Revision: Unklare Feststellungen und fehlerhafte Strafzumessung bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/63
- Datum
- 20.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht der dort vorgeschriebenen Form und Begründung entspricht.
Bei fortgesetzten Taten muss der Umfang der Schuld im Urteil so deutlich wie möglich festgestellt werden; unklare Zuordnungen einzelner Tathandlungen machen das Urteil sachlich-rechtlich mangelhaft.
Berücksichtigt das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd, kann es entweder die Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB anwenden oder den für gesetzlich vorgesehene mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen; führt die Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu einer niedrigeren Strafuntergrenze, ist diese maßgeblich.
Bei Anwendung von Versuchsgrundsätzen ist die sich hieraus ergebende Mindeststrafe zu beachten und gegebenenfalls nach § 21 StGB in eine Freiheitsstrafe geringeren Grades umzuwandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Horst ████, geboren am ██████████████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a StGB verurteilt worden.
Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unzulässig.
Die Sachrüge ist begründet.
1. Das Urteil lässt den Schuldumfang, den das Landgericht für erwiesen hält, nicht hinreichend erkennen. Es führt aus, der Angeklagte habe in mindestens zehn Fällen an dem entblößten Geschlechtsteil des Hans-Jürgen ████████ gespielt; das Kind habe auf Aufforderung des Angeklagten in mindestens fünf Fällen an dessen entblößtem Geschlechtsteil gerieben. Schließlich führt das Landgericht aus, der Angeklagte sei eines Tages von der Großmutter des Hans-Jürgen dabei überrascht worden, als er wiederum an dem Geschlechtsteil des Jungen spielte.
Diese Darlegungen ergeben nicht, ob die nachher genannten fünf Fälle und der zuletzt genannte in den zehn Fällen bereits enthalten sind, oder ob und in welcher Zahl sie zu diesen noch hinzukommen. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, denn auch bei einer fortgesetzten Tat, wie hier, muss der Umfang der Schuld so deutlich wie möglich aus dem Urteil hervorgehen (BGH 4 StR 212/63 vom 14. Juni 1963).
2. Auch die Strafzumessung gibt zu Bedenken Anlass. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) für gegeben erachtet. Es führt aus, dem Angeklagten seien mildernde Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB) zugebilligt worden, weil er die Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Bei der Bemessung der alsdann verwirkten Gefängnisstrafe von nicht unter sechs Monaten zugunsten des Angeklagten neben der verminderten Zurechnungsfähigkeit seien gewisse Umstände strafmildernd berücksichtigt worden. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 31 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ausdrucklich Gebrauch gemacht worden sei, sei eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für erforderlich erachtet worden.
Hiernach bestehen Zweifel, ob das Landgericht den zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Es nimmt ersichtlich an, dass die Mindeststrafe sechs Monate (§ 176 Abs. 2 StGB) betrage. Nun kann das Gericht, wenn es verminderte Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen will, anstatt einer Strafmilderung auf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB den Strafrahmen anwenden, der bei Vorliegen mildernder Umstände gesetzlich vorgesehen ist. Dies wird insbesondere in Frage kommen, wenn die Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen, insbesondere wegen der angedrohten schwereren Strafart (Zuchthaus), aus Schuldgesichtspunkten nicht ausreichend erscheint. Führt jedoch die Anwendung des nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemilderten ordentlichen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafuntergrenze als die Anwendung des für mildernde Umstände vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens, so ist diese niedrigere Grenze maßgebend (BGHSt 16, 360 = LM § 51 Abs. 2 StGB Nr. 18). Da der ordentliche Strafrahmen des § 176 StGB ein Jahr Zuchthaus als Mindeststrafe vorsieht, würde nach Versuchsgrundsätzen eine Mindeststrafe von drei Monaten Zuchthaus, gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln, vorgeschrieben sein, nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, sechs Monate Gefängnis.
| Jagusch | Lang-Hinrichsen | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |