Revision verworfen – Meineid: freie Beweiswürdigung und Ablehnung von Beweisanträgen zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/53
- Datum
- 19.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertung von Tatsachen und die Gewichtung von Zeugenaussagen unterliegen der freien Beweiswürdigung des Tatrichters und sind im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nur eingeschränkt überprüfbar.
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn das Gericht die zu beweisenden Tatsachen bereits als wahr unterstellt und die beantragte Beweiserhebung zur Wahrheitsfindung nicht förderlich erscheint (§ 244 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 StPO).
Die Verwertung von Abschriften statt des Originals ist nur dann zu beanstanden, wenn konkrete Abweichungen von der Urschrift geltend gemacht werden und für die Entscheidung erheblich sind.
Der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) ist erfüllt, wenn unter Eid vorsätzlich eine unrichtige Tatsache behauptet wird; sowohl äußere als auch innere Merkmale müssen durch die Tatsachenwürdigung nachgewiesen sein.
Bei der Strafzumessung sind die Beweggründe des Täters zu berücksichtigen; fehlende Eigennützigkeit kann mildernd wirken, ohne dass eine Erweiterung des gesetzlichen Tatbestands erforderlich wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 20. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hilfsarbeiterin Dorothea ███, geboren am ███ 1926 in ███, wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hüttle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. April 1953 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis sowie zu den gesetzlichen Übertretungen nach § 161 StGB verurteilt worden. Ihre Revision, die das Verfahren und die Beweiswürdigung beanstandet, kann keinen Erfolg haben.
Die Angeklagte, die von Juni 1951 bis Januar 1952 beim Kaufmann ██ ███ ein Zimmer mietete und mit dem 43-jährigen ██ seit November 1951 in einem Bett schlief und seit seiner Scheidung mit ihm in einem Wohnwagen zusammenlebte, hat als Zeugin im Scheidungsprozess ██████ am 9. Juni und 24. November 1952 Geschlechtsverkehr mit ██ unter ihrer Eidespflicht geleugnet. Die Strafkammer hat aus der Tatsache der Verbindung mit ██ und dem Zusammenleben mit ihm den Schluss gezogen, dass die Angeklagte bei ihrer uneidlichen Vernehmung im Armenrechtsprüfungsverfahren am 11. Dezember 1951 auf die Frage nach Geschlechtsverkehr mit ██ die Aussage verweigert hatte, und daraus gefolgert, dass sie schon vor ihrer Vernehmung Geschlechtsverkehr mit ihm unterhielt. Diesen Schluss hat das Gericht durch die für glaubwürdig befundenen eidlichen Aussagen der Eheleute ███ und ███ sowie des Ehemannes ██ bestätigt gesehen. Die Ehefrau hat nämlich bekundet, die Angeklagte habe ihr von den Beziehungen zu ██ erzählt und dabei unter anderem erwähnt, dass sie Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Der Zeuge ██ will im Oktober 1952 unbemerkt beobachtet haben, dass die Angeklagte in ihrem Wohnwagen mit ██ geschlechtlich verkehrte.
Um die Glaubwürdigkeit der Zeugen ██ zu erschüttern, hatte der Verteidiger die Vernehmung der Zeuginnen ████████, ██ und ██████████████ beantragt, die bekunden sollten, dass die Angeklagte zu diesen Zeuginnen zu ██████ gesagt habe, sie habe nichts von ihren Liebesbeziehungen zu ██ gewusst, und dass die Tür des Wohnwagens, die klemme, nur mit großem Lärm zu öffnen sei. Gleichzeitig beantragte er eine Besichtigung des Wohnwagens, die das schwere Öffnen der Tür ergeben werde. Die Erhebung dieser Beweise hat das Landgericht abgelehnt, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellte und die beantragte Ortsbesichtigung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 StPO), besonders lässt die Ablehnung der Ortsbesichtigung klar erkennen, dass diese Beweiserhebung aus tatsächlichen Erwägungen für nicht förderlich erachtet wurde. Im Übrigen hat die Strafkammer den durch die Ortsbesichtigung zu erweisenden Umstand ebenso wie die sonst in den Aussagen der Zeuginnen ████████, ██ und █████████████ behaupteten Tatsachen uneingeschränkt als wahr behandelt. Ihre Ablehnung der Beweisanträge lässt daher keinen Verfahrensfehler erkennen. Aus den als wahr unterstellten Tatsachen durch die Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, war der Tatrichter nicht gehalten.
Der Strafkammer stand es frei, den eidlichen Bekundungen der Eheleute ███ zu folgen und der eidlichen Zeugenaussage des Ehemannes ██████ den Glauben zu versagen. Durch eine solche Beurteilung hat das Gericht den Grundsatz freier Beweiswürdigung nicht verletzt, sondern vielmehr zur Anwendung gebracht. Ob die Erwägungen tatsächlicher Art, durch die sich die Strafkammer dabei hat leiten lassen, zutreffen oder nicht, vermag der Senat nicht nachzuprüfen; eine solche Überprüfung ist auch nicht seine Aufgabe (§ 337 StPO).
Es liegt ferner keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer – wie die Revision behauptet – nicht das Original der Scheidungsakten ██████, sondern Abschriften davon verwertet hat. Die Rüge könnte allenfalls dann begründet sein, wenn die etwa benutzten Abschriften von der Urschrift abwichen und die Strafkammer eine solche Abweichung hätte berücksichtigen müssen. Das wird indessen von der Revision nicht behauptet (vgl. auch BGH 3 StR 921/52 vom 1. Oktober 1953).
Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und die Denkgesetze treten in der Beweiswürdigung der Strafkammer nirgends hervor.
Mit der zum Teil auf neue tatsächliche Behauptungen gestützten Darlegung, dass die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse falsch und ihre Feststellungen unrichtig seien, kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).
Die Verfahrensbeschwerde der Angeklagten ist somit unbegründet.
Das angefochtene Urteil lässt auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Wie festgestellt, hat die Angeklagte am 9. Juni und 24. November 1952 bewusst eine unrichtige Tatsache beschworen, wenn sie aussagte, dass sie mit dem Ehemann ████████████ keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Damit ist der Tatbestand des § 154 StGB hinsichtlich der äußeren wie der inneren Merkmale nachgewiesen.
Auch die Strafzumessung lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten. Die Strafkammer hat erkannt, dass das Maß der Strafwürdigkeit sich wesentlich nach den Beweggründen des falsch Schwörenden bestimmt. Demgemäß hat sie das Motiv der Angeklagten erörtert und festgestellt, dass sie keine eigennützigen Zwecke verfolgte, sondern aus falsch verstandener Freundschaft dem Ehemann ██████ gegenüber helfen wollte, weil sie diesen in seinem Scheidungsprozess unterstützen wollte. Mit Rücksicht hierauf billigte das Gericht der Angeklagten mildernde Umstände zu. Zu einer Erweiterung der Vorschrift des § 157 StGB bestand kein Anlass, da von der Strafkammer festgestellte Beweggründe der Angeklagten ein anderer als der in § 157 StGB vorausgesetzte war.
| Gros | Augustin | Seibert | |||
| Hüttle | Martin |