Treffer
BGH Urteil

BGH: Fluchtfahrt als natürliche Handlungseinheit; Unfallflucht trotz vorsätzlicher Verletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 473/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision das landgerichtliche Urteil wegen u.a. gefährlicher Körperverletzung, Widerstands, Unfallflucht und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH bestätigte u.a., dass auch eine vorsätzlich (bedingt) herbeigeführte Verletzung eines Polizeibeamten einen „Verkehrsunfall“ i.S.d. § 142 StGB darstellen kann. Beanstandet wurde jedoch die Aufspaltung des Gesamtgeschehens in mehrere selbständige Taten: Die durchgängige Flucht vor der Polizei bilde bei natürlicher Betrachtung eine Handlungseinheit mit Tateinheit der Delikte. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert; der Strafausspruch wegen Rechtsfehlern bei der Strafzumessung (u.a. unzulässige „Exempel“-Erwägungen) aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ungewolltes, plötzlich von außen her eintretendes Ereignis für den Verletzten kann auch dann ein Verkehrsunfall i.S.d. § 142 StGB sein, wenn der Täter die Verletzung vorsätzlich (mindestens mit bedingtem Vorsatz) herbeigeführt hat.

2

Wer in einem einzigen, gleichförmig und ununterbrochen verlaufenden Fluchtgeschehen mehrere Straftatbestände zur Durchführung eines einheitlichen Fluchtplans verwirklicht, handelt bei natürlicher Betrachtungsweise regelmäßig in einer natürlichen Handlungseinheit; die Delikte stehen dann in Tateinheit.

3

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerstraftat kann bei fortlaufender Tatausführung tateinheitlich mit anderen im selben Geschehen begangenen Straftaten zusammentreffen, verbindet diese jedoch nicht schon als minderschwere Tat zu einer einheitlichen Tat.

4

Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) liegt regelmäßig vor, wenn der Täter bei der Flucht auch nur mit der Möglichkeit rechnet, ein Mensch sei schwer verletzt worden, und dennoch weiter flieht.

5

Generalpräventive Erwägungen dürfen die schuldangemessene Strafe nicht überschreiten; eine Strafzumessung, die den Eindruck einer über die Schuld hinausgehenden „exemplarischen Bestrafung“ erweckt, ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 24. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Dieter ██████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: als Vorsitzender: Bundesrichter Krumme, als beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Justizangestellter ████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 24. September 1964 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

In der Nacht zum 18. Juli 1964 entschloss sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis hat, nach reichlichem Alkoholgenuss mit einem Volkswagen eine Spritztour durch Bielefeld zu machen. Kurz vor 3 Uhr übersah er an einer Kreuzung die Rotlicht zeigende Verkehrsampel und fuhr durch. Dies bemerkten die Polizeibeamten █████ und █████████ in ihrem Streifenwagen. Sie fuhren dem Angeklagten nach und erreichten ihn an einer Kreuzung, wo er an der ebenfalls Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhielt. Sie fuhren an dem Wagen des Angeklagten vorbei und hielten, seitlich etwas versetzt, vor ihm an.

██████ stieg aus und forderte den Angeklagten durch das offene linke Seitenfenster auf, ihm die Wagenpapiere zu zeigen. Der Angeklagte, der schon wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden war, fuhr aus Furcht vor einer neuen Bestrafung plötzlich scharf links an dem Streifenwagen vorbei auf die Kreuzung zu. █████ stand so nahe an dem Volkswagen, dass er umgerissen worden wäre, wenn er stehengeblieben wäre. Er griff deshalb mit der rechten Hand durch das Fenster und hielt sich an der Innenseite der Wagentür fest, mit der linken Hand stützte er sich an der Außenseite des Wagens ab. Seine Beine schleiften auf der Erde, wodurch er Schürfverletzungen und Prellungen an den Knien erlitt. Nach einer Fahrstrecke von etwa 60 bis 70 m gelang es ihm, seine Füße auf das Trittbrett des Wagens zu bringen, so dass er, mit dem Kopf in der Fahrtrichtung, links am Wagen hing. Er rief nun dem Angeklagten wiederholt zu, er solle anhalten. Der Angeklagte antwortete, er halte nicht, der Beamte solle abspringen. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass dieser bei einem Sturz oder dem Absprung von dem mit 30 bis 40 km/h fahrenden Wagen schwere Verletzungen erleiden könnte. Das nahm er, vom Gedanken an die Flucht beherrscht, in seinen Willen auf.

An einer Straßeneinmündung fuhr er sodann wiederum an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vorbei. Ein von rechts kommender Kraftwagenfahrer musste scharf abbremsen, um einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden. Während █████████ noch an seinem Wagen hing, fuhr der Angeklagte mit etwa 30 bis 40 km/h weiter. In der Alfred-Bozi-Straße, die in der Mitte durch zweispurige, von Bürgersteigen begrenzte Straßengleise in zwei Fahrbahnen geteilt ist, versperrten ihm zwei an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vor einem Fußgängerüberweg nebeneinander haltende Kraftwagen den Weg. Der Angeklagte ermäßigte nun seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/h und fuhr nach links über den fast 20 cm hohen Bordstein auf den Bürgersteig und dann knapp vor der auf diesem 1,20 m vom Bordstein entfernten Verkehrsampel wieder nach rechts auf die Fahrbahn. Dabei ließ sich ██ ████ vom Fahrzeug; entweder ließ er los oder er wurde herabgeschleudert. Er rollte nach links auf die Straßenbahntrasse. Dabei zog er sich starke Prellungen und Zerrungen zu. Er war infolgedessen acht Wochen lang dienstunfähig.

Der Angeklagte merkte sofort, dass █████ nicht mehr am Wagen hing. Er rechnete damit, dass der Beamte sich beim Sprung oder Sturz vom Wagen Verletzungen zugezogen habe. Gleichwohl fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit weiter, um nicht erkannt und gestellt zu werden. Er wurde von mehreren Streifenwagen verfolgt. Eines dieser Fahrzeuge mit den Polizeibeamten █████████ und ████ stellte sich ihm, mit eingeschaltetem Blaulicht, in den Weg. Der Angeklagte erkannte die Polizeisperre, bog nach links in eine Seitenstraße ab und floh dann, der Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn dicht hinter ihm, mit großer Geschwindigkeit durch verschiedene Straßen weiter.

Durch Hin- und Herlenken verhinderte er den Streifenwagen am Überholen. Einen entgegenkommenden Taxifahrer zwang er zum Ausweichen. Dann geriet er in einer anderen Straße auf den Bürgersteig und beschädigte einen Gartenzaun. Einmal drängte er den verfolgenden Streifenwagen, der ihn nun rechts überholen wollte, so scharf rechts an einen Berghang, dass der Fahrer ████ scharf bremsen musste; beide Fahrzeuge berührten sich leicht. Schließlich geriet der Angeklagte in eine Sackgasse und fuhr dort gegen einen Betonpfeiler. Dann konnte er festgenommen werden.

Zur Zeit dieser Flucht betrug der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten mindestens 1,2 ‰ und höchstens 1,56 ‰.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung des Polizeibeamten █████████ in Tateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Führerschein sowie (§ 74 StGB) wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegenüber den Beamten █████ und ████ und mit Fahren ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten für immer untersagt.

II.

Die Revision des Angeklagten, der Angriffe sachlich-rechtlicher Art erhebt, ist begründet.

1. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegenüber dem Polizeibeamten █████████ sowie gegenüber den Beamten █████ und ████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

2. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat das Schwurgericht den Angeklagten auch mit Recht der Unfallflucht schuldig befunden. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Schwurgericht die Verletzung des Polizeibeamten █████ beim Herabfallen vom Fahrzeug als Verkehrsunfall beurteilt hat. Dass der Angeklagte diese Körperverletzung, wie das Urteil rechtlich unangreifbar feststellt, vorsätzlich (mit bedingtem Vorsatz) herbeigeführt hat, steht der Annahme eines Verkehrsunfalls nicht entgegen. Für █████ war der Unfall ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis (BGHSt 12, 253, 255; BGH VRS 11, 425; 21, 113, 117/118).

3. Jedoch kann der Schuldspruch in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht bei diesem besonders gearteten Sachverhalt zwei selbständige Straftaten angenommen hat.

Zwar kann das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat nicht sämtliche übrigen strafbaren Handlungen zu einer einheitlichen Tat verbinden (BGH VRS 22, 121, 124 zu Nr. 5). Das Schwurgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte alle strafbaren Handlungen, beginnend bei der von ██████ vorgenommenen polizeilichen Kontrolle, im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluchtwegs verübt hat, weil er bis zuletzt von dem Gedanken beherrscht war, den ihn verfolgenden Polizeibeamten unerkannt zu entkommen.

Diesem Ziel ordnete er von vornherein auch die Möglichkeit unter, dass der ihn aufhaltende Polizeibeamte █████████ auf dieser Flucht verletzt werden könnte; denn auf dessen Verlangen anzuhalten, forderte er ihn auf, von dem mit 30 bis 40 km/h fahrenden Wagen abzuspringen, obwohl er wusste, dass █████████ dabei schwere Verletzungen erleiden könnte.

Die nach dem Herabfallen des Beamten auch in dem Bewusstsein, █████████ werde sich solche Verletzungen zugezogen haben, weiter fortgesetzte Flucht bedeutete, obwohl von da ab als Vergehen der Unfallflucht zu bewerten, im Rahmen des Gesamtgeschehens nur einen Teilabschnitt der von vornherein unternommenen, sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden „Flucht vor der Polizei“. Das gesamte Verhalten des Angeklagten war also von einem gleichgearteten Handlungswillen getragen. Sämtliche Straftaten waren zum Zweck der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplans begangen worden. Auch das schon früher begonnene Fahren ohne Führerschein ist als Dauerstraftat tateinheitlich mit ihnen begangen. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte es sich für einen objektiven Betrachter, der sämtliche Tatumstände kennt, um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, eine natürliche Handlungseinheit (BGH VRS 13, 135).

Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin richtigstellen, dass die vom Tatrichter festgestellten strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen. Im Strafausspruch muss das Urteil dagegen aufgehoben werden.

Die Sache ist zur Bemessung einer einheitlichen Strafe an die dafür zuständige Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

4. Zum Strafausspruch ist noch auf folgendes hinzuweisen.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass das Schwurgericht einen besonders schweren Fall der Unfallflucht für gegeben erachtet hat. Regelmäßig liegt ein besonders schwerer Fall nach § 142 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter bei seiner Flucht nach dem Verkehrsunfall auch nur mit der Möglichkeit rechnet, dass ein Mensch schwer verletzt worden sei (BGHSt 12, 255, 256; BGH VRS 14, 194; 17, 185; 22, 276). Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte mit solchen Folgen gerechnet und sie billigend in seinen Willen aufgenommen hat. Ein besonders schwerer Fall kann übrigens auch schon allein deswegen angenommen werden, weil die Art der Flucht besonders verwerflich ist, wenn sie z. B. ungewöhnlich hartnäckig, rücksichtslos und gefährlich durchgeführt worden ist, besonders wenn der Täter die verfolgenden Polizeibeamten vorsätzlich gefährdet (BGHSt 18, 9). Auch diese Tatumstände hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar festgestellt.

Allerdings darf der Tatrichter bei der Prüfung, ob zur gerechten Ahndung der Tat der für einen besonders schweren Fall vorgesehene, erhöhte Strafrahmen zu wählen ist, die Persönlichkeit des Angeklagten nicht außer Acht lassen. Das hat das Schwurgericht auch nicht versäumt. Es trifft nicht zu, dass es die Beurteilungen des Angeklagten durch Sachverständige im Jahre 1960 sowie im jetzigen Verfahren unzureichend und widersprüchlich gewertet habe. Es hat zwar erwähnt, dass in einem psychologischen Gutachten vom 23. Januar 1960 der damals 17 Jahre alte Angeklagte als „im geistig-seelischen Bereich unzulänglich entwickelter Jugendlicher“ bezeichnet worden ist. Nunmehr, über 4 1/2 Jahre später, hat aber nach den Urteilsausführungen der „erfahrene psychiatrische Sachverständige“, der den Angeklagten erneut beobachtet und eingehend untersucht hat, als gegenwärtig noch zutreffend aus dem früheren Gutachten nur die Beurteilung bestätigt, der Angeklagte neige eher zu Ausweichreaktionen als zu Aggressionen.

Rechtliche Bedenken bestehen nach den bisherigen Feststellungen aber gegen die Höhe der verhängten Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe). Sie übersteigen nicht nur erheblich das allgemein bei den deutschen Gerichten in ähnlich liegenden Fällen übliche Strafmaß; die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen sind auch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Schwurgericht nicht darauf eingegangen, dass der Polizeibeamte █████████ durch den Angeklagten nicht besonders schwer verletzt worden ist. Die verbliebene Gehbehinderung kann, wie ausdrücklich festgestellt ist, „zum Teil“ auf einem früheren Unfall ähnlicher Art beruhen. Vor allem hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte den Polizeioberwachtmeister █████████ nicht mit bestimmtem Vorsatz verletzt hat, dass ihm vielmehr eine „zielgerichtete Aggression... nicht mehr möglich“ war und er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nur, „um einer Bestrafung wegen Fahrens ohne Führerschein zu entgehen“, aus einer „Fluchtreaktion“ mit bedingtem Vorsatz erfüllt hat.

Die Abschreckung anderer möglicher Täter (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzweck. Sie darf aber nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe überschritten wird. Nur innerhalb des Spielraums, den der Schuldgedanke für die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens lässt, dürfen die anderen anerkannten Strafzwecke, auch der der Allgemeinabschreckung, berücksichtigt werden, gegebenenfalls den Ausschlag geben (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH VRS 52, 53; LK 8. Aufl. Anm. B 12 vor § 13). Das Schwurgericht erörtert indessen zunächst die Umstände, die für die schuldangemessene Strafe in Betracht kommen, und fährt dann fort:

„Hinzu trete... besonders der Gedanke der Allgemeinabschreckung anderer möglicher Täter“. Deswegen müsse eine „exemplarische Bestrafung“ des Angeklagten ausgesprochen werden. Das erweckt den Eindruck, dass es an dem Angeklagten, über das Maß seiner Schuld hinaus, „ein Exempel statuieren“ wollte. Das wäre unzulässig.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerKersting

Zitiert von (1)