Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue eines Rechtsanwalts durch Verbrauch von Mandantengeldern; Vermögensgefährdung genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 477/57
Datum
05.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) rügte mit der Revision Verfahrensfehler und die materiell-rechtliche Würdigung seiner Verurteilung wegen Untreue in sieben Fällen sowie Betrugs. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, ergänzte aber die Urteilsformel um die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft. Für § 266 StGB genüge als Nachteil auch eine Vermögensgefährdung, die durch Verbrauch anvertrauter Gelder bei schlechter finanzieller Lage eintrete; spätere Rückzahlung beseitige den Schaden nicht. Verfahrensrügen (u.a. Aussetzung, Öffentlichkeit, Protokollrügen) blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist und das Urteil auf dieser Beschränkung beruht.

2

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB liegt bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung, wenn anvertraute Gelder verbraucht werden und aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Täters die Rückzahlung zumindest gefährdet ist.

3

Eine nachträgliche (auch verspätete) Erstattung veruntreuter Beträge stellt lediglich Schadensausgleich dar und steht der Vollendung der Untreue nicht entgegen.

4

Ein Zurückbehaltungsrecht ist für die strafrechtliche Bewertung unerheblich, wenn der Täter die fremden Gelder tatsächlich nicht zurückbehält, sondern sie für eigene Zwecke verbraucht und zur Rückzahlung nicht leistungsfähig ist.

5

Das Revisionsgericht kann die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 StPO selbst aussprechen, wenn sie im Urteilstenor fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 5. April 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Rüdiger ██████████████ aus ████, dort geboren ██ ██ ███, wegen Untreue u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 5. April 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dem Angeklagten die bis zum 5. April 1957 erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß der Strafkammer gegen § 338 Nr. 8 StPO darin, dass sie die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, die der Verteidiger beantragt hatte, nachdem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass möglicherweise auf ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 42 l StGB erkannt werden könne. Dabei übersieht er jedoch, dass ein unbedingter Revisionsgrund nach der genannten Vorschrift nur vorliegt, wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Die Entscheidung muss also auf der unzulässigen Beschränkung beruhen. Das trifft hier schon deshalb nicht zu, weil das Gericht kein Berufsverbot ausgesprochen hat. Dass der Verteidiger, wie er geltend macht, erst aus diesem Hinweis die besonders schwere Beurteilung der Taten durch die Strafkammer erkannte, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Umfang und Schwere der strafbaren Handlungen ergeben sich schon mit aller Deutlichkeit aus dem im Eröffnungsbeschluss eingehend mitgeteilten Sachverhalt.

2. Ebensowenig ist § 338 Nr. 8 StPO dadurch verletzt worden, dass das Landgericht die Ausschließung der Öffentlichkeit abgelehnt hat. Eine Überschreitung des durch § 172 GVG dem Gericht eingeräumten Ermessens ist hier nicht ersichtlich; insbesondere fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 300 StGB übersehen oder den Rechtsbegriff der Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses verkannt. Irgendwelche konkreten Hinweise, welche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Verhandlung hätten offenbart werden müssen, hat der Verteidiger der Strafkammer ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gegeben; sie sind auch in der Rechtfertigungsschrift nicht enthalten. Unter diesen Umständen kann die in den beiden gerügten Beschlüssen des Landgerichts ausgesprochene Ablehnung rechtlich nicht beanstandet werden.

Dem Urteil ist entgegen der Behauptung der Revision nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer Feststellungen auf Grund des Wortlauts von Urkunden getroffen hat, die in der Hauptverhandlung nicht oder nur teilweise erörtert und verlesen worden sind. Die Revision hat keine einzige Urkunde bezeichnet, die im Wege des Urkundenbeweises, also wörtlich verwertet, aber in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sein soll. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind Kontoauszüge und sonstige schriftliche Unterlagen verlesen oder durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Auch die im Urteil erwähnten zahlreichen Mahnungen und Vollstreckungsurkunden sind ihm offenbar zur Stellungnahme vorgehalten und mit ihm erörtert worden, wie sich aus dem Urteilszusammenhang und dem Sitzungsprotokoll ergibt. Weiterer Nachforschungen darüber, ob die Mahnungen zu Recht ergangen, bedurfte es nicht, weil der Angeklagte dies offensichtlich nicht bestritten hatte. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen sind im Urteil nicht erwähnt. Seine Einkommensverhältnisse sind mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert worden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist (UA Bl. 2).

4. Die Sitzungsniederschrift gibt keine Auskunft darüber, ob das Landgericht den Kaufmann KC danach gefragt hat, warum er die beiden Nachtlokale mit dem Angeklagten besucht hat. Die Rüge kann indessen nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge nicht hiernach gefragt worden, das Beweismittel also nicht ausgeschöpft sei; denn das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen in der Hauptverhandlung an die Zeugen gerichtet worden sind.

Nach der Aussage des Rechtsanwalts ███ hat der Angeklagte die Bar "Sch[REDACTED]" mehrfach besucht und dort größere Zechen gemacht. Dass das Landgericht damit etwas verwertet habe, was dieser Zeuge nur vom Hörensagen wisse, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Selbst wenn dies zutreffen sollte, so wäre doch § 250 StPO nicht verletzt (BGHSt 6, 209). Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die Revision hat keine Beweismittel bezeichnet, denen sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts in dieser Richtung noch hätte bedienen müssen (BGHSt 4, 168).

6. Das vom Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer gegen den Angeklagten verhängte Berufsverbot konnte die Strafkammer auch ohne Verlesung des Beschlusses des Ehrengerichts feststellen, indem sie diese – vom Angeklagten übrigens nicht bestrittene – Tatsache in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörterte und dessen daraufhin abgegebene Erklärung bei der Urteilsfindung zugrunde legte (BGHSt 6, 141, 143).

7. Wenn die Strafkammer, wie die Revision behauptet, Rechtsanwalt BC bei seiner Vernehmung als Zeugen, ohne ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren, gefragt haben sollte, ob er die im Urteil erwähnten Rentenpapiere verkauft habe, so könnte doch die Verurteilung in diesem Falle nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen. Denn Rechtsanwalt ███ soll diese Frage nach der Darstellung des Angeklagten wahrheitsgemäß verneint haben. Hatte er sich also, wie der Beschwerdeführer meint, hierdurch selbst eines Betruges bei den Darlehensverhandlungen mit dem Angeklagten und eines Meineids in dem Ehrengerichtsverfahren, in dem er diese Frage unter Eid bejaht haben soll, schuldig bekannt, so konnte die Strafkammer dies ohne weiteres erkennen und diese Verfehlungen des Zeugen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigen. Sie war hierdurch nicht gehindert, in den übrigen Fragen, die das betrügerische Verhalten des Angeklagten betrafen, und hinsichtlich derer dem Zeugen kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite stand, Glauben zu schenken.

8. Der Vernehmung des im Urteil erwähnten Herrn ███ als Zeugen darüber, aus welchen Mitteln das Darlehen schließlich an Rechtsanwalt BO zurückgezahlt wurde, bedurfte es nicht. Hier genügte schon die Feststellung, dass ein Bruder des Angeklagten das Darlehen "namens eines Herrn ████" abgelöst hatte. Daraus konnte das Landgericht ohne Rechtsverletzung folgern, dass die Rückzahlung des Darlehens jedenfalls "nicht das Verdienst des Angeklagten" war (Bl. 19, 24 UA).

9. Im Fall Nr. 3 (des angefochtenen Urteils) hat das Landgericht, als wahr unterstellt, dass das Sachverständigengutachten über die Gesundheitsschädigung der Aenne █████ erst Ende Februar 1956 vorgelegt worden sei (Bl. 10 UA). Diese Wahrunterstellung ist ersichtlich nicht verletzt worden. Die Schadenssumme war dem Angeklagten erst nach diesem Zeitpunkt, am 6. März 1956, gutgeschrieben worden. Er hat sie der Verletzten aber trotz wiederholter Anfragen und Mahnungen erst am 14. Juni 1956 erstattet. Diese Feststellungen beruhen nicht allein auf der Aussage der Aenne █████, sondern in erster Linie auf den Bekundungen der Zeugen ██ und Rechtsanwalt █████, welche die Interessen der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten vertraten (UA Bl. 8, 20). Das Landgericht war im Hinblick auf die Wahrunterstellung unter diesen Umständen keineswegs verpflichtet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ im Urteil näher zu erörtern.

10. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte Wort erteilt worden, ist gemäß § 274 StPO unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den Inhalt des Protokolls ist insoweit nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Die ordnungsgemäß vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene Sitzungsniederschrift weist aus, dass der Angeklagte vor der Verkündung des Urteils das letzte Wort hatte. Die Revision behauptet weder, dass insoweit eine Fälschung vorliege, noch erbringt sie den Beweis dafür.

11. Der Eröffnungsbeschluss muss nach § 207 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale bezeichnen. Das ist entgegen den Revisionsausführungen im Einzelnen geschehen (Bl. 116/117 Bd. I der Akten). Der Beschluss geht davon aus, dass der Angeklagte sowohl den Missbrauchs- als auch den Treubruchtatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe, was rechtlich möglich ist. Eine unzulässige Aufführung mehrerer in einem Straftatbestand zusammengefasster Begehungsformen, der in den Ermittlungsergebnissen keine Grundlage hat, liegt daher nicht vor.

II. Sachrügen

Der Angeklagte hat in mehreren Fällen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als gerichtlich bestellter Pfleger erhebliche Geldbeträge für seine Auftraggeber eingenommen und für sich verbraucht. Den Eingang des Geldes hat er den Berechtigten, selbst auf Nachfrage, verschwiegen oder abgestritten und die Beträge nicht oder erst nach Wochen und Monaten ersetzt.

In einem weiteren Fall hat er sich von einem anderen Rechtsanwalt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein auf zwei Monate befristetes Darlehen von über 10.000 DM geben lassen, das er erst ein Jahr nach Fälligkeit und zahlreichen Vertröstungen zurückzahlte.

1. Das Landgericht sieht in dem Geldverbrauch und in der verspäteten Erstattung der für seine Auftraggeber vereinnahmten Beträge sieben selbständige Vergehen der Untreue.

Der Angeklagte hatte die Pflicht, Geld für die Berechtigten einzuziehen oder zu verwalten und es ihnen sofort nach Eingang oder auf Verlangen auszuzahlen; soweit das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich war, hatte er es für sie zu verwahren. Dadurch, dass der Angeklagte dies nicht getan hat, hat er seine Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Die Strafkammer findet das weitere zum Tatbestand der Untreue gehörende Merkmal des Zufügens von Nachteilen zutreffend darin, dass die Forderungen der Berechtigten nach dem Verbrauch des Geldes bei der schlechten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten mindestens gefährdet gewesen seien. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich in allen Fällen in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Seine Bankkonten hätten keine entsprechenden Guthaben ausgewiesen. Neben sonstigen Schulden habe er Steuern und Sozialbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt, so dass es zu zahlreichen Mahnungen der Gläubiger und schließlich zu gerichtlichen und behördlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ihm gekommen sei. Es bestand also die Gefahr, dass er auch die ihm als Pfleger oder Rechtsanwalt anvertrauten, aber widerrechtlich verbrauchten Beträge nicht rechtzeitig würde erstatten können.

Wenn es dem Angeklagten in den meisten Fällen schließlich auch möglich war, teilweise durch Verwendung anderer Mandantengelder oder durch die Aufnahme eines befristet verlängerten Darlehens, die Forderungen der Betroffenen mit mehr oder weniger großer Verspätung zu befriedigen, so steht dies der Annahme einer Vermögensgefährdung nicht entgegen. Vielmehr handelte es sich insoweit nur um die nachträgliche Ausgleichung eines bereits eingetretenen Schadens.

Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass das ungetreue Verhalten des Beschwerdeführers sogar noch weiter ging, als das Landgericht angenommen hat. So war es eine weitere Verletzung der Treupflicht des Angeklagten, dass er den Eingang der Beträge den Berechtigten verschwieg (Fall 3 und 7), sogar abstritt (Fall 5) und den Berechtigten im Fall 4 mit der Lüge hinhielt, er habe das Geld bereits an ihn abgesandt. Auch dieses Verhalten führte jeweils zu einer Benachteiligung des Berechtigten, da er infolgedessen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf Aushändigung des eingegangenen Geldes oder auf sofortigen Ersatz sogleich geltend zu machen. Hierauf muss die Revision verwiesen werden, soweit sie in diesen Teilen allerdings im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen geltend macht, dass der Angeklagte die verbrauchten Beträge hätte ersetzen können (vgl. RGSt 73, 283).

2. Das vom Beschwerdeführer in den Fällen WO und BUC wiederum geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist für die strafrechtliche Beurteilung nach dem festgestellten Sachverhalt belanglos. Die Strafkammer hat nämlich angenommen, dass der Angeklagte das Geld in beiden Fällen tatsächlich nicht zurückbehalten, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat. Zur Rückzahlung der geschuldeten Beträge war er überhaupt nicht in der Lage, weil sie nicht mehr vorhanden waren und er sich die Mittel erst anderweitig beschaffen musste (UA Bl. 20/22). Wie das Landgericht weiter überzeugt ist, wusste der Angeklagte darüber hinaus, dass ihm kein Zurückbehaltungsrecht zustand, sondern er hat nur deshalb nicht gezahlt, weil er nicht zahlen konnte (Bl. 21 UA).

3. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Tätigkeit als Vermögensverwalter der minderjährigen Erika VC in Zusammenhang mit seiner Bestellung als Personensorgepfleger selbst ein tatsächliches Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob der Angeklagte der Betreuten gegenüber die aus den §§ 1806 ff. BGB sich ergebenden Pflichten zur mündelsicheren Anlegung ihres Vermögens hatte, kann dahingestellt bleiben; denn das Landgericht erblickt seine Pflichtverletzung und die sich daraus ergebende Vermögensgefährdung rechtsirrtumsfrei darin, dass er das als Treuhänder vereinnahmte Geld mit seinen eigenen Mitteln vermischt und für sich verwendet hat.

Zutreffend weist der Tatrichter auch darauf hin, dass die Untreue zur Zeit der Besprechung mit Dr. ██, dem Vertreter der Erika VC, am 19. November 1955, schon vollendet war (Bl. 21 UA). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht. Das wusste er nach den Feststellungen auch; denn ihm war bekannt, dass er als Pfleger ehrenamtlich tätig war. Dass ihm später am 17. Januar 1956 trotzdem auf seinen Antrag eine Vergütung bewilligt wurde, steht dem nicht entgegen.

Im Fall KC hat sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe Bedenken gehabt, das Geld auszuzahlen, weil er einmal eine Abtretungserklärung an eine Frau ██ entworfen habe, auseinandergesetzt und sie für widerlegt erachtet, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zu diesem Punkt eindeutig ergibt (Bl. 11 UA). Da das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte das Geld nicht bloß "einstweilen zurückbehalten", sondern verbraucht und dies dem Berechtigten unter immer neuen Ausflüchten verheimlicht hatte, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.

Dasselbe gilt im Fall TC (Bl. 16 UA).

Im Übrigen greift die Revision lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an.

5. In den Fällen SC und AC hatte der Angeklagte die Geldbeträge zur Sicherheitsleistung zwecks Abwendung der Untersuchungshaft zwar von den Ehefrauen seiner Auftraggeber empfangen. Er erhielt sie aber in seiner Eigenschaft als Verteidiger der Verhafteten zur ausschließlichen Verwendung für den bezeichneten Zweck. Mit Recht hat das Landgericht auch in diesen beiden Fällen deshalb ein Treueverhältnis des Angeklagten gegenüber seinen Mandanten, sei es gegenüber deren Ehefrauen, angenommen. Die Verwendung des Geldes für seine persönlichen Zwecke stellt mithin in beiden Fällen einen Treubruch im Sinne des § 266 StGB dar.

6. Im Fall BE hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten rechtsirrtumsfrei als Betrug gewürdigt.

Selbst wenn sich Rechtsanwalt BCD bei den Darlehensverhandlungen eines Betruges gegenüber dem Angeklagten schuldig gemacht hätte, wie dieser geltend macht, so entfiele damit doch nicht die Strafbarkeit des Angeklagten; denn niemand darf sich unter Berufung auf das strafbare Verhalten eines anderen auf dessen Kosten straflos bereichern (Grünhut JW 1952, 2434 Nr. 25; Bruns, Festschrift für Edmund Mezger S. 335; BGHSt 2, 364).

Der Vermögensschaden des Getäuschten ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Er bestand in der Hingabe der Darlehenssumme, obwohl der Angeklagte zur Einhaltung der kurzen Rückzahlungsfrist von Anfang an weder willens noch fähig war. ████ erhielt sein Geld erst ein Jahr nach Fristablauf. Er musste zudem selbst für seinen Grundstückskauf, für den er ursprünglich das vom Angeklagten geliehene Geld verwenden wollte, Kredit aufnehmen (Bl. 19 und 24 UA).

7. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es genügt, wenn der Tatrichter die für die Strafbemessung bestimmten Umstände aufführt (§ 267 Abs. 2 StPO). Das Kriegsleiden des Angeklagten hat die Strafkammer mildernd berücksichtigt. Da es sich um ein Beinleiden handelt, bestand kein Anlass, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Das Landgericht hat auch keine gesetzlichen Tatbestände strafschärfend verwertet. Zum Tatbestand des § 266 StGB gehört weder, dass der Täter sich an anvertrautem Gelde vergriffen, noch dass er Rechtsanwalt ist. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter zum Ausdruck bringt, er habe bei der Strafzumessung den Grundgedanken der verletzten Strafvorschrift nicht aus den Augen verloren (BGH 1 StR 645/52 vom 13. Januar 1953, NDR 1953, 148).

Der Beruf des Angeklagten ist nur deshalb hervorgehoben worden, weil es besonders schwerwiegend ist, wenn ein Organ der Rechtspflege "in Ausübung und unter Ausnutzung der durch seinen Stand bedingten, ganz besonders hervorgehobenen Vertrauensstellung" Untreuehandlungen begeht. Die Strafkammer hat ferner nicht die "völlige Uneinsichtigkeit" des Angeklagten als solche straferschwerend berücksichtigt, sondern vielmehr im Einzelnen dargelegt, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten, selbst während der Hauptverhandlung, eine sehr bedenkliche Einstellung gegenüber der Rechtsordnung zeige, und daraus Rückschlüsse auf die Wesensart des Täters gezogen, um diese Umstände als Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld zu verwerten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 105).

Die Begründung, dass das Verhalten des Angeklagten eine ehrlose Gesinnung offenbare, reicht in Verbindung mit den vorhergehenden Ausführungen zur Verhängung der Nebenstrafe des Ehrverlusts aus.

III. Das Landgericht hat das Urteil durch Beschluss vom 8. April 1957 dahin berichtigt, dass die Untersuchungshaft anzurechnen sei, weil dieser Ausspruch versehentlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen und auch nicht verkündet worden sei. Ob ein solcher Berichtigungsbeschluss zulässig ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 3, 245; 5, 25; NJW 1953, 155 Nr. 1). Der Senat hat die Anrechnung jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst ausgesprochen.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen, weil das Revisionsvorbringen im Übrigen, soweit es nicht schon oben erörtert worden ist, offensichtlich unbegründet ist.

Eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht kein Anlass.

RotbergFlitner
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)