Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Rückrechnung des Blutalkoholgehalts und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/65
- Datum
- 28.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückrechnung eines Blutalkoholgehalts auf eine frühere Tatzeit ist bei erheblichem Zeitabstand und möglicher Resorptionsphase die Zuziehung eines sachkundigen Sachverständigen geboten; eine rein gerichtliche Berechnung ohne nachprüfbare wissenschaftliche Grundlage stellt einen Verfahrensfehler dar.
Ein Schuldspruch, der auf einer fehlerhaften oder nicht nachvollziehbar begründeten Beweiserhebung beruht, ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Überzeugungsbildung beeinflusst hat.
Eine Fortsetzung der Flucht nach einem Unfall, die in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang und aus demselben Fluchtwillen erfolgt, ist als einheitliches Verhalten zu werten; sie begründet grundsätzlich keine selbständige weitere Verkehrsunfallflucht.
Die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Zurechnungsfähigkeit ist nicht allein aus einem festgestellten hohen Blutalkoholgehalt zu folgen; bei alkoholgewohnten Tätern ist ein Gutachten nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 9. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Jürgen aus ███, dort geboren am ██████████ 1937, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichterin Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen einer weiteren Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 16. Februar 1964, wegen Hehlerei und wegen schweren Diebstahls im Rückfall, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen einer weiteren Verkehrsunfallflucht, begangen am 1. April 1964, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Der Angeklagte stahl am 1. April 1964 vom Lagerplatz eines Kohlenhändlers einen mit Kohlen beladenen Lastkraftwagen und fuhr mit ihm, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, durch mehrere Straßen Bremens. Gegen 19.45 Uhr verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Anfahren die Gänge verwechselte, rückwärts fuhr und zwei hinter ihm haltende Wagen beschädigte. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, fuhr er weiter, um sich der Feststellung seiner Person zu entziehen. Kurz danach musste er wieder halten. Beim Anfahren verwechselte er wieder die Gänge, stieß gegen einen hinter ihm haltenden Personenwagen und beschädigte ihn. Um ihn am Weiterfahren zu hindern, versperrte ihm der Besitzer des beschädigten Wagens die Fahrbahn. Der Angeklagte stieg aus und entfernte sich unter dem Vorwand, die Polizei holen zu wollen, um sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem zweiten Unfall zu entziehen.
1. Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehresgefährdung liegt die mit der Verfahrensrüge angegriffene Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ gehabt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass das Landgericht den Blutalkoholgehalt ohne Hilfe eines Sach-
verständigen berechnet hat. Grundlage der Berechnung war ersichtlich der Untersuchungsbericht des staatlichen Hygieneinstituts Bremen vom 3. April 1964 (Sonderakte 24 Blatt 37 R). Die beiden Unfälle, die der Angeklagte verursacht hat, ereigneten sich gegen 19.45 Uhr. Die erste Blutprobe wurde ihm nach dem Untersuchungsbericht um 22.45 Uhr entnommen. Ihre Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 1,35 ‰. Die zweite, um 23.05 Uhr entnommene Probe ergab 1,31 ‰. Aus diesen Angaben errechnete das Landgericht höchstwahrscheinlich einen individuellen Abbaukoeffizienten von 0,12 ‰ pro Stunde und kam deshalb für die etwa drei Stunden vor der ersten Blutentnahme liegende Tatzeit zu einem Alkoholgehalt von 1,7 ‰. Ob diese Berechnung einer Nachprüfung auf Grund wissenschaftlicher Erfahrung und mit wissenschaftlichen Methoden standhalten würde, ist mindestens zweifelhaft, da das Landgericht dabei nicht berücksichtigt hat, dass zur Zeit der beiden Unfälle möglicherweise die Resorptionsphase noch nicht beendet war. Das ist für die Rückrechnung erheblich (vgl. Ponsold, Die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes nach dem jeweiligen Stadium des Alkoholstoffwechsels, JZ 1963, 471; Ponsold, Alkohol im Straßenverkehr, 1965, S. 61). Jedenfalls war in Anbetracht des nicht geringen zeitlichen Abstandes zwischen der Tat und den beiden Blutentnahmen die Zuziehung eines in der Ermittlung von Blutalkoholwerten erfahrenen Sachverständigen geboten. Dass das Landgericht die dazu erforderliche besondere Sachkunde nicht besaß, ist schon deswegen zu besorgen, weil es die Grundlagen seiner Feststellung in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar mitteilt.
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefaährdung ist somit aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass er auf dem Verfahrensfehler beruht. Mit ihm sind auch die Schuldsprüche wegen der mit der Straßenverkehrsgefährdung rechtlich zusammentreffenden Vergehen aufzuheben.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten geringer war als 1,5 ‰, so sind die in BGHSt 13, 83 dargelegten Grundsätze zu beachten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Fahrfehler des Angeklagten mit auf mangelnde Übung im Führen von Kraftfahrzeugen und ungenügende Vertrautheit mit der technischen Einrichtung des kurz vor dem Unfall gestohlenen Fahrzeugs zurückzuführen waren, wie das Landgericht festgestellt hat. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Blutalkoholgehalt und Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a, 316 StGB a. F. wird es bedeutsam sein, ob der Angeklagte in nüchternem Zustand vorsichtiger und überlegter geschaltet und dadurch die mangelnde Fahrerfahrung und ungenügende Vertrautheit mit dem Fahrzeug ausgeglichen hätte.
Dagegen kann die Feststellung, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Kraftwagendiebstahls und der anschließenden Fahrt nicht erheblich vermindert war, nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen. Ein höherer als der vom Landgericht angenommene Blutalkoholgehalt von 1,7 ‰ kommt für die Tatzeiten nicht in Betracht. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt ist im Allgemeinen die Fähigkeit eines alkoholgewohnten Täters, wie des Angeklagten, seinen Willen gemäß seiner Einsicht zu bestimmen, noch nicht erheblich eingeschränkt. Besondere Umstände, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung hinweisen könnten, sind nicht hervorgetreten. Daher drängte sich die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht auf.
2. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Sachhehlerei und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 16. Februar 1964) richtet. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, dass der Angeklagte den Lastwagen keinesfalls zurückbringen, sondern höchstens irgendwo abstellen wollte, wobei es ihm gleichgültig war, ob der Eigentümer wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen werde. Damit ist rechtlich einwandfrei die Zueignungsabsicht festgestellt und der Tatbestand des § 248 b StGB ausgeschlossen.
Worauf die Überzeugung des Landgerichts beruht, dass sich der Angeklagte den Wagen mit der Ladung zueignen wollte, brauchte es in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen.
Auch gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehen an und für sich keine sachlich-rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die beiden auf derselben Ursache, nämlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten, beruhenden Unfälle zutreffend als rechtlich einheitliches Geschehen beurteilt, weil sich in ihnen ein und dieselbe Gefährdung des Straßenverkehrs verwirklicht hat (BGH VRS 9, 350, 353). Zu Unrecht hat es jedoch die Fortsetzung der Flucht nach dem zweiten Unfall als selbständige Straftat aufgefasst. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte vom ersten Unfall an von dem Gedanken beherrscht war, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, weil er Unfallbeteiligter war, keine Fahrerlaubnis besaß und den Wagen gestohlen hatte. Während der Flucht verursachte er kurz danach den zweiten Unfall. Das Vergehen der Unfallflucht war damit jedoch noch nicht beendet. Denn einer der Geschädigten des ersten Unfalls, ████, traf bereits an der zweiten Unfallstelle ein, bevor sich der Angeklagte entfernt hatte, so dass eine Feststellung seiner Person durch ihn noch möglich war. Damit, dass er sich in Fluchtabsicht auch vom zweiten Unfallort entfernte, begann er keine neue Unfallflucht, wie die Strafkammer annimmt, sondern setzte lediglich dieselbe schon nach dem ersten Unfall begonnene Flucht fort, die durch den zweiten, anlässlich eines verkehrsbedingten Anhaltens hinter einer Fahrzeugschlange verursachten Unfall nur unterbrochen worden war.
Dass er die Flucht zu Fuß fortsetzte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass beide Teilabschnitte der Flucht für die natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen, sich gleichförmig in kurzer Zeit abspielenden, von einem einheitlichen Willen getragenen Lebensvorgang, also im Rechtssinne eine Handlung bilden (BGH VRS 13, 135; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 – 4 StR 473/64). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den in VRS 9, 350 und VRS 25, 36 entschiedenen Fällen. Dort lagen jeweils zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall größere räumliche und zeitliche Abstände; die Flucht nach dem ersten Unfall war jeweils schon gelungen und beendet, als sich der zweite ereignete.
Das Landgericht kann bei der Festsetzung der Strafe für das einheitliche Vergehen der Unfallflucht in Tateinheit mit Fahre ohne Fahrerlaubnis und, je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefaährdung, straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung auch nach dem zweiten Unfall entzogen hat. Die Einzelstrafe darf jedoch die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen (bisher [REDACTED] und [REDACTED]) nicht übersteigen.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Willms | Mayr |