Revision wegen unzureichender Feststellungen bei wiederholten Sexualstraftaten aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 212/63
- Datum
- 14.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei lang andauernden, wiederholten sexuellen Handlungen hat der Tatrichter den für die Verurteilung maßgeblichen Mindestumfang der Taten festzustellen; dies kann durch Angabe einer Mindestzahl oder durch Darstellung einer Durchschnittshäufigkeit in bestimmten Zeitabschnitten geschehen.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Angaben über Beginn, Ende oder Mindestzahl wiederholter Tathandlungen, genügt die tatsächliche Grundlage der Verurteilung nicht und das Urteil ist aufzuheben.
Soweit die Strafbarkeit von der Altersstufe des Opfers abhängt, muss das Gericht feststellen, ob die Tathandlungen in dem Zeitraum begangen wurden, in dem die einschlägige Strafnorm (z. B. §176 Abs.1 Nr.3 StGB) anwendbar ist; unklare Zeitangaben machen eine rechtlich sichere Würdigung unmöglich.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben werden; substantiierte Sachrügen können jedoch zur Aufhebung führen, wenn die Feststellungen für die Anwendung des materiellen Rechts nicht hinreichend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. März 1963
Rubrum
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Stanislaw ███, geboren am █████ 1922 in ██ ███ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Blutschande, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und Unzucht mit einem Kinde, begangen an seiner Tochter Stanisława und seiner Stieftochter Christine, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist begründet worden und daher unzulässig.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Den Urteilsfeststellungen zufolge führte der Angeklagte mit seiner am 29. Dezember 1945 geborenen Stieftochter Christine erstmals im Jahre 1955 den Geschlechtsverkehr aus. Daraus hat sich, wie das Landgericht weiter feststellt, ein Verhältnis mit Christine ergeben, in dessen Rahmen er „mit großer Häufigkeit“ den Beischlaf vollzogen habe, „ohne dass die Einzelfälle zahlenmäßig bestimmt werden konnten“. Dieses Verhältnis habe der Angeklagte „in gleichbleibender Intensität über sechs Jahre hinweg“ fortgesetzt.
Nach Rückkehr von einem Besuch in Polen im September 1960 sei es dem Angeklagten gelungen, auch mit seiner leiblichen Tochter Stanisława, die am ██ 1947 geboren ist, „in zahlreichen Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg zum Geschlechtsverkehr zu kommen“. Nähere Angaben über den Beginn, das Ende und die für erwiesen erachtete Mindestzahl der unzüchtigen Handlungen enthält das Urteil nicht.
2. Aus diesen Feststellungen geht nicht klar hervor, ob sich das Landgericht eine bestimmte Überzeugung davon verschafft hat, in welchem Mindestumfang sich der Angeklagte gegenüber jedem der beiden Kinder schuldig gemacht hat.
a) Die „gleichbleibende Intensität“, mit welcher der Angeklagte das sittenwidrige Verhältnis mit Christine fortgesetzt hat, besagt nach dem Urteilszusammenhang nur, dass die späteren Verfehlungen ihrer Art nach nicht leichter waren als die erste. Was das Landgericht unter der „großen Häufigkeit“ der Einzelfälle versteht, in denen der Angeklagte innerhalb von sechs Jahren den Beischlaf mit Christine ausgeübt hat, ist nicht genügend deutlich erkennbar. Der Umfang der Schuld hängt aber wesentlich davon ab, ob der Angeklagte – was freilich schon allein einen sehr schweren Vorwurf begründet – nur etwa jedesmal dann, wenn ihm mit seiner Ehefrau ein Geschlechtsverkehr nicht möglich war, mit seiner Stieftochter verkehrt, oder ob er das Kind auch sonst häufig oder gar regelmäßig missbraucht hat. Lässt sich bei einer fortgesetzten Handlung die Zahl der Einzelfälle nicht aufklären, so wird der Tatrichter jedenfalls in der Regel die nach seiner Überzeugung erwiesene Mindestzahl der Verfehlungen feststellen müssen. Kommt es im Rahmen längerer geschlechtlicher Beziehungen wiederholt zu unzüchtigen Handlungen bestimmter Art, so zum Geschlechtsverkehr, so wird es ausreichen, wenn der Tatrichter seine Überzeugung davon dartut, wie oft der Täter im Durchschnitt in kleineren Zeitabschnitten (wöchentlich, monatlich) diese Handlungen vorgenommen hat, oder wenn er auf andere geeignete Weise den für erwiesen erachteten Mindestumfang des schuldhaften Verhaltens des Täters näher verdeutlicht. Das ist bisher nicht hinreichend geschehen.
b) In verstärktem Maße treffen diese rechtlichen Bedenken für die Art zu, in der sich das Landgericht über das strafbare Verhältnis des Angeklagten mit seiner Tochter Stanisława äußert. Es bedarf insbesondere auch einer Angabe darüber, wie lange dieses Verhältnis des Angeklagten mit Stanisława nach der Überzeugung des Landgerichts mindestens gedauert hat.
3. Im Falle Stanisława liegt ein sachlichrechtlicher Mangel auch darin, dass den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden kann, ob der Angeklagte die strafbaren Beziehungen zu seiner Tochter noch im Jahre 1960 oder erst Anfang 1961 aufgenommen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die strafbaren Vorfälle mit Stanisława erst nach dem 26. März 1961 begonnen haben, zu einem Zeitpunkt also, in dem das Kind bereits 14 Jahre alt war. In diesem Falle hätte sich der Angeklagte nicht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
4. In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 10, 35 erörterten Grundsätze berücksichtigen müssen. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten bestritten hat, hatte er bis-
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