Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Begründung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 473/74
- Datum
- 15.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist der Grund der Maßnahme bei der Verkündung anzugeben; das Unterlassen dieser Angabe verletzt § 174 Abs.1 S.3 GVG.
Die Unterlassung der vorgeschriebenen Begründung beim Ausschluss der Öffentlichkeit begründet den zwingenden Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO.
Es genügt nicht, wenn sich der Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt; die ausdrückliche Angabe ist erforderlich.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Begründung, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zu weiterer Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 473/74 in der Strafsache gegen den Rentner Richard █████ aus ████, geboren am █████████ 1904 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Strafkammer hat bei der Verkündung des Beschlusses, die Öffentlichkeit werde „für die Dauer der Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen Frau ███ ausgeschlossen“ (vgl. Bl. 131 R.), den Grund dieser Maßnahme nicht angegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 S. 3 GVG mit der Folge, dass der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Es genügt nicht, dass sich wie hier der Grund für die Ausschließung der Öffent-
lichkeit aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 1, 334; 2, 56; BGH VRS 37, 62; BGH, Beschluss vom 17. November 1969 – 1 StR 468/69 – bei Herlan, GA 1971, 34).
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