Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung bei Ausschluss der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 468/69
- Datum
- 17.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ausschließung der Öffentlichkeit durch eine Jugendkammer ist bei der Verkündung des Beschlusses der Grund der Maßnahme anzugeben (§ 174 Abs.1 Satz3 GVG).
Das Unterlassen der Angabe des Ausschließungsgrundes begründet einen zwingenden Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Dass sich der Ausschließungsgrund aus den Umständen ergibt, genügt nicht; ebenso ersetzt ein Antrag des Verteidigers nicht die gesetzliche Begründungspflicht.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind unverzichtbare Verfahrensregeln; ihre Verletzung rechtfertigt unabhängig von sonstigen Umständen die Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 468/69
in der Strafsache gegen ██ den Rentner Josef ██, geboren ██████████████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge muss zur Aufhebung des Urteils führen, da die Jugendkammer bei Verkündung des Beschlusses, mit dem sie die Öffentlichkeit ausschloss, den Grund der Maßnahme nicht angegeben hat (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Damit ist der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGHSt 1, 334 ff.; BGH, Urt. v. 21. März 1961 – 1 StR 14/61); dass sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit aus den Umständen ergibt, genügt nicht (BGHSt 2, 56 ff.). Da die Verfahrensregeln über die Öffentlichkeit unverzichtbar sind, kommt es auch nicht darauf an, dass der Verteidiger selbst die Ausschließung beantragt hat.
| Mosel | Hübner | Pikart | |||
| Loesdau | Zipfel |