Treffer
BGH Beschluss

Hinweispflicht nach § 265 StPO bei Einführung eines unbekannten Dritten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 476/76
Datum
28.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes bzw. Beihilfe ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht ohne ausdrücklichen Hinweis eine veränderte, für die Verurteilung wesentliche Tatsachengrundlage (Einführung eines bisher unbekannten Dritten als möglicher Haupttäter) zugrunde gelegt hat. Der BGH hob insoweit die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Begründet wurde dies mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 265 StPO, Art.103 GG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Verändert sich in der Hauptverhandlung der für eine Verurteilung wesentliche tatsächliche Gesichtspunkt gegenüber der zugelassenen Anklage, hat das Gericht den Angeklagten hierauf ausdrücklich hinzuweisen (§ 265 StPO).

2

Ein ausdrücklicher Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die veränderte Sachlage hinreichend unterrichtet worden ist.

3

Die Einführung eines zuvor unbekannten weiteren Haupttäters kann für die Verteidigung andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte begründen, sodass in einem solchen Fall eine Hinweispflicht besteht.

4

Verstößt das Gericht gegen die Hinweispflicht, sind die auf dieser Grundlage ergangenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Hauptverhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis wirksamer verteidigt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

███ aus █████

1. Dieter Heinz Peter, geboren ████████ 1940 in KC, ███ aus HC,

2. Detlef Karl-Heinz Peter, geboren am ███████████ in ██ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

einstimmig

Auf die Revisionen der Angeklagten

I. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Raubes (KC) und wegen Beihilfe zum Raub (Héschler) verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im Übrigen werden die Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung des § 265 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden beider Angeklagten greifen hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes durch.

Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagten auf eine Veränderung der für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte hinzuweisen.

1. Im vorliegenden Falle ging bei dem Angeklagten KC der Vorwurf ursprünglich dahin, in Mittäterschaft mit KO den Raub begangen zu haben, wobei KC die eigentliche Ausführung der Tat zur Last gelegt worden war. In der Hauptverhandlung wurde, wie die Revision des Angeklagten █████████████ darlegt, ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts der Vorwurf der Alleintäterschaft gegen ihn erhoben bei Annahme einer Beihilfehandlung seitens des Angeklagten ████. Gegen diesen Vorwurf richtete sich die Verteidigung des Angeklagten █████. Insoweit wird das Fehlen eines Hinweises von ihm nicht gerügt.

Verurteilt wurde er schließlich auf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellung wegen schweren Raubes in Alleintäterschaft oder in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Dritten.

Dieser letztgenannte Vorwurf war ein neuer für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkt, der zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO hätte führen müssen (vgl. BGHSt 19, 141, 142). Wenn es sich auch um dasselbe Strafgesetz handelte, das bereits in der zugelassenen Anklage enthalten war, so kam nunmehr doch eine andere, in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform in Betracht, nämlich Mittäterschaft in der Weise, dass der unbekannt gebliebene Dritte die Tat ausgeführt habe, während KC nur als Planer und Informant tätig geworden sei. Dieser Vorwurf wich so wesentlich von dem bisherigen ab, dass eine anderweitige Verteidigung in Betracht zu ziehen war.

Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 141, 142 mit Nachweisen) darf der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines völlig neuen tatsächlichen Umstandes überrascht werden. Insbesondere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichtspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind.

Eines Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn der Angeklagte „durch den Gang der Hauptverhandlung“ (BGH aaO S. 143) über die Veränderung der Sachlage hinreichend unterrichtet worden ist. Das ist hier indessen nicht festzustellen. Nach dem glaubhaften übereinstimmenden Vortrag beider Verteidiger, dem weder die Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinhalt noch dienstliche Äußerungen der Beteiligten entgegenstehen – der Senat sieht keine Veranlassung, von sich aus solche einzuholen –, ist die mögliche Tatbeteiligung eines „bisher unbekannt gebliebenen“ Dritten in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden.

2. Entsprechendes gilt für den Angeklagten Héschler. Er beanstandet zu Recht, dass ohne Hinweis seitens des Gerichts ein anderer weiterer Haupttäter, nämlich der unbekannt gebliebene Dritte, in das Verfahren eingeführt worden ist. Für den Gehilfen kann es in einem solchen Falle für seine Verteidigung auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ankommen, so dass ein Hinweis auf die Veränderung der Tatsachengrundlage nicht entbehrt werden kann.

Bei beiden Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich nach einem Hinweis wirksamer verteidigt hätten.

Das angefochtene Urteil unterliegt demnach, soweit der Angeklagte KC wegen Raubes, der Angeklagte ██████████████ wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden sind, der Aufhebung, während sich die beiden Revisionen im Übrigen als offensichtlich unbegründet erweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die bestehenbleibenden Einzelstrafen von den nunmehr aufgehobenen Feststellungen zum Vorwurf des Raubes beeinflusst sind.

SpiegelMayrHürxthal
BortzlerZipfel

Zitiert von (3)