass ein Hauptgeschworener seine Reise bereits vor Festlegung der Schwurgerichtstagung angetreten hat, ändert nichts an der Verpflichtung, nach den §§ 49, 54, 84 GVG vorzugehen und gegebenenfalls den ersten Hilfsgeschworenen zu berufen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster, 8. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Alfred C__ aus ████, geboren am ███ ██ in █, in Untersuchungshaft wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnow Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 8. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls insoweit begründet, als sie die ordnungswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (Grundgesetz Art. 101, § 338 Nr. 1 StPO) rügt, weil die Vorschriften über die Berufung der Geschworenen verletzt worden sind.
Der Verfahrensrüge liegt nach der bei den Akten befindlichen dienstlichen Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. ███████, folgender Sachverhalt zugrunde:
Für die dritte Tagung des Schwurgerichts waren die Geschworenen zu Ziffer 13 bis 18 der Geschworenenliste zu laden. Der im Auftrage des Landgerichtspräsidenten handelnde Beamte der Geschäftsstelle lud aber die Hauptgeschworenen 13 bis 16 (Ziffer 17 der Liste) ließ er aus, weil dieser mit Schreiben vom 22. April 1958 mitgeteilt hatte, dass er in der Zeit von Mai bis 15. Juli 1958 verhindert sei. An seiner Stelle lad der Beamte der Geschäftsstelle, ohne das Schreiben des Oberschulrats a. D. Br__ dem Vorsitzenden des Schwurgerichts vorzulegen, den Hauptgeschworenen Schneider ███████ ██ (Ziffer 19 der Hauptgeschworenenliste). Dieser nahm auch an der Sitzung des Schwurgerichts teil.
Dieses Verfahren war gesetzwidrig.
Nachdem die Schwurgerichtstagung festgelegt war, hätte zunächst die Verhinderung des Hauptgeschworenen Oberschulrat a. D. ███████ festgestellt werden müssen. Ergab sich, dass er entgegen seiner Anzeige vom 22. April 1958 nicht verhindert war, so hätte er an der Schwurgerichtstagung teilnehmen müssen. Stellte sich das Gegenteil heraus, so hätte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Hauptgeschworenen von der Dienstleistung entbinden können (§§ 84, 54 GVG) und gegebenenfalls die Ladung des ersten nach der Reihenfolge der Hilfsgeschworenenliste zu berufenden Hilfsgeschworenen veranlassen müssen (§§ 84, 49 GVG). Die Ladung des Hauptgeschworenen Schneider durch den Beamten der Geschäftsstelle entsprach nicht dem Gesetz (vgl. BGHSt 5, 73, 74; BGH 1 StR 551/58 vom 9. Dezember 1958).
Daran ändert nichts, dass der Hauptgeschworene Oberschulrat a. D. Br__, wie der Angeklagte anführt, bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses und der Festlegung der Schwurgerichtstagung seine den Hinderungsgrund bildende Reise angetreten hatte. Auch in diesem Falle kam entgegen der Auffassung des Angeklagten nur die Berufung des ersten nach der Reihenfolge der Hilfsgeschworenenliste zu berufenden Hilfsgeschworenen in Betracht, nicht dagegen die Berufung des Hauptgeschworenen Schneider. Auch dann war gemäß § 84, § 49 GVG zu verfahren.
Das angefochtene Urteil musste, da nach alledem das Schwurgericht ordnungswidrig besetzt war, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird Gelegenheit haben, sich bei neuer Befassung mit der Sache mit den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.
| Justizangestellter | Rothberg | Flitner | |||
| Seibert | Krumnow | Hoepner |