Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung: Fragen der Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 480/70
Datum
03.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision richtet sich gegen Schuldspruch, Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und lässt offen, ob in zwei Tatabschnitten Unzurechnungsfähigkeit vorlag, da diese Zeiträume keinen rechtlich erheblichen Entschluss oder Erfolg betreffen. Die Aufklärungsrüge und der Antrag auf Hinzuziehung eines Psychologen dringen nicht durch. Auch die Strafzumessung und die Erwägung des § 213 StGB erweisen sich als rechtlich durchgreifend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ungewisser Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kann das Gericht auf eine abschließende Entscheidung verzichten, wenn die fraglichen Zeiträume keinen rechtlich erheblichen Vorsatz oder Erfolg betreffen.

2

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (z. B. Psychologen) ist nur dann geboten, wenn das vorhandene psychiatrische Gutachten konkrete Anhaltspunkte liefert, die durch zusätzliche Expertise substanziell geklärt werden könnten; bloße Möglichkeiten begründen keinen Amtszwang.

3

Die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann strafmildernd in die Strafzumessung eingehen; sie begründet jedoch nicht automatisch die Anwendung des Erlaubnistatbestands-/Milderungsfalls des § 213 StGB, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Tatumstände.

4

Für den Vorsatz- und Schuldvorwurf ist maßgeblich, ob eine Tathandlung ursächlich für den tödlichen Erfolg ist; nicht ursächliche Verletzungen fallen für einen vorsätzlichen Tötungsvorwurf dahin, unabhängig von der Zurechnungsfähigkeit.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Münster, 26. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 480/70

in der Strafsache gegen ██ den Dreher Alfred ███ (Westf.), dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 26. Juni 1970 wird verworfen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge

Das Schwurgericht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte, wie der psychiatrische Sachverständige nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte, während zweier Tatabschnitte zurechnungsunfähig war. Die Begründung, einer abschließenden Entscheidung bedürfe es deswegen nicht, weil in die fraglichen Zeiträume kein rechtlich erheblicher Entschluss des Angeklagten falle und weil in ihnen auch kein rechtlich erheblicher Erfolg verursacht worden sei, wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht hätte durch Hinzuziehung auch eines psychologischen Sachverständigen klären müssen, ob § 51 Abs. 1 StGB für die beiden in Frage stehenden Tatabschnitte „zu verneinen oder zu bejahen ist“, dringt daher nicht durch.

Die Revision übersieht, dass der Angeklagte in dem Zeitraum vom Hinfallen seiner Mutter bis zum Abbrechen des Hammers den bedingten Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Die während dieser Zeit der Mutter zugefügten Verletzungen, die zudem nicht tödlich waren, scheiden deshalb für den Schuldspruch, unabhängig von der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ohnehin aus. Auch für den anderen von der Revision angesprochenen Tatabschnitt, nämlich als der Angeklagte seinem Opfer die beiden Schläge mit dem vom Stiel abgesprungenen Hammerkopf beibrachte, würde bei den auf Seite 12 bis 14 UA getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung nicht entgegenstehen, denn diese die Tat abschließenden Schläge waren für den Tod der Mutter nicht mehr ursächlich. Schließlich brauchte sich dem Gericht auch für die Frage, ob der von dem Sachverständigen in der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossene Wechsel zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit möglich ist, die zusätzliche Anhörung eines Psychologen nicht von Amts wegen aufzudrängen. Ein derartiger Übergang ist zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich (vgl. BGH 2 StR 429/67 vom 20. September 1967). Da der Sachverständige als Psychiater nicht näher begründete, warum im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen sei, bedurfte es nicht mehr der Hinzuziehung auch eines Psychologen. Die Revision kann auch nichts dafür anführen, inwiefern ein Psychologe hierbei etwa ein geeigneteres Beweismittel darstellen würde.

2. Die Sachrüge

Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Mit der Bemerkung, es halte die Tatsache, dass der Angeklagte den Totschlag unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen habe, nicht für einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB, will das Schwurgericht offensichtlich nicht zum Ausdruck bringen, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eines Täters dürfe aus Rechtsgründen bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB von vornherein nicht in Betracht gezogen werden. Gemeint ist vielmehr – wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung ausführte –, dass das Gericht der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bei Abwägung der gesamten Umstände der Tat, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich auch einem nur vermindert zurechnungsfähigen Täter besonders starke Hemmungen gegen die Tötung der eigenen Mutter entgegenstellen, keine so erhebliche Bedeutung zumisst, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dass das Schwurgericht die von der Revision angeführten Gesichtspunkte, die es in den Strafzumessungsgründen auf Bl. 28 UA hervorgehoben hat, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB übersehen hätte, kann nicht angenommen werden. Ersichtlich hat es die Überzeugung erlangt, das gesamte Tatbild weiche auch unter Berücksichtigung dieser Umstände von dem Durchschnittsfall eines Verbrechens nach § 212 StGB nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel

Zitiert (1)