Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/67
Datum
20.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil auf, in dem der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt, aber nicht wegen Raubes bestraft wurde. Die Kammer hatte auf eine durch Alkohol verminderte Zurechnungsfähigkeit abgestellt, ohne jedoch hinreichende Tatsachen zur plötzlichen Änderung des Geisteszustands und zur Wirkung der gemessenen Blutalkoholkonzentration darzulegen. Mangels eingehender Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine plötzliche und kurzzeitige Änderung des Geisteszustands, die erhebliche rechtliche Folgen hat, erfordert im Urteil besondere, die Annahme rechtfertigende und konkretisierende Feststellungen.

2

Die bloße Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten genügt nicht; das Gericht muss im Urteil die tatsächlichen Gründe angeben, aus denen sich die Schlussfolgerung über die Zurechnungsfähigkeit ergibt.

3

Bei behaupteter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Alkohol ist darzulegen, warum gerade die festgestellte Blutalkoholkonzentration die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließt.

4

Wenn ein Tatablauf Phasen unterschiedlicher Zurechnungsfähigkeit umfasst, sind zeitlich konkrete Feststellungen zum Übergang erforderlich, andernfalls sind die dazu führenden rechtlichen Bewertungen nicht tragfähig.

5

Kann Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, ist in der weiteren Verhandlung zu prüfen, ob eine Strafbarkeit nach § 330a StGB in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht K__, 9. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 429/67 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ ██ den kaufmännischen Angestellten Bernhard, geboren am █████ in ███, zuletzt wohnhaft gewesen in K__, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in K__ vom 9. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte schlug in der Nacht zum 9. September 1966 einen ihm bis dahin unbekannten Mann, mit dem er gemeinsam eine Gastwirtschaft verlassen hatte, nieder und nahm ihm 38,-- DM weg. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten ihm Raub zur Last. Das Landgericht hat ihn jedoch nur wegen Körperverletzung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer ist dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass der Angeklagte, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 bis 2,0 ‰ hatte, die Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Anders liege es hinsichtlich der nachfolgenden Wegnahme des Geldes: Hier sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nur mechanisch reagiert und nicht einmal einen „dumpf empfundenen Erwerbsund Besitztrieb betätigt“ habe (UA S. 5, 7); aus diesem Grunde sei ihm eine Zueignungsabsicht nicht nachzuweisen; er könne also nicht wegen Raubes oder Diebstahls verurteilt werden.

Die Strafkammer hält es danach für möglich und geht davon aus, dass der Angeklagte während eines und desselben Vorgangs zunächst nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllte, wenige Augenblicke später aber ohne Übergang sinnlos betrunken war, so dass er nicht einmal mehr mit Vorsatz im natürlichen Sinn handeln konnte.

Eine derartige plötzliche Änderung im Geisteszustand eines Menschen ist so ungewöhnlich, dass es hierzu im Urteil eingehender, die Auffassung der Strafkammer rechtfertigender Feststellungen bedurft hätte (vgl. BGHSt 7, 328; 12, 311). Solche Feststellungen lässt jedoch das angefochtene Urteil vermissen. Das ist ein sachlich-rechtlicher, zur Aufhebung des Urteils führender Mangel.

Im Übrigen hätte schon näher erörtert werden müssen, aus welchen Gründen die beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration überhaupt Zurechnungsunfähigkeit zur Folge haben konnte; denn erfahrungsgemäß führt ein Alkoholgehalt von 2 ‰ noch nicht zum völligen Ausschluss des Einsichts- oder Hemmungsvermögens eines erwachsenen Mannes. Ist es im Einzelfall anders, so müssen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, die für die Ausnahme sprechenden Tatsachen im Urteil mitgeteilt werden. Auch daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf das Sachverständigengutachten ohne Darlegung der Gründe, auf die der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer ihre Auffassung stützen, reicht ebensowenig aus wie der Hinweis auf die nicht mit Tatsachen belegte Alkoholintoleranz oder die Erinnerungslücken des Angeklagten.

Nach alledem war das Urteil aufzuheben und zwar auch, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der späteren Unterschlagung des weggenommenen Geldes ausdrücklich freigesprochen worden ist. Neben der nunmehr wieder möglichen Verurteilung wegen Raubes wäre für einen Freispruch wegen Unterschlagung kein Raum.

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben oder nicht ausschließen lassen, dass der Angeklagte die ihm zur Last liegende Tat in einem seine Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Rausch begangen hat, so wird zu prüfen sein, ob er nach § 330a StGB zu bestrafen ist.

MeyerHenningBaumgarten
WillmsMüller
Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit — Themis