Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl im Rückfall, Sicherungsverwahrung und 'Gesinde'-Auslegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/67
Datum
17.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen dreifachen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler, u. a. Entfall einer Zeugenvernehmung und falsche Antragspefizierung nach §247 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Verzicht auf Zeugenvernehmung lag vor, die Auslegung von §247 StGB schließt Krankenpflegerinnen als ‚Gesinde‘ aus und die Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzicht der Angeklagten (ggf. auch ihres Verteidigers) auf die Vernehmung eines Zeugen entbindet das Gericht von der Verpflichtung zur Beweiserhebung hinsichtlich dieses Zeugen.

2

Die Einbeziehung einer möglicherweise anders zu qualifizierenden Einzelhandlung in einen fortgesetzten Diebstahl verletzt den Verurteilten nicht, wenn dadurch keine nachteilige Verschärfung der Strafbemessung eintritt.

3

Der Begriff 'Gesinde' in §247 StGB ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu verstehen; gewerbliche Arbeiter, Angestellte und zu höherer Dienstleistung Beschäftigte (z. B. Krankenpflegerinnen) fallen nicht darunter.

4

Für die Anordnung von Sicherungsverwahrung und die Annahme gefährlicher Gewohnheit können neben dem Wert der Tathandlungen auch die Tatumstände und das vertrauensmissbräuchliche Verhalten (z. B. wiederholte Diebstähle gegenüber Dienstherren/Mitarbeitern) maßgeblich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 473/67

in der Strafsache gegen die Krankenschwester Johanna W. (________ Si”) aus MC, dort geboren ██████████ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter De Sanders Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 14. März 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angordnet. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Tante der Angeklagten sei nicht von Amts wegen darüber vernommen worden, dass die bei der Durchsuchung vorgefundenen Bestecke schon früher im Besitz der Angeklagten gewesen seien.

Die Rüge ist unbegründet. Nach der Niederschrift hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Erörterung ihres auf die Vernehmung der Tante gerichteten Beweisantrages auf deren Vernehmung ausdrücklich verzichtet, ebenso ihr Verteidiger. Infolgedessen brauchte sich dem Landgericht die Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Auf Grund des Verzichts der Angeklagten durfte es vielmehr davon ausgehen, dass die Vernehmung der Zeugin keine wesentlichen, die Angeklagte entlastenden Tatsachen ergeben werde.

Die Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Im Fall 1 (Privatklinik ███) ergeben die Feststellungen zwar nicht eindeutig, dass die Angeklagte auch die Injektionsspritze gestohlen hat. Sie lassen die Möglichkeit offen, dass sie sich diese befugtermaßen entliehen und später zugeeignet, also unterschlagen hat.

Durch die Einbeziehung dieser möglicherweise als Unterschlagung zu beurteilenden Einzelhandlung in den fortgesetzten Diebstahl ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert, da sich die Verurteilung wegen einer Tat (Diebstahl) statt wegen zweier selbständiger Taten (Diebstahl und Unterschlagung) auch im Hinblick auf die Strafschärfung nach § 20a StGB nicht zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben kann. Für ihren Hang zu Straftaten gegen das Eigentum ist eine Unterschlagung ebenso kennzeichnend wie ein Diebstahl.

Fehl geht der Einwand der Revision, die Strafverfolgung der Angeklagten in den Fällen 1 und 2 (Privatklinik ███ und ███████) sei nach § 247 StGB unzulässig, weil die Geschädigten keine Strafanträge gestellt haben. Die Angeklagte war in der Privatklinik █████ als Krankenpflegerin angestellt. Wenigstens zeitweise wohnte sie in der Klinik und wurde dort verpflegt. Als Krankenpflegerin gehörte sie jedoch nicht zum Gesinde im Sinne des § 247 StGB. Für die Auslegung dieses Begriffs sind die Anschauungen des Verkehrs und des gesellschaftlichen Lebens maßgebend. Gesinde sind hiernach Personen, die sich zur Verrichtung einfacher häuslicher und persönlicher Dienste oder zu niedrigen landwirtschaftlichen Arbeiten verdungen haben und mit dem Dienstherrn in familienähnlicher Gemeinschaft zusammenwohnen (RGSt 13, 14 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 247 StGB und RGSt 74, 373). Gewerbliche Arbeiter und Angestellte, sowie Personen, die zur Verrichtung von Diensten höherer Art angestellt sind, wie Krankenpflegerinnen, sind demnach kein Gesinde im Sinne jener Vorschrift.

Die Strafschärfung nach § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Hang zu Straftaten geringeren Ausmaßes gegen das Eigentum kann die Gefährlichkeit des Täters begründen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1954 – 4 StR 514/54).

Dabei kommt es nicht nur auf den Wert der entwendeten Sachen an, sondern auch auf die sonstigen Tatumstände. Hier hat das Landgericht insbesondere mit Recht berücksichtigt, dass die Angeklagte immer wieder ihre Arbeitgeber, Inhaber von Privatkrankenanstalten, sowie ihre Mitarbeiterinnen bestiehlt, die ihr als Krankenpflegerin besonderes Vertrauen entgegenbringen. Auch hat die Angeklagte durchweg nicht nur ganz geringwertige Gegenstände gestohlen. Die versilberten Bestecke eines Krankenhauses, das goldene Halskettchen einer Mitarbeiterin, Decken und Bettwäsche stellen vielmehr Sachen von einem gewissen Wert dar. Das Landgericht hat somit die Gefährlichkeit der Angeklagten mit Recht bejaht, da es für wahrscheinlich hält, dass die Angeklagte auch in Zukunft und auch nach der Strafverbüßung ähnliche Straftaten begehen werde.

RotbergSandersSpiegel
MayrNeifer

Zitiert (1)