Treffer
BGH Beschluss

Kostenentscheidung: Landeskasse trägt notwendige Auslagen bei weggefallenem Verdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 478/66
Datum
26.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat des BGH ordnet an, dass dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen sind. Grundlage ist § 467 Abs. 2 und 4 StPO, da das Verfahren ergeben hat, dass kein begründeter Verdacht mehr gegen ihn besteht. Der Beschluss gewährt Ersatz notwendiger Auslagen ohne Verurteilung. Zweck ist, entlastete Beschuldigte nicht mit Verfahrenskosten zu belasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Strafverfahren ergeben, dass ein begründeter Verdacht gegen den Beschuldigten nicht mehr besteht, sind dessen notwendige Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2, 4 StPO).

2

Für die Zuerkennung notwendiger Auslagen nach § 467 StPO genügt, dass die Untersuchungsergebnisse den Verdacht entkräften; ein förmliches Freispruchurteil ist hierfür nicht erforderlich.

3

Die Entscheidung über die Kostentragung nach § 467 StPO kann auch durch Beschluss des Revisionsgerichts getroffen werden, wenn die Voraussetzungen festgestellt sind.

4

Die Vorschrift bezweckt, dem entlasteten Beschuldigten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen persönlichen Auslagen nicht aufzubürden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 478/66

in der Strafsache gegen den technischen Bundesbahninspektor Rudolf ███ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1967

Tenor

Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt, weil das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr besteht (§ 467 Abs. 2 und 4 StPO).

BortzlerMayrSpiegel
RotbergSanders

Zitiert (1)