Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil wegen alkoholbedingener Affektentladung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/54
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Blutalkohol wurde ausreichend für die Tatzeit festgestellt, die Zurechnungsfähigkeit sei nur erheblich vermindert, nicht aufgehoben, und ein Notwehrvorwurf sei nicht stichhaltig. Aus Billigkeitsgründen wurde überlange Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nach ärztlichem Gutachten und dem Gesamteindruck des Angeklagten keine derart starke Bewusstseinsstörung feststellbar, dass die Zurechnungsfähigkeit entfällt, kann trotz alkoholbedingter Affektentladung nur eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werden.

2

Eine Blutalkoholbestimmung ist verwertbar, wenn aus Gutachten und Berechnungen der Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt nachvollziehbar festgestellt oder berechnet werden kann.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn mehrere Sachverständige gehört wurden und die entscheidenden Tatsachen (z.B. Alkoholgehalt, psychischer Zustand) hinreichend geklärt sind.

4

Ein Gericht muss einen behaupteten Notwehreinwand nicht gesondert widerlegen, wenn die tatsächlichen Umstände keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Rechtfertigungslage oder für eine irrig angenommene Notwehr durch den Angeklagten bieten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 9. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann, zuletzt Wachmann Stefan ████ aus Bad Oeynhausen, geboren am ███████ ██ in ███ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Dr. Hille Bundesrichter Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 9. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. Oktober 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der bereits vorbestrafte Angeklagte neigt nach dem Genuss alkoholischer Getränke zu Gewalttätigkeiten. Im Verlauf des 28. Februar 1953 hatte er erheblich dem Alkohol zugesprochen und in der letzten der von ihm aufgesuchten Gaststätten zwei Tassen Kaffee – die eine mit einem Glas Weinbrand darin – getrunken, um wieder nüchtern zu werden. Er schloss sich dann gegen 23.30 Uhr der dort tätigen Frau █████████████ an und wollte mit ihr in ihre Wohnung, was diese jedoch verhinderte. Darauf trat er gegen die Haustür, klopfte an das Schlafzimmerfenster der Eheleute █████████████ und lärmte im Hof. Als sich der Ehemann ██████████, das spätere Opfer, dies verbat, drohte er diesem, er werde ihn totschlagen. Dann schoss er mit einer Schreckschusspistole und ließ das Ruhegebot des Hausbesitzers ██ und des Mieters █████ unbeachtet. Dieser kam nun in Begleitung des ███ heraus, um die Polizei zu holen. Der Angeklagte stürzte sich daraufhin mit einem Dolch auf █████, der jedoch ausweichen konnte. Auf einen Hilferuf der Frau █████████████ lief der Angeklagte fort, kam aber bald wieder. Da man für eine noch nicht heimgekehrte Hausgehilfin Schlimmes befürchtete, nahm █████ seinen Gummiknüppel zur Hand, während sich ███ und der im Hintergrund bleibende Hauswirt mit kleineren Knüppeln versahen. Der Angeklagte kam vom Hof her auf die Straße und blieb in einiger Entfernung von ██ und █████ stehen. Er erklärte ihnen dem Sinne nach, er werde sie umbringen, worauf die beiden ihn nochmals aufforderten wegzugehen. ███ stand dabei, ohne eine Angriffshandlung zu machen, auf dem Bürgersteig vor dem Haus. Plötzlich lief der Angeklagte, geduckt wie ein Wettläufer, auf ███ zu und stieß ihm den Dolch tief in den Unterleib. Der Verletzte starb einige Stunden später an den Folgen des Stichs.

Der Angeklagte ließ sich dahin ein, er könne sich infolge Trunkenheit an nichts mehr erinnern.

Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten als Totschlag gewertet und ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen hat es auf Grund der Entladung einer Affektstauung in Verbindung mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich vermindert angesehen.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensbeschwerden:

1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Das Schwurgericht hat u.a. den Polizeivertragsarzt Dr. ██ als Zeugen und Sachverständigen sowie Prof. Dr. ██████ vom Institut für gerichtliche Medizin in Münster, den Direktor des Hygienisch-bakteriologischen Instituts in Bad Oeynhausen Dr. ████████ und den Nervenarzt Dr. █████████ als Sachverständige gehört. Dr. ████████ hatte am 1. März 1953 um 3.45 Uhr früh bei dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen. Diese ergab nach dem schriftlichen Gutachten des Dr. █████████ für die Zeit der Blutentnahme einen Blutalkoholgehalt von 2,47 Promille und ließ sich für die Zeit der Tat (1. März, 0.40 Uhr) auf etwa 2,77 Promille berechnen, wie der Senat auf Grund der Verfahrensrüge aus den Akten festzustellen in der Lage war. Dementsprechend hat Dr. ███████ gemäß seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten einen Blutalkoholgehalt von 2,77 Promille als Höchstwert festgestellt. Damit war ohne jeden Zweifel die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat und nicht im Augenblick der Blutentnahme gemeint. Für die Annahme der Revision, dass das Schwurgericht irrig auf den letzteren Zeitpunkt abgestellt und den inzwischen erfolgten Alkoholabbau nicht berücksichtigt habe, besteht sonach kein Anhalt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder eine den Urteilsbestand beeinträchtigende Unklarheit liegen daher nicht vor.

2) Inwiefern die Vorschrift des § 242 StPO verletzt sein soll, führt die Revision nicht aus (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3) Der Revisionsangriff, das Schwurgericht habe den Einwand vermeintlicher Notwehr nicht berücksichtigt, wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erörtert.

II.

Nach den Urteilsausführungen ist die Annahme rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte sein Opfer mit bedingtem Vorsatz getötet hat.

Rechtliche Bedenken könnten gegenüber der Auffassung des Landgerichts bestehen, der Angeklagte sei trotz der bei ihm ausgelösten Affektstauung und der Alkoholwirkung lediglich erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen. Die vom Schwurgericht erwähnte Zielstrebigkeit, überdurchschnittliche Intelligenz und das für erwiesen erachtete partielle Erinnerungsvermögen allein würden keine entscheidenden Schlüsse auf seine Zurechnungsfähigkeit zulassen (BGHSt 1, 384, 385; BGH 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1953; JZ 1954, 209 ff., 211).

Das Urteil führt aber weiter aus, dass der Angeklagte auf sämtliche Zeugen – bis auf Frau ███ – nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht habe. Das Landgericht schließt daraus in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwar lich enthemmt gewesen sei, dass aber bei ihm weder eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit noch eine das Geistesleben stark beeinträchtigende Trübung oder Störung des Bewusstseins vorgelegen habe. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Schwurgericht zutreffend den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt hat.

Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass der Angeklagte nach der Bekundung der Frau ███ sehr betrunken war und „ziemlich getorkelt hatte“. Wenn es die Bedeutung dieser Aussage mit dem Hinweis auf die vom Angeklagten auch dieser Frau gegenüber bewiesene Zielstrebigkeit ausräumt, so ist das, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Das Schwurgericht hat aber dieser Bekundung offenbar auch deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil keiner der übrigen Zeugen Anzeichen erheblicher Trunkenheit bemerkt und der Angeklagte während des maßgebenden Zeitabschnitts vor und bei der Tatausführung – also etwa eine Stunde nach dem Zusammentreffen mit Frau █████████████ – ersichtlich nicht getorkelt hat.

Wenn daher das Schwurgericht auf Grund des von dem Angeklagten gewonnenen Gesamteindrucks und in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. ██ bei dem Beschwerdeführer nur eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, nicht aber dessen völligen Ausschluss angenommen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Das Landgericht hat auch nicht den Rechtsbegriff der Notwehr (§ 53 StGB) verkannt. Es führt ohne Rechtsverstoß aus, dass irgendein gerechtfertigter Anlass zu seinem Vorgehen für den Beschwerdeführer nicht bestanden habe; auch hätten ████████████ und █████ keinerlei Angriffshandlungen gegen ihn unternommen. Er war vielmehr der Angreifer. Dafür, dass er, selbst unter Berücksichtigung seines Zustandes, irrig eine für ihn bestehende Notwehrlage angenommen haben sollte, besteht nach dem Sachablauf kein Anhalt. Es bedeutet daher keinen Rechtsverstoß, wenn sich das Schwurgericht mit diesem, von der Verteidigung behaupteten Einwand in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen. Dies gilt auch von der mit Rücksicht auf die Vorstrafen erfolgten Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB.

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen. Jedoch erscheint es aus Billigkeitsgründen angezeigt, die weitere, drei Monate übersteigende Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Groß Krumme Hille Dr. Augustin Seibert L.

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