Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 477/53
- Datum
- 14.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende oder sein bevollmächtigter Vertreter darf kraft Sachleitungsbefugnis Unterbrechungen und Verlegungen der Hauptverhandlung anordnen; die bloße Mitteilung über eine Terminverlegung stellt keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar und begründet nicht ohne Weiteres einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1, 5 StPO.
Angriffe, die sich ausschließlich gegen die richterliche Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren unzulässig und begründen keinen Revisionsgrund, soweit kein Verfahrensfehler dargetan wird.
Bei der Strafzumessung dürfen Verhaltensweisen der Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Beurteilung ihrer inneren Einstellung und Gefährlichkeit verwertet werden und können strafschärfend wirken.
Die Entscheidung über den bedingten Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz obliegt der Vollstreckungsbehörde bzw. gegebenenfalls dem nach § 458 StPO zuständigen Gericht, nicht der Strafkammer im Urteilsspruch.
Eine Beihilfehandlung endet mit der letzten vorsätzlichen fördernden Äußerung oder Handlung; eine darüber hinausgehende Fortdauer der tatbestandlichen Beitragshandlung ist nur bei tatsächlicher Fortsetzung anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen Hildegard ██████, geschiedene ██████, die Lehrerin a. D., ██ 189[9], aus ███, geboren am ██, wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten Hildegard ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. März 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der rechtskräftig wegen Betruges zu Gefängnisstrafe verurteilte frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, Walter Werner Paul ██████, stellte am 10. August 1948 bei dem Kreisausschuss des Landkreises Höxter den Antrag auf Bewilligung eines Flüchtlingskredites in Höhe von annähernd 8.000 DM. Er gab sich als Fritz ██ ████, bezeichnete sich als Kaufmann, als seinen letzten Wohnsitz vor der Flucht Königsberg und als letzten ausgeübten Beruf den eines Kaufmanns und Landwirts. Alle Angaben waren bewusst unwahr. Auf Grund dieser Täuschung erhielt er am 12. Dezember 1948 ein Darlehen in Höhe von 1.200 DM ausgezahlt. Die Beschwerdeführerin, die ██ seit 1945 in der Öffentlichkeit stets als Fritz ███ ███████████ bezeichnete, bestätigte seine Angaben in einem Schreiben vom 22. August 1948 an die Kreisverwaltung des Flüchtlingsamtes. Sie behauptete insbesondere, ███ sei ihr in Höxter als guter und vertrauenswürdiger Geschäftsmann bekannt, der mit einem ziemlichen Gartenbaubetrieb verbunden ein umfangreiches Handelsunternehmen geführt habe, das sehr „lukrativ“ gewesen sei.
Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ihre Revision hat keinen Erfolg.
1.) Als die unterbrochene Hauptverhandlung am 7. März 1953 fortgesetzt werden sollte, war der Vorsitzende Landgerichtsrat plötzlich erkrankt. Landgerichtsdirektor Dr. A., einer der richterlichen Beisitzer der Strafkammer, verlegte deshalb „auf Anordnung des Vorsitzenden den Termin auf den 16. März 1953“. Dies wurde den „anwesenden Beteiligten“ in der Sitzung der Strafkammer vom 7. März 1953 mitgeteilt, an der statt des erkrankten Landgerichtsdirektors Dr. A. der Landgerichtsdirektor St. als Vorsitzender teilnahm. Die Revision beanstandet dieses Verfahren als ungesetzlich; es seien „die §§ 226 bis 229 StPO verletzt“; ein anders besetztes Gericht habe nicht die Befugnis gehabt, einen Aussetzungs- und Vertagungsbeschluss zu fassen und zu verkünden. Indes übersieht sie, dass in der Sitzung vom 7. März 1953 ein auf Unterbrechung der Hauptverhandlung lautender Beschluss weder gefasst noch verkündet worden ist; es wurde den Beteiligten nur mitgeteilt, dass der Termin bereits verlegt worden sei. Da der Vorsitzende Unterbrechungen der Hauptverhandlung sowie deren Fortsetzung kraft seiner Sachleitungsbefugnis anzuordnen hat (§§ 228 Abs. 1 Satz 2, 229, 238 Abs. 1 StPO), durfte Landgerichtsdirektor Dr. A. oder sein Vertreter die Verlegung des Termins vom 7. auf den 16. März 1953 vornehmen. Dass Landgerichtsrat K. nach Maßgabe des § 66 GVG nicht berufen war, diese Anordnung zu treffen, hat die Revision nicht behauptet. Eine Verletzung der §§ 228, 229 StPO ist somit nicht erkennbar.
Wollte die Revision aber mit der Rüge der „Verletzung des § 226 StPO“ geltend machen, die Hauptverhandlung habe nicht in ununterbrochener Gegenwart des zur Urteilsfindung berufenen Gerichts stattgefunden, das erkennende Gericht sei also, wenn auch nur zeitweise, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1, 5 StPO), so kann sie auch damit den Bestand des Urteils nicht gefährden. Landgerichtsdirektor Dr. A. hat lediglich an der Sitzung vom 7. März 1953 nicht teilgenommen. Die in ihr bekanntgegebene Anordnung über die Verlegung der Sitzung hatte sachlich keine Bedeutung. Die Beteiligten waren schon am 11. [Monat unleserlich] zu dem neuen Termin geladen worden. Die Eröffnung der Verlegung der Sitzung stellte sonach keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1, 5 StPO ist aber nur unter dieser Voraussetzung gegeben (vgl. RGSt 58, 180).
2.) Die Bewertung des Schreibens der Angeklagten vom 22. August 1948 lässt keinen Verstoß gegen § 261 StPO erkennen; was die Revision zur Begründung des dahin lautenden Vorwurfs vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die richterliche Beweiswürdigung dar und ist daher unbeachtlich.
3.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug wird von den Feststellungen getragen. Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte als straferschwerend das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung verwerten, da sich daraus Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Angeklagten zu ihrer Tat und damit auf ihre Gefährlichkeit ergaben (BGHSt 1, 103, 105). Die Angeklagte hat es nicht dabei bewenden lassen, ihre Verfehlung abzuleugnen und die Bekundungen der Zeugen als unrichtig zu bezeichnen; sie hat vielmehr mit ihren Angaben ständig gewechselt, sobald sich in der Hauptverhandlung die Unwahrheit ihrer bisherigen Darstellung herausgestellt hatte. Sie hat Belastungszeugen bezichtigt, persönlichen Vorteils wegen die Untersuchung im Vorverfahren unrichtig geführt zu haben, und am Verfahren nicht beteiligte Personen schwerer Straftaten verdächtigt. Ihre Neigung zur Unwahrheit, Überheblichkeit und zum Querulieren ist in der Hauptverhandlung besonders in Erscheinung getreten. Aus allen diesen Ausführungen geht die Überzeugung der Strafkammer hervor, die Angeklagte habe sich so uneinsichtig gezeigt, dass der Zweck der Strafe auch nicht teilweise schon als erreicht angesehen werden kann. Die Urteilsgründe ergeben sonach weder einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO noch enthalten sie sachlich-rechtlich einen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler (vgl. BGH vom 29. Oktober 1953 – 4 StR 516/53).
Auch die von der Revision angeführte Entscheidung des 1. Senats vom 23. September 1952 (BGHSt 3, 199) geht von der hier vertretenen Auffassung aus. Es ist ferner, entgegen der Behauptung der Revision, nicht ersichtlich, dass bei der Strafzumessung Anklagepunkte zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden seien, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin freigesprochen ist.
4.) Die Strafkammer war allerdings nicht befugt, die Frage des bedingten Straferlasses nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu verneinen; denn hierüber entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde, gegebenenfalls das nach § 458 StPO zuständige Gericht (BGH JZ 1951, 569). Irrig ist auch die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung des Tatrichters, der Tatbeitrag der Angeklagten habe über den Stichtag des genannten Bundesgesetzes hinaus angedauert. Er war vielmehr mit der Abgabe der falschen Auskunft beendet. Die insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts ist indes im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gekommen, so dass es einer Abänderung des Urteilssatzes nicht bedarf.
Von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 23 StGB (vgl. NJW 1954, 39) mit Rücksicht auf die Entscheidung des 1. Senats vom 6. Oktober 1953 – 1 StR 419/53 abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass. Da die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsauffassung sich auf § 116 des Jugendgerichtsgesetzes bezieht, besteht auch keine Verpflichtung, den Großen Strafsenat anzurufen.
Die Revision der Angeklagten kann sonach im Ergebnis keinen Erfolg haben.
| Krumme | Hülle | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |