Treffer
BGH Beschluss

Auslegung §§30, 31 StVZO: Wann abgefahrene Reifen vorschriftsmäßig sind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/56
Datum
12.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Revision gegen Verurteilung wegen Übertretung der StVZO nach Unfall mit völlig glatt gefahrenem Vorderreifen. Streitfrage war, ab welchem Abnutzungsgrad Reifen als vorschriftswidrig anzusehen sind. Der BGH stellt klar, dass Reifen nur vorschriftsmäßig sind, wenn sie dem Fahrer in jeder Lage den Anforderungen des Verkehrs gerecht werden; die konkrete Gefährdung ist tatfrageabhängig und vom Tatrichter zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abgefahrene Reifen sind nach §§ 30, 31 StVZO nur dann vorschriftsmäßig, wenn sie dem Fahrer in jeder Lage ermöglichen, den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden.

2

Zur Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs gehört die Bereifung; sie muss so beschaffen sein, dass sie den verkehrsüblichen Betrieb innerhalb der durch § 1 StVO gezogenen Grenzen gestattet.

3

Die Beschaffenheit der Bereifung ist bereits dann vorschriftswidrig, wenn ihre Abnutzung bei plötzlichen Brems- oder Gefahrensituationen eine erhöhte Gefährdung verursacht oder den Fahrer zu einer nicht mehr verkehrsüblichen Fahrweise zwingt.

4

Die Feststellung, ob Reifen noch verkehrssicher sind, ist eine Tatfrage; der Tatrichter hat unter Beachtung der konkreten Umstände Erheblichkeit der Gefährdung und deren Vorhersehbarkeit für Fahrer und Halter zu prüfen; als Richtlinie kann eine Profiltiefe von etwa 1 mm in der Mitte gelten.

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung

Gesetz: StVZO §§ 30, 31

Aktenzeichen: 4 StR 481/56

in der Strafsache gegen den █████████ Walter ███ aus ██████, geboren am ██ 1909 in [REDACTED], — wegen Übertretung der StVZO —

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Wiefels nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1956

Leitsatz

Abgefahrene Reifen sind nur dann im Sinne der §§ 30, 31 StVZO noch vorschriftsmäßig, wenn sie dem Fahrer gestatten, in jeder Lage den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden.

Tenor

Abgefahrene Reifen sind nur dann im Sinne der §§ 30, 31 StVZO noch vorschriftsmäßig, wenn sie dem Fahrer gestatten, in jeder Lage den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden.

Gründe

I. Am 10. August 1955 gegen 23.05 Uhr fuhr der kaufmännische Angestellte ██ mit dem Personenwagen des Angeklagten, in dem sich außer diesem noch zwei Frauen befanden, durch die Ostpreußenstraße in Wiesbaden-Rambach mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. In einer Rechtskurve kam der Wagen ins Schleudern und überschlug sich. Alle Insassen wurden verletzt; am Fahrzeug entstand erheblicher Sachschaden. Die technische Überprüfung ergab, dass der vordere rechte Reifen völlig glattgefahren war. Sein Erhaltungszustand betrug 10 %.

Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 31, 36, 71 StVZO verurteilt. Es vertritt die Ansicht, der rechte Vorderreifen des Fahrzeugs sei nicht mehr verkehrssicher gewesen, der Angeklagte als Halter habe diesen Zustand gekannt und deswegen die weitere Inbetriebnahme des Wagens nicht zulassen dürfen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte die Ansicht des Amtsgerichts billigen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Mai 1955 — VRS 9, 306 — gehindert, das einen gegenteiligen Standpunkt vertritt.

Port ist ausgesprochen, eine Bereifung sei nur dann vorschriftsmäßig, wenn sie „jederzeit durchgescheuert oder von einem auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand durchstoßen werden kann“. Über den zulässigen Grad der Abnutzung von Luftreifen bestünden keine Vorschriften; ein Reifen mit abgefahrenem Profil gestatte bei angepasster Fahrweise ein unfallfreies Fahren. Wenn der Fahrer bei gesteigerter Geschwindigkeit plötzlich bremsen müsse, obwohl die Bereifung nicht mehr die normale Griffigkeit habe, so fahre er zu schnell; bremse er ohne hinreichenden Grund scharf, so liege der Fehler in seiner Fahrweise. Ihm könne aber nicht vorgehalten werden, mit vorschriftswidriger Bereifung gefahren zu sein.

Zu dieser Frage hat auch das Oberlandesgericht in Koblenz — DAR 1955, 314 — Stellung genommen. Nach seiner Meinung wird die Beschaffenheit der Bereifung erst dann vorschriftswidrig, wenn sie trotz einer auf den Zustand der Reifen Rücksicht nehmenden Fahrweise ihre Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält diese Auslegung für zu eng. Nach seiner Ansicht kann ein Reifen schon dann vorschriftswidrig sein, wenn die Riffelung der Lauffläche glattgefahren ist.

Die Vorlegung war gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung der zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhängt.

II. In sachlicher Hinsicht tritt der erkennende Senat der zuletzt genannten Auffassung bei.

Über den zulässigen Grad der Abnutzung von Luftreifen enthält die StVZO, auch in § 36, keine besonderen Vorschriften. Nach der allgemeinen Bestimmung des § 30 StVZO aber müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Zur Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs gehört seine Bereifung. Auch sie muss demnach so beschaffen sein, dass sie einen verkehrsüblichen Betrieb des Fahrzeugs innerhalb der durch § 1 StVO für jeden Verkehrsteilnehmer gezogenen Grenzen gestattet.

Stark abgefahrene Reifen haften erfahrungsgemäß weniger fest am Boden als solche mit guter Riffelung. Sie können daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eine erhöhte Gefährdung bedeuten.

Dieser Zustand tritt nicht erst ein, wenn ein Autoreifen so vollständig heruntergefahren ist, dass er jederzeit durchgescheuert oder durchstoßen werden kann. Der Kraftfahrer darf nämlich bei der Bemessung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, die er nach der jeweiligen Verkehrslage einzurichten hat (§ 9 Abs. 1 StVO), nicht in Abhängigkeit von einem etwaigen unzulänglichen Zustand der Bereifung geraten. Aus dem Gedanken der Verkehrsgemeinschaft folgt seine Pflicht, sich dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer sachgemäßen Geschwindigkeit anzupassen. Wenn ein Fahrer das wegen seiner schlechten Bereifung nicht tun und deshalb verkehrswidrig zu langsam fährt, behindert oder belästigt er andere mehr als unvermeidlich ist; wenn er dieses Gebot aber beachtet und aus triftigem Grund plötzlich bremsen muss, so besteht die Gefahr, dass sein Wagen wegen der mangelnden Griffigkeit der Reifen ins Schleudern gerät oder nicht rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann.

Aus dem vorher Gesagten folgt, dass eine der Verkehrslage nicht entsprechende, vom schadhaften Zustand der Reifen abhängige übertrieben langsame Fahrweise nicht mehr als verkehrsüblich angesehen werden kann; wenn sie andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Das wird besonders im großstädtischen Verkehrsfluss, aber auch sonst auf verkehrsreichen Straßen vielfach der Fall sein. Eine solche Fahrweise verstößt in der Regel gegen das Grundgebot des Straßenverkehrs. Sie ließe sich aber andererseits nicht umgehen, weil bei einem Fahrzeug mit übermäßig abgefahrenen Reifen eine höhere, an sich sachgemäße Geschwindigkeit im Fall der Notwendigkeit plötzlichen Bremsens mit den bereits angedeuteten Gefahren verbunden wäre.

Daraus ergibt sich, dass der vom Oberlandesgericht Hamm ausgesprochene Grundsatz, eine Bereifung sei nur dann vorschriftswidrig, wenn sie jederzeit durchgescheuert oder von einem auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand durchstoßen werden kann, zu eng ist und mit den Vorschriften der Straßenverkehrs- und der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht in Einklang steht. Nur wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit den jeweiligen Verkehrsnotwendigkeiten anpassen kann, ohne in seinen Maßnahmen durch die Rücksicht auf Mängel des Fahrzeugs beeinträchtigt zu werden, die er rechtzeitig hätte beheben können, genügt er den Anforderungen der Verkehrsregeln. Daraus folgt für die hier zu entscheidende Frage: Abgefahrene Reifen sind nur dann im Sinne der §§ 30, 31 StVZO noch vorschriftsmäßig, wenn sie dem Fahrer gestatten, in jeder Lage den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden.

Ob man dies bei völlig glattgefahrenem Profil immer verneinen muss, ist Tatfrage. Der Erlass des Bundesverkehrsministers vom 7. März 1956 (VerkBl 1956, 170) mag insoweit als Richtlinie in Betracht kommen. Danach ist die untere Grenze der Verkehrssicherheit erreicht, wenn die Profiltiefe des Reifens in der Mitte des Laufstreifens nur noch etwa 1 mm beträgt, wobei bis zur Zwischenbaugewebeschicht mindestens weitere 2 mm Reifenstärke liegen müssen. Die Fragen nach der Erheblichkeit der Gefährdung und nach ihrer Vorhersehbarkeit für Fahrer und Halter des Fahrzeugs werden dabei vom Tatrichter unter Beachtung der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen sein.

2. In der Entscheidung 4 StR 261/55 vom 7. Juli 1955 (VRS 10, 56) hat der Senat die Auffassung vertreten, ein Kraftfahrzeug müsse nur dann ganz aus dem Verkehr gezogen werden, wenn wegen des unzulänglichen Zustands seiner Bereifung seine Benutzung in jedem Falle, d. h. unter allen, wie auch immer gearteten äußeren Umständen eine Gefahr für den Straßenverkehr bedeute. Wenn das Fahrzeug aber unter besonderen Umständen, wie nassen Straßen, Belastungseinflüssen, gewölbter Straßendecke, schnellem Fahren usw., nicht ohne Gefahr benutzt werden könne, sei der Halter nur verpflichtet, „allgemein oder im konkreten Fall die Anweisung zu geben, den Wagen nur bei solchen Wetter- und Wegverhältnissen und in einer solchen Weise zu benutzen, dass die durch den Zustand der Reifen begründete Gefahr sich nicht auswirken kann“.

An dieser Auffassung vermag der Senat bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzuhalten. Wollte man die Verkehrstauglichkeit eines nicht mehr mit griffigen Reifen versehenen Fahrzeugs von den jeweils herrschenden oder Straßenverhältnissen abhängig machen, so würde zwar im Fall günstigerer äußerer Umstände die Benutzung des Fahrzeugs zulässig sein; im entgegengesetzten Fall aber würde eine solche Auslegung der Verkehrsregeln den Zweck verfehlen, jedem Verkehrsteilnehmer eine möglichst klare und eindeutige Regel für sein Verhalten an die Hand zu geben. Sie wäre mit einem der Sicherheit des Verkehrs wesentlichen Moment der Gewissheit belastet. Überdies können sich erfahrungsgemäß die Wetterungs- und Straßenverhältnisse, die bei Beginn einer Fahrt so günstig gewesen sein mögen, dass der Fahrer auch mit abgefahrenen Reifen den durchschnittlichen Verkehrsanforderungen gerecht werden konnte, während der Fahrt zum Ungünstigeren ändern, so dass das Fahrzeug den erhöhten Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügen würde. Die Bereifung eines Fahrzeugs muss deshalb so beschaffen sein, dass der Fahrer auch unter ungünstigen Straßen- und Witterungsverhältnissen imstande ist, seinen Pflichten nachzukommen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Herrn Bundesanwalts.

Dr. SauerKrummeLang-Hinrichsen
SeibertDr. Wiefels

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