Treffer
BGH Beschluss

Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Begründung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/74
Datum
15.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert das Urteil des Landgerichts Essen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Zentrales Problem ist, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verkündung ohne Angabe des Grundes erfolgte (§ 174 Abs.1 S.3 GVG). Der BGH hält dies für verfahrensfehlerhaft und gibt den zwingenden Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO an. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen; aus den Umständen ableitbare Gründe genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist der Grund der Maßnahme bei der Verkündung anzugeben; das Unterlassen dieser Angabe verletzt § 174 Abs.1 S.3 GVG.

2

Die Unterlassung der vorgeschriebenen Begründung beim Ausschluss der Öffentlichkeit begründet den zwingenden Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO.

3

Es genügt nicht, wenn sich der Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt; die ausdrückliche Angabe ist erforderlich.

4

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Begründung, ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zu weiterer Verhandlung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 473/74 in der Strafsache gegen den Rentner Richard █████ aus ████, geboren am █████████ 1904 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Strafkammer hat bei der Verkündung des Beschlusses, die Öffentlichkeit werde „für die Dauer der Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen Frau ███ ausgeschlossen“ (vgl. Bl. 131 R.), den Grund dieser Maßnahme nicht angegeben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 S. 3 GVG mit der Folge, dass der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist. Es genügt nicht, dass sich wie hier der Grund für die Ausschließung der Öffent-

lichkeit aus den Umständen oder dem Sachzusammenhang ergibt (BGHSt 1, 334; 2, 56; BGH VRS 37, 62; BGH, Beschluss vom 17. November 1969 – 1 StR 468/69 – bei Herlan, GA 1971, 34).

StPOMayrHürxthal
SchmidtSpiegelBuddenberg

Zitiert (1)