Revision wegen fahrlässiger Tötung: Halterpflichten bei abgefahrenen Reifen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 261/55
- Datum
- 25.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Fahrzeughalters, ein Fahrzeug ganz aus dem Verkehr zu ziehen, besteht nur, wenn der technische Mangel in jedem Fall eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr begründet.
Ob ein Mangel eine in jedem Fall erhebliche Gefahr darstellt, ist anhand der konkreten Umstände (z. B. Straßenbelag, Witterung, Geschwindigkeit) zu beurteilen.
Ist der Halter sachkundig, sind an seine Überwachungs- und Kontrollpflichten höhere Anforderungen zu stellen; ist er nicht sachkundig, hat er eine sachkundige, erprobte und zuverlässige Person zu bestellen und deren Tätigkeit zu überwachen.
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung von Halterpflichten müssen die Tatrichter hinreichende Feststellungen zur Vorhersehbarkeit des Unfalls und zur konkreten Verletzung von Überwachungs- oder Weisungspflichten treffen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 25. März 1955
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten a) wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. März 1955, diesem betreffend, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ████ ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten █████████ ██████████ verurteilt worden.
Er ist Alleininhaber einer Likörfabrik in Rotenburg.
Die Sache betrifft fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung. Der rechtskräftig verurteilte Gehilfe ist bei ihm seit 194[REDACTED] als Kraftfahrer tätig. Er hat das Autoschlosserhandwerk erlernt und ist im Betrieb gleichzeitig mit der Pflege und Betreuung der drei Kraftwagen, unter denen sich ein Kleinlieferwagen Opel-Olympia befindet, betraut. An diesem Wagen waren die Vorderreifen bereits so stark abgefahren, dass sie keine Griffigkeit mehr besaßen. Die Griffigkeit der beiden hinteren Laufdecken war dagegen noch sehr gut. Auch die gesamte Bremsanlage war völlig in Ordnung. Dem Angeklagten war die Erneuerungsbedürftigkeit der Vorderreifen bekannt; er hatte bereits kurze Zeit zuvor den Angeklagten ██ darauf aufmerksam gemacht. Dieser hatte den Auftrag gegeben, ein Paar neue Vorderreifen müsse beschafft werden, sich dann aber nicht weiter um die Sache gekümmert, obwohl er auch zwei solche Reifen bestellt hatte, als die Firma sie nicht vorrätig hatte.
Am 7. Dezember 1954 bat der Gastwirt P. aus Solz, Kreis Rotenburg, den Angeklagten ██, ihn abends gegen 20 Uhr mit einem seiner Kraftwagen von Rotenburg zurück nach Solz zu fahren. ███ schickte einen Boten zu ██ mit dem Auftrag, P. nach Solz zu fahren, gab hierbei aber keine Weisung, welchen Wagen dieser dazu nehmen solle. ██ nahm den Opel-Olympia-Wagen, an dem die Reifen noch nicht erneuert waren.
Weder ███ noch ██ hatten in diesem Augenblick an deren Zustand gedacht. ██ fuhr nun mit dem Gastwirt P. nach Solz. Dort nahm der Angeklagte alkoholische Getränke zu sich. Auf der Rückfahrt bestand auf der Straße zwischen Bebra und Lispenhausen Rutschgefahr, auf welche zwei Schilder hinwiesen. Sie ist einmal wegen des Basaltkleinsteinpflasters gegeben; außerdem ist die Straße in der Mitte mehr oder weniger glatt. Am Ortsausgang von Lispenhausen – von Bebra her gesehen – eine Rechtskurve; dann führt sie innerhalb der Ortscharte ungefähr 150–300 m geradeaus.
██ durchfuhr die Kurve mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Als er sie gerade durchfahren hatte, sah er vor sich in einiger Entfernung eine Person, die ihm auf derselben Straßenseite entgegenging. Es war die später getötete, 73-jährige Martha ███. Vorsorglich lenkte ██ den Wagen etwas nach links, bremste jedoch nicht. Als er sich ihr auf etwa 70–80 m genähert hatte, ging sie plötzlich und für den Angeklagten unvorhersehbar quer über die Straße auf die andere Seite, von ██ aus gesehen also nach links. Nunmehr bremste der Angeklagte und lenkte seinen Wagen weiter nach links, so dass dieser mit den linken Rädern auf den links der Straße gelegenen, unbefestigten Streifen geriet. Infolge der Geschwindigkeit, die er bis zur Betätigung der Bremse gehabt hatte, wie auch infolge des Zustandes der beiden Vorderreifen konnte er seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Frau ███, die sich in der Überquerung der Straße durch die Annäherung des Angeklagten nicht hatte beeindrucken lassen, war fast über die Straße gekommen, wurde jedoch noch von dem linken vorderen Kotflügel des Kraftwagens auf ihrer linken Seite erfasst. Bei dem Anprall geriet sie vorn auf den Kühler des Kraftwagens und wurde dann etwa 3 m weit geschleudert, wo sie liegen blieb.
Bei der Untersuchung ergab sich ein Blutalkoholgehalt von █████████ ‰.
Das Landgericht führt aus, dass beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht hätten. Der Angeklagte ██ hätte bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h sein Fahrzeug, wenn sich die Reifen in ordnungsmäßigem Zustand befunden hätten, unter Berücksichtigung der Nässe der Straße auf die Entfernung von etwa 80 m bei Zubilligung einer Schrecksekunde zum Halten bringen können. Infolge des Zustandes der Reifen sei aber dem Angeklagten ein derartig starkes und wirkungsvolles Bremsen nicht möglich gewesen. Da die Vorderreifen seines Wagens völlig abgefahren und nicht mehr griffig gewesen seien, sei auch die Möglichkeit, das Fahrzeug auf dem feuchten Pflaster an dem auftauchenden Hindernis sicher vorbeizusteuern, erheblich herabgesetzt gewesen. Wenn er das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten hätte bringen können, wäre es sicher möglich gewesen, an Frau ███ rechts vorbeizukommen, zumal diese bereits die linke Fahrbahnhälfte überschritten gehabt hätte. Bei den schlechten Vorderreifen und der nassen Fahrbahn habe aber das Fahrzeug in der einmal eingeschlagenen Richtung verharrt, so dass Frau ███ erfasst worden sei.
Das Landgericht erblickt die Mitverantwortlichkeit des Beschwerdeführers ███ darin, dass er pflichtwidrig unterlassen habe zu verhindern, dass der Kraftwagen in diesem Zustand überhaupt noch zu einer Fahrt benutzt werde, bevor die neuen Reifen beschafft worden seien. Es habe nicht genügt, dass er ██ den Auftrag zur Beschaffung neuer Reifen gegeben habe. Sein Betrieb sei nicht so groß gewesen, dass es ihn nicht hätte zumuten können, sich persönlich davon zu überzeugen, ob die neuen Reifen an dem Wagen angebracht worden seien oder noch nicht. Der Wagen hätte bis zur Erneuerung der Reifen von dem Betriebsinhaber aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Hätte der Angeklagte ein entsprechendes Benutzungsverbot für diesen Wagen gegeben, so wäre der Unfall nicht eingetreten. Dass durch die Benutzung eines Kraftwagens mit derartigen Reifen die große Gefahr eines Verkehrsunfalls gegeben sei, habe nahegelegen, ebenso, dass bei einem solchen jederzeit ein Mensch zu Schaden kommen könne.
Gründe
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts. Sie ist begründet.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Unfall von dem Angeklagten ███ mitverschuldet sei, weil der Wagen von ihm aus dem Verkehr hätte gezogen werden müssen, wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Es ist zwar zutreffend, dass abgefahrene Vorderreifen im Allgemeinen eine große Gefahr für den Verkehr darstellen. Es hängt jedoch von ihrem Zustand ab, ob sie in jedem Falle den Wagen fahruntauglich machen oder nur unter besonderen Umständen wie nassen Straßen, Basaltsteinpflaster, gewölbter Straßendecke, schnellem Fahren usw. Nur wenn der Zustand der Reifen so war, dass die Benutzung des Wagens in jedem Falle eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete, war ███ verpflichtet, ihn ganz aus dem Verkehr zu ziehen; dann wäre auch der vorliegende Unfall für ihn voraussehbar.
Der Tatrichter spricht zwar davon, dass die Reifen keine Griffigkeit mehr besaßen, sieht jedoch den Grund für den Unfall gleichzeitig in der Nässe und Wölbung der Fahrbahn. Hiernach ist es nicht auszuschließen, dass der Wagen ohne Vorliegen dieser Umstände keine besondere Gefahr im Verkehr bedeutet hätte. Dann aber wären die Anforderungen, die an den Halter eines Fahrzeugs zu stellen sind, nicht so weit zu spannen, dass er den Wagen ganz aus dem Verkehr ziehen müsste. In dieser Richtung hat das Landgericht seine Untersuchungen nicht erstreckt. Es hätte sich ergeben können, dass der Wagen, falls jene Umstände nicht vorlagen, noch ohne besondere Gefahr benutzt werden konnte. Dann würde dem Fahrzeugshalter grundsätzlich die Verpflichtung obliegen, allgemein oder im konkreten Fall die Anweisung zu geben, den Wagen nur bei solchen Wetter- und Wegeverhältnissen und in einer solchen Weise zu benutzen, dass die durch den Zustand der Reifen begründete Gefahr sich nicht auswirken konnte, und die Durchführung der Anweisung in geeigneter Weise zu überwachen. An die Erfüllung dieser Pflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Ob und inwieweit jedoch im einzelnen Fall eine solche Verpflichtung bestand, hängt von den Umständen ab. Ist der Halter des Fahrzeugs sachverständig, so wird eine solche Pflicht zu bejahen sein, wenn nach den gegebenen Verhältnissen, insbesondere dem Umfang des Betriebs, die persönliche Erfüllung im Bereich des Zumutbaren liegt. Ist letzteres nicht der Fall, so hat er diese Aufgabe einer sachverständigen, erprobten und zuverlässigen Person anzuvertrauen und sie in der Ausübung zu kontrollieren.
Handelt es sich um einen technisch nicht sachkundigen Halter, so ist stets die Bestellung einer solchen Person und deren Überwachung erforderlich. Es hängt jeweils von ihrer Gewissenhaftigkeit und Bewährung ab, ob und inwieweit der Halter darüber hinaus Anordnungen und Weisungen zu Einzelheiten erlassen muss, um den an ihn zu stellenden Anforderungen zu entsprechen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, wenn es dem selbst nicht sachkundigen Halter als Verschulden angerechnet werden soll, dass er selbst die mit jenen Aufgaben betraute Person über die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Wagen benutzt werden durfte, nicht aufgeklärt hat (vgl. Walter, Die Haftung des Kraftfahrzeughalters in „Kraftverkehrsrecht“ von A–Z unter „Halter“ BL 2). Wichtig wird es hierbei vor allem sein, ob er, auch bei fehlender allgemeiner Sachkunde, die Bedeutung des Mangels im Einzelfall erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
In diesen Richtungen ist der Sachverhalt bisher noch nicht ausreichend geprüft worden. Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein. Sie wird sich also insbesondere darauf zu erstrecken haben, ob die Benutzung des Wagens infolge des Zustandes der Reifen in jedem Falle eine erhebliche Gefahr für den Verkehr bedeutete, ob der Angeklagte ███ den Zustand der Reifen aus eigener Sachkunde beurteilen konnte und wie die Meldung des Angeklagten ██ an ███ hierüber gelautet hatte; dabei wird es darauf ankommen, welche Sachkunde letzterer besaß, ob er die Bedeutung jenes Mangels selbst erkannt hat oder ob er beim Fehlen eigener Sachkunde in dem Mitangeklagten ██ eine allen an ihn zu stellenden Anforderungen entsprechende Person mit der Beaufsichtigung betraut und sich dieser bis dahin voll bewährt hatte, ob ███ seiner Überwachungspflicht genügt hat, ob das Verhalten des ██ noch Anlass zu besonderen Anweisungen gab oder ob sich der Angeklagte nach den gegebenen Umständen auf dessen Sachkunde verlassen konnte.
Hiernach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | ||
| Engels |