Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — verminderte Schuldfähigkeit bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/85
Datum
21.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie weiterer Delikte verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentral war die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und deren Einfluss auf die Strafzumessung. Der BGH sah keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; weggelassene Differenzierungen und nicht erörterte Milderungsgründe waren ohne Einfluss auf das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtfertigt eine Herabsetzung des Strafrahmens bei der Strafzumessung (§ 49 Abs. 1 StGB).

2

Der Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu unterscheiden; das Unterlassen dieser Differenzierung begründet jedoch nur dann einen Revisionsfehler, wenn hierdurch für den Angeklagten nachteilige Rechtsfolgen nicht erkennbar ausgeschlossen sind.

3

Unterlässt das Tatgericht die Erörterung weiterer möglicher Milderungsgründe (z. B. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB), ist dies nur dann zu beanstanden, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Unterlassen die Strafbemessung beeinflusst hat.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung keine den Angeklagten belastenden sachlich-rechtlichen Mängel ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. April 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 482/85 in der Strafsache gegen ██████████████ sei ████████████ Axel Heinz Jakob ███ geboren am ██ 1948 ███ wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr w. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Horxthal, Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. April 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verdächtigte seine Frau, ehebrecherische Beziehungen zu einem ihrer Arbeitskollegen zu unterhalten. Es gab deshalb wiederholt Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, die schließlich in einem tätlichen Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am [REDACTED] Februar 1984, welcher bis zum 23. Januar 1983 gipfelte, nige Tage vor der Ehescheidung, kam es zu weiteren sieben Straftaten des Angeklagten. Bei verschiedenen Gelegenheiten beschimpfte er seine Ehefrau und ihren Kollegen, und sie umzubringen. wobei er beiden auch damit drohte,

Im Verlauf eines solchen Vorfalls versuchte er zudem, seine Ehefrau am Betreten des Schulgebäudes, in dem sie unterrichtete, zu hindern. Einige Tage zuvor hatte er sich trotz Hausverbots auf dem Schulgelände aufgehalten und sowie eine aufsichtsführende Kollegin seiner Frau mit herabsetzenden Äußerungen und Gesten bedacht. In gleicher Weise verhielt er sich gegenüber einer Bekannten, die seine Ehefrau begleitete. Schließlich setzte er als Fahrer seinen Pkw dazu ein, das von dem Kollegen gesteuerte Fahrzeug, in dem seine Ehefrau sowie ein weiteres Kraftfahrzeug und beide Kinder saßen, nacheinander nach rechts von der Fahrbahn einer

autobahnähnlich ausgebauten Straße auf den Seitenstreifen abzudrängen, um sich dann vor die Fahrzeuge zu setzen und beide Fahrer durch eine nicht verkehrsbedingte Vollbremsung zu zwingen, zur Vermeidung eines Auffahrunfalls ihre Pkw bis fast zum Stillstand abzubremsen.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,– DM verurteilt, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, eine sichergestellte Gaspistole mit Munition eingezogen und dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von drei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei allen Taten eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt und ist bei der Strafzumessung von dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen.

Entgegen den Bedenken des Generalbundesanwalts lässt diese Würdigung keinen den Angeklagten beschweren-

den Rechtsfehler erkennen. Zwar verhält sich das Urteil nicht darüber, welche der beiden Alternativen des § 21 StGB bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten vorlag. Die in § 21 StGB getroffene Unterscheidung zwischen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit und erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist von Bedeutung, da die erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit Rechtsfolgen nur auslöst, wenn die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat. Fehlte dem Täter die Unrechtseinsicht, ist andererseits Strafe ausgeschlossen, sofern ihm dieses Fehlen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGHSt 21, 27 [28]; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309 m. w. Nachw.). Der Tatrichter ist daher grundsätzlich gehalten, sich hiermit auseinanderzusetzen; unterlässt er es, so kann dies ein sachlichrechtlicher Mangel sein.

Hier lag es indessen fern, dass dem Angeklagten das Verbotensein seines Tuns verborgen geblieben sein könnte. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer weist der Angeklagte eine hysterische Persönlichkeitsstruktur auf, die gepaart ist mit einem enorm gesteigerten Geltungsbedürfnis und einer starken Tendenz zur Selbstdarstellung sowie egozentrischer Selbstbezogenheit. Durch die Vorstellung, seine Ehefrau gehe fremd, hat er sich in seinem Stolz verletzt gefühlt, zumal er erkannt hat, dass sie seinem Dominanzstreben zukünftig nicht mehr entsprechen werde. Das „Zusammenspiel all dieser Komponenten“ hat beim Angeklagten eine Einengung seines Bewusstseinsfeldes und eine hohe affektive Belastung bewirkt, die „sich insgesamt als schwere seelische Abartigkeit darstelle, die die Anwendung des § 21 StGB rechtfertige“ (UA 26). Selbst wenn der Angeklagte hiernach nicht in seiner Steuerungs-

sondern in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein sollte, drängten sich angesichts einer bloßen „Einengung“ des Bewusstseinsfeldes und einer affektiven „Belastung“ Erörterungen zur Frage etwa fehlender Unrechtseinsicht nicht auf.

Der Tatrichter hat im Fall II 6 der Urteilsgründe (UA 32) nicht erwogen, ob der Strafrahmen außer gemäß §§ 21, 49 StGB auch noch nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB zu mildern ist. Es ist jedoch auszuschließen, dass sich dieses Unterlassen auf die Bemessung der Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgewirkt hat.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprofung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.

GoydkeSalgerJahnke
HorxthalMeyer-Goßner

Zitiert von (1)