Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsururteil wegen Verwerfung der Einwände verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 645/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichts-Urteil wegen Totschlags ein. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Würdigung von Beeidigungsfragen, Tatvorsatz, Tatmehrheit und Strafzumessung. Verfahrensrechtliche Rügen (§ 61 Nr. 2, § 57 StPO) greifen nicht. Die weitere Untersuchungshaft wird teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO genügt eine Begründung, aus der für die Beteiligten erkennbar wird, welche gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als erfüllt ansieht; die Nichtbeeidigung kann nicht allein aus zuvor bekundeter Glaubwürdigkeit gefolgert werden.

2

Ein Verstoß gegen § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, die grundsätzlich nicht die Revision stützt.

3

Wenn der Täter nach einer ersten Tötungsentscheidung eine neue Entschließung fasst und daraufhin eigenständige Ausführungshandlungen vornimmt, sind diese als selbständige Taten zu würdigen; die bloße Möglichkeit, dass spätere Schüsse auch ein anderes Opfer treffen könnten, begründet nicht zwingend bedingten Vorsatz gegenüber diesem Opfer.

4

Die Annahme oder Zurückweisung von Strafmilderungsgründen (z. B. Reizung zum Zorn) liegt in der Würdung des Tatgerichts; eine revisionelle Korrektur kommt nur bei Rechts- oder Verfahrensfehlern in Betracht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 27. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Stefan ███ aus München, geboren am ██ ██ ██ in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 27. Juni 1952 wird verworfen.

Die seit dem 27. Juni 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

§ 61 Nr. 2 StPO ist nicht verletzt.

Das Schwurgericht konnte von der Beeidigung der Zeuginnen Mathilde █████, Tochter der Getöteten, und Anna █████, Schwägerin der Getöteten, absehen. Die Beschlüsse brauchten nur in der Weise begründet zu werden, dass für die Beteiligten erkennbar war, welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als gegeben ansah, bei deren Vorhandensein das Absehen von der Vereidigung in sein Ermessen gestellt ist. Diesem Erfordernis genügen sie. Dass ein Zeuge voreingenommen ist, ist nicht der einzige Grund, der es erlaubt, von seiner Beeidigung nach § 61 Nr. 2 abzusehen (BGHSt 1, 175). Aus der Tatsache, dass Mathilde █████ in den Urteilsgründen als glaubwürdig bezeichnet wird, kann daher nicht gefolgert werden, dass das Schwurgericht sie hätte beeidigen müssen. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Im Übrigen ist Anna █████ mit anderen Zeugen am ersten Hauptverhandlungstage belehrt worden. Es war nicht erforderlich, vor ihrer Vernehmung, die erst am zweiten Tage stattfand, die Belehrung zu wiederholen.

Auch die sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet.

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Sch███, Frau ████████ und Helga ██████████ durch die auf sie abgegebenen Schüsse töten wollte und Frau ███████ auch getötet hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass sich die Erregung des Angeklagten, als er auf Helga ██████████ schoss, durch die unmittelbar vorher gegen Frau ████████ und ██████████ verübten Taten noch gesteigert hatte, es ist aber überzeugt, dass der Angeklagte nicht blindlings auf das Mädchen geschossen hat, wie er behauptet, sondern mit Tötungsvorsatz. Dass der Angeklagte das Mädchen durch die auf kurze Entfernung abgegebenen Schüsse nur verletzte, schließt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, dass er sie töten wollte.

Es ist auch rechtlich bedenkenfrei, dass das Schwurgericht die Taten als drei selbständige Handlungen gewürdigt hat. Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte, als er den vermeintlichen Nebenbuhler Sch███ in der Wohnung seiner Geliebten █████ antraf, plötzlich den Entschluss, die beiden zu töten. Er schoss zunächst auf Sch███, den er nicht traf. Als dieser durch das Küchenfenster floh, änderte der Angeklagte seine Schussrichtung und gab nunmehr vier Schüsse auf Frau ███████ ab. Beide Ausführungshandlungen decken sich somit auch nicht teilweise. Nachdem Frau ███████ zur Toilette geflohen und dort zu Boden gestürzt war, eilte Helga ██████████ herbei, die im Keller die Schüsse gehört hatte. Sie warf sich über ihre Mutter, um sie zu schützen, und schrie um Hilfe. Dieses mutige Dazwischentreten und die Hilferufe reizten den Angeklagten nun so sehr, dass er ohne längeres Besinnen den Entschluss fasste, auch Helga zu töten, auf sie zielte und seine letzten beiden Patronen auf sie verschoss. Der Angeklagte wollte hierbei nicht mehr Frau ██████ treffen, sondern nur die Tochter (UA 13).

Das Urteil führt an dieser Stelle aus, dass diese Schüsse auch nur Helga ██████████ verletzt haben. Das Schwurgericht begründet im Einzelnen seine Überzeugung, dass Frau ████████ die beiden tödlichen Schüsse vor dem schützenden Dazwischentreten ihrer Tochter erhielt (UA 26, 27). Es hält es für wahrscheinlich, dass auch die Streifschüsse Frau ████████ getroffen haben, bevor sich ihre Tochter über sie geworfen hatte, und nimmt zugunsten des ████████████ an, dass er bei seinem Versuch, Helga ██████████ zu erschießen, deren Mutter nicht mehr verletzte.

In dieser Unterstellung sieht die Revision eine unrichtige Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“. Sie bringt vor, hätte der Angeklagte mit dem Schießen auf Helga ██████████ auch noch deren Mutter verletzt, dann hätte der Angeklagte diese Schüsse mindestens mit bedingtem Vorsatz auch noch auf die Mutter abgegeben. Es läge dann eine fortgesetzte Handlung gegenüber der Mutter vor, mit der der Totschlagsversuch gegenüber der Tochter in Tateinheit zusammentreffe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Falls man annehmen würde, dass die auf Helga ██████████ abgegebenen Schüsse auch noch die Mutter gestreift haben könnten, so würde das nicht zwingend zu der von der Revision gezogenen Schlussfolgerung hinsichtlich des inneren Tatbestandes führen. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte, als er sich entschloss, auf Helga ███████ zu schießen, die Mutter nicht mehr treffen wollte (§ 13). Das Schwurgericht hat auch verneint, dass der Angeklagte, als er auf Helga schoss, damit rechnete, unter Umständen die Mutter zu verletzen, und dass er einen derartigen Erfolg wollte oder billigend in Kauf nahm (UA 27, 28). Wenn das Schwurgericht die gegen Mutter und Tochter gerichteten Taten als selbständige Handlungen gewürdigt hat, so ist dies nach den von ihm zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei. Diese Verbrechen würden auch nicht dadurch zu einer Eineheit zusammengefasst, wenn man annehmen wollte, der Angeklagte habe mit den auf Helga ██████████ gerichteten Schüssen fahrlässig auch die Mutter getroffen (RGSt 44, 223; BGHSt 1, 67).

Ob die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt, rechtsirrtumsfrei ist, braucht nicht erörtert zu werden, da er hierdurch nicht beschwert ist.

Die Gründe, mit denen das Schwurgericht die Zubilligung des in § 213 StGB besonders benannten Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat auch geprüft, ob sonstige Milderungsgründe gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, den ordentlichen Strafrahmen des § 212 nicht anzuwenden, dies aber rechtlich bedenkenfrei verneint. Die Strafzumessungsgründe enthalten auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Br. Geier

MantelGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
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