Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Raubvorsatz — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 477/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Raubes erfordert, dass die Gewalt als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt wird; die Gewalt muss zum Zwecke der Wegnahme angewandt werden.
Von einem räuberischen Vorgehen ist nicht auszugehen, wenn der Täter eine durch Gewalt mit anderer Zielsetzung geschaffene Lage ausnutzt, um dem Opfer heimlich und ohne dessen Widerstand eine Sache wegzunehmen.
Die Verurteilung eines Beteiligten wegen Raubes setzt voraus, dass dieser Beteiligte selbst den Raubvorsatz hatte; Fehlt ein solcher Vorsatz, kommen allenfalls Körperverletzung und Diebstahl in Betracht.
Fehlen in der Urteilsfeststellung konkrete Feststellungen zu tatbestandsrelevanten Merkmalen (z.B. Raubvorsatz), rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Prüfung und Würdigung des Sachverhalts.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 12. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 477/70 in der Strafsache gegen den Weber Friedrich K. ███████ aus R[REDACTED], dort geboren am █████████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. März 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, dass die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muss also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Dagegen kann von einem räuberischen Vorgehen nicht die Rede sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen ohne dessen Wissen und Widerstand eine Sache wegzunehmen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 StR 234/67 bei Dallinger MDR 1968, 17, 18; BGH NJW 1969, 619). Das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.
Der Angeklagte kann, ganz gleich, ob er selbst oder ob einer seiner früheren Mitangeklagten dem bewusstlos am Boden liegenden ███████ die Geldbörse weggenommen hat, wegen (schweren) Raubes (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) nur verurteilt werden, wenn er mit Raubvorsatz auf █████████ eingeschlagen hat. Das ist im Urteil nicht festgestellt. Hatte der Angeklagte dagegen einen anderen Grund zur Auseinandersetzung mit █████████, etwa, weil er eifersüchtig auf ihn war, und hat er sich erst nach dessen Niederschlag zum Diebstahl der Börse entschlossen oder sich einem solchen betätigten Entschluss der früheren Mitangeklagten angeschlossen, kann er nur wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und Diebstahls bestraft werden.
Die Strafkammer wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut prüfen und würdigen müssen.
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