Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Anwendung des neuen Rückfallrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/69
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Rechtsänderung zugunsten des Täters ist im Revisionszug das Günstigkeitsprinzip zu beachten; für vor dem Inkrafttreten begangene Taten findet schärfere Bestrafung nur statt, wenn die Voraussetzungen sowohl der alten als auch der neuen Vorschrift erfüllt sind (Übergangsregel).
Das Gericht hat im Urteil hinreichende Feststellungen zu treffen, ob die Tat nach der einschlägigen Übergangsvorschrift in zeitlicher Hinsicht erfasst ist und ob frühere Verurteilungen dem Täter Warnwirkung verliehen haben, bevor es Rückfallstrafschärfungen anwendet.
Die Anwendbarkeit der neuen Rückfallvorschrift ist im Urteil so zu begründen, dass für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist, weshalb die Voraussetzungen der Strafschärfung erfüllt sind.
Die Kennzeichnung ‚als Rückfalltäter‘ ist nach der einschlägigen Gesetzesänderung nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 23. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Tr den Arbeiter Harry █████ dort geboren am ███████ 1936, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. April 1970 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB für den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafschärfung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung darf der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April 1970 begangen worden ist, nur dann schärfer bestraft werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 244 a.F. StGB als auch die des § 17 n.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber auch diejenigen des § 17 n.F. StGB vorliegen, und zwar sowohl in zeitlicher Beziehung (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (Abs. 1), lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung „als Rückfalltäter“ nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 1970 – 2 StR 47/70 –, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
| Bortzler | Mayr | Hürxthal | |||
| Meyer | Sanders |