Treffer
BGH Beschluss

Heranfahren an unbeschrankten Bahnübergang kann Gemeingefahr begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/58
Datum
14.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug bei dichtem Nebel unvermindert auf einen unbeschrankten Bahnübergang zu und kam erst kurz vor einem durchfahrenden Zug zum Stillstand. Streitgegenstand ist, ob ein solches Verhalten als dem Hindernisbereiten ähnlicher Eingriff die Betriebssicherheit der Schienenbahn beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeiführt. Der BGH stellt fest, dass ein sehr nahes Heranfahren die Bahnsicherheit gefährden und die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes erhöhen kann; ob Fahrlässigkeit und Schadenswahrscheinlichkeit vorliegen, ist vom Tatrichter festzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sehr nahes Heranfahren eines Fahrzeugs mit unverminderter Geschwindigkeit an einen unbeschrankten Bahnübergang kann als dem Hindernisbereiten ähnlicher Eingriff gewertet werden, der die Sicherheit des Bahnbetriebs beeinträchtigt.

2

Zur Annahme einer Gemeingefahr genügt, dass durch das Verhalten die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Verkehrsvorgangs so gefährdet wird, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben.

3

Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug tatsächlich auf die Schienen gelangt; maßgeblich ist, dass sich die Wirkung der Handlung im für die Schienenbahn bestimmten Verkehrsraum äußert und die normale Betriebsgefahr gesteigert wird.

4

Das Bestreiten einer Gemeingefahr ist durch Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und des fahrlässigen Verhaltens durch den Tatrichter zu prüfen; konkrete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notbremsung) können ein Indiz für eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit sein.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Rudolf R. in ███, dort geboren am ████, wegen fahrlässiger Transportgefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. September 1958, in der Sitzung vom 14. Januar 1959 nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Senatspräsidenten Dr. Rothberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Hoepner und Prof. Dr. Lange-Hinrichsen

Leitsatz

1) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lastzuges mit unverminderter Geschwindigkeit an einen unbeschrankten Bahnübergang kann ein dem Hindernisbereiten ähnlicher Eingriff sein, der die Sicherheit des Bahnbetriebes beeinträchtigt.

2) Dadurch kann ein Zusammenstoß wahrscheinlich gemacht und so eine Gemeingefahr herbeigeführt werden.

Tenor

1.) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lastzuges mit unverminderter Geschwindigkeit an einen unbeschrankten Bahnübergang kann ein dem Hindernisbereiten ähnlicher Eingriff sein, der die Sicherheit des Bahnbetriebes beeinträchtigt.

2.) Dadurch kann ein Zusammenstoß wahrscheinlich gemacht und so eine Gemeingefahr herbeigeführt werden.

Gründe

I. Der Angeklagte fuhr an einem Oktobertag mit seinem beladenen Lastzug bei dichtem Nebel mit einer Geschwindigkeit von 36 bis 38 km/h auf einen unbeschrankten Bahnübergang zu. Die Fenster seines Führerhauses waren geschlossen. Er übersah die an der rechten Straßenseite aufgestellten Warnbaken und überhörte auch die Pfiffsignale und das Läutewerk eines Personenzuges, der mit etwa 40 km/h Geschwindigkeit herannahte. Als sich dieser Zug bis auf 40 m dem Übergang genähert hatte, wurde dessen Lokomotivführer durch das Winken einer Frau auf die drohende Gefahr aufmerksam und gab ein Notsignal. Gleich darauf zog er die Schnellbremse und sprang nach links zur Seite, weil er befürchtete, dass der Lastzug den Führerstand rammen könne. Als der Angeklagte das Notsignal vernahm, bremste er seinen Lastzug mit voller Kraft ab und brachte ihn etwa 50 bis 75 cm vor dem an ihm vorbeifahrenden Zug zum Stehen. Dieser kam zum Halten, nachdem die Lokomotive die Straße überquert hatte.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung, an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe, zu 100,- DM Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Hiergegen hat er Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch eine nicht veröffentlichte Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1955 (1 StR 574/54) und hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt (VRS 15, 356).

Der 1. Strafsenat hatte in jenem Urteil unter anderem ausgesprochen:

"Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis für eine Schienenbahn, wenn es sich an einem höhengleichen Bahnübergang zur verbotenen Zeit (vgl. § 79 BO) auf den Gleisen befindet oder sonst in bedrohlicher Weise den für die Schienenbahn bestimmten Verkehrsraum in Anspruch nimmt. Ob hierher auch der Fall gehört, dass sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug in schneller Fahrt einem Bahnübergang nähert und erst kurz vor den Gleisen zum Stehen kommt, bedarf keiner näheren Entscheidung (vgl. dazu RGSt 40, 376; 51, 77). Denn der Tatbestand des § 315 in Verbindung mit § 316 Abs. 1 StGB entfällt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil es an der Herbeiführung einer Gemeingefahr fehlt. Eine solche könnte, da der Motorroller nicht auf den Bahnkörper gelangt ist und ein Zusammenstoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden sein, dass der Zugführer aus Sorge vor einem vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahm, durch die Fahrgäste des Triebwagens zu Schaden kommen konnten. Der Zugführer hat die Schnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem der Triebwagen die 'Gefahrenstelle' durchfahren hatte, also nicht zu dem Zweck, um vor einem Hindernis anzuhalten oder die Folgen eines unvermeidbaren Zusammenstoßes zu mildern, sondern um sich, von Fahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über das Geschehene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe zu veranlassen. Im Übrigen bringt nicht jede Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs ohne weiteres eine Gemeingefahr mit sich (BGHSt 6, 1, 3); es bedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen Feststellung."

Der 1. Strafsenat hat damit von sich aus die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 315, 316 Abs. 1 StGB in Wegfall gebracht.

Der Bundesgerichtshof hat demnach in dieser Entscheidung zwar die Frage offen gelassen, ob der ihm dort unterbreitete Verkehrsorgang als Beeinträchtigung der Betriebssicherheit einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper durch Bereiten eines Hindernisses zu würdigen war. Er hat aber, wenn auch mehr mittelbar, den Begriff der Gemeingefahr einschränkend ausgelegt. Hiervon will das vorlegende Oberlandesgericht abweichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG für eine Vorlegung gegeben (BGHSt 11, 31 ff), zumal zwischen allen diesen Fragen ein enger Zusammenhang besteht, der eine einheitliche Beurteilung erfordert (BGH GrSen., NJW 1959, 445, 446 oben, Nr. 16).

Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten.

II.

Der ursprüngliche § 315 Abs. 1 StGB besagte, soweit dies hier von Bedeutung ist:

"Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, dass dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus ... bestraft."

Jetzt lautet der § 315 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Verkehrssicherungsgesetzes vom Dezember 1952) u.a. dahin:

"Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper ... durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigung von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe ... beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt, wird mit Zuchthaus ... bestraft."

Im hier zu beurteilenden Fall kann nur eine fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Bahn durch Bereiten von Hindernissen oder ähnliche Eingriffe in Betracht kommen (§ 315 Abs. 1, 3, § 316 Abs. 1 n.F. StGB).

Schon nach der alten Fassung des Gesetzes (RGSt 51, 78) und erst recht nach der neuen wird nicht erfordert, dass das Hindernis-Bereiten oder der Eingriff auf der Fahrbahn selbst (dem Schienenweg und darüber) vorgenommen wird, vielmehr nur, dass sich dort die Wirkung derartiger Handlungen äußert. Als Hindernisbereiten (und dergleichen) für eine Schienenbahn wurde nämlich von jeher jeder Vorgang angesehen, der geeignet war, den regelrechten Bahnbetrieb zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGH VRS 8, 272, 274; BGHSt 6, 219, 224).

Es kann nun auf sich beruhen, ob das hier in Betracht kommende Verhalten des Angeklagten als Hindernisbereiten anzusehen wäre. Jedenfalls kann es als "ähnlicher Eingriff" gewertet werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein schweres Fahrzeug bei Nebel und mit nicht unerheblicher, unverminderter Geschwindigkeit auf einen unbeschrankten Bahnübergang zufährt und es sich einem Zug bis auf wenige Zentimeter nähert, so ist das zumindest ein gleich gefährlicher, dem Hindernisbereiten ähnlicher Eingriff in den Bahnbetrieb. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Fahrzeug auf oder über die Schienen gelangt, mag auch in solchen Fällen die Erfüllung des fraglichen Tatbestandsmerkmals besonders augenfällig sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter durch das Hindernisbereiten oder den ähnlichen Eingriff die Sicherheit des Bahnbetriebs beeinträchtigt, also "eine Steigerung der normalen Betriebsgefahr" hervorgerufen hat (BGH VRS 8, 272, 274). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Zugbediensteten das drohende Herannahen des auf die Gleise zufahrenden Kraftwagens bemerken und auf Grund dessen in Verwirrung geraten oder Sicherungsmaßnahmen treffen. Nimmt aber der Lokomotivführer oder sein Begleiter eine Schnellbremsung vor, so ist das regelmäßig ein untrügliches Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit (BGHSt 6, S. 1 ff). Denn solche Notbremsungen sind wegen der damit verbundenen starken Materialabnutzung und möglicher Verletzung der Zuginsassen nur in Fällen äußerster Gefahr gestattet (§ 60 Abs. 1 der Fahrdienst-Vorschriften; HVB v. 15.1.1957).

Durch die Handlung muss zugleich (BGHSt 11, 165) eine Gemeingefahr herbeigeführt werden (§ 315 Abs. 1, 3, § 316 Abs. 1 StGB). Insofern sind die Anforderungen des bereits genannten Urteils des 1. Strafsenats zu eng. Nach der späteren Rechtsprechung des beschließenden Senats (BGHSt 8, 28, 31; 11, 162, 164) genügt es vielmehr zur Annahme einer Gemeingefahr, dass der Täter durch sein Verhalten die reibungslose Abwicklung eines bestimmten Verkehrsvorgangs so gefährdet hat, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Bei einer Verkehrslage, wie sie hier gegeben war, kann dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal dadurch erfüllt sein, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und der Bahn mit unabsehbaren Folgen für Menschen und bedeutende Sachwerte in bedrohliche Nähe gerückt war. Bei der Beurteilung kommt es auf die vorausschauende Betrachtung an. Dass es wirklich zu einem Zusammenstoß kommt, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt 8, 31).

Ob im gegebenen Fall die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten vom Tatrichter zu Recht bejaht worden ist, hat das vorlegende Oberlandesgericht als Revisionsgericht selbst zu würdigen.

Die Entscheidung entspricht in wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Seibert Rothberg Krumme Lange-Hinrichsen Bundesrichter

Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Zitiert (1)

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