Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Eisenbahnbetriebsgefährdung: Keine Gemeingefahr bei Annäherung an Bahnübergang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 574/54
Datum
15.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährdung verurteilt, nachdem wegen Bremsversagens am unbewachten Bahnübergang ein Sturz erfolgte und der Sozius tödlich verletzt wurde. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, verwarf aber Verfahrensrügen zur unterlassenen Augenscheinseinnahme. Die Verurteilung nach §§ 315, 316 StGB ließ der BGH entfallen, weil es an einer herbeigeführten Gemeingefahr fehlte; eine Schnellbremsung begründet diese nicht ohne besondere Feststellungen und war hier nicht unfallbedingt. Der Strafausspruch einschließlich Fahrerlaubnisentziehung wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen unterlassener Beweiserhebung nach § 244 Abs. 5 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag voraus.

2

Ob ein Augenschein zur Sachaufklärung erforderlich ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn sich die Beweiserhebung aufdrängen musste.

3

Fahrlässige Eisenbahnbetriebsgefährdung nach §§ 315, 316 StGB setzt die Herbeiführung einer Gemeingefahr voraus; bloße Gefahrmomente genügen nicht.

4

Eine Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs begründet nicht ohne Weiteres eine Gemeingefahr; es bedarf hierfür einzelfallbezogener Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit von Schäden.

5

Der Wegfall eines tateinheitlichen Schuldspruchs kann die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern, wenn nicht auszuschließen ist, dass der entfallene rechtliche Gesichtspunkt die Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 20. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Hermann ████ aus ████, geboren am ████ ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Hibner Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 20. Juli 1954

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung entfällt,

b) im Strafausspruch (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis) mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte näherte sich am 13. März 1954 mit seinem Motorroller, auf dessen Rücksitz sein 18-jähriger Stiefsohn saß, einem unbewachten Bahnübergang der Bahnstrecke █████ – █████. Er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Zu derselben Zeit näherte sich dem Übergang ein Triebwagenomnibus der Bundesbahn aus Richtung █████ mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h. Da es dem Angeklagten wegen Versagens der Bremsen nicht gelang, den Motorroller abzubremsen, versuchte er, einen Zusammenstoß mit dem Schienenfahrzeug dadurch zu vermeiden, dass er den Roller nach rechts riss und zum Straßenrand steuerte. Dabei streifte er einen Straßenbegrenzungsstein und stürzte. Sein Beifahrer wurde infolge des Aufpralls vom Sitz geschleudert. Er stieß mit dem Kopf gegen die hintere Tür des Triebwagens, wurde von diesem quer über die Straße mitgerissen und blieb dann am linken Straßenrand mit tödlichen Verletzungen liegen. Der Führer des Triebwagens hatte den Unfall nicht bemerkt; erst als er von den Fahrgästen darauf aufmerksam gemacht worden war, betätigte er die Schnellbremsung und brachte den Zug nach kurzer Entfernung zum Stehen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährdung zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe sind ihm zwei Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1) Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Versagen der Bremsen auf starke Verölung des Bremsbelags der Fußbremse und der Bremstrommeln zurückzuführen war und dass diese Verölung nicht erst während der Unglücksfahrt, sondern mit Sicherheit schon mehrere Tage vor dem Unfall eingetreten ist. Die Revision bringt hiergegen vor, dass der Angeklagte, wenn die Bremsen schon vor der Unglücksfahrt verölt gewesen wären, dieselbe gefährliche Strecke nicht kurz vor dem Unfall schon einmal mit dem Motorroller ungefährdet hätte zurücklegen können. Diese Tatsache sowie der im Urteil nicht erwähnte Umstand, dass das Öl schwarz gewesen sei, sprächen dafür, dass die Verölung erst während der zweiten Fahrt eingetreten und das Öl durch das vorausgegangene häufige Bremsen, das ein Abschleifen der Bremsklötze zur Folge gehabt habe, schwarz geworden sei. Zur Feststellung dieses Umstandes aber, so meint die Revision, hätte das Landgericht die von dem Angeklagten befahrene Strecke besichtigen müssen. Ein solcher Augenschein hätte nach der Auffassung der Revision die Darlegungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zumindest erschüttert und die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht.

Die in diesem Vorbringen liegende Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO, möglicherweise auch des § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Die Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil sie einen Antrag in der Hauptverhandlung voraussetzt, ein solcher im vorliegenden Fall aber nicht gestellt worden ist. Im Übrigen entscheidet darüber, ob ein Augenschein zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass die Strafkammer dieses Ermessen missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Ihr wie auch dem Sachverständigen war auf Grund der Einlassung des Angeklagten bekannt, dass dieser die Unfallstrecke am selben Tage schon einmal gefahren war. Es muss nach Lage der Sache für ausgeschlossen erachtet werden, dass sie diese Tatsache bei der Prüfung der Frage, ob die Verölung erst während der Unglücksfahrt eingetreten sein kann, außer Acht gelassen haben. Ob das Landgericht zur zutreffenden Beurteilung dieser Frage noch die Fahrstrecke besichtigen musste, konnte es nur selbst entscheiden. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Tatrichter die Einnahme eines Augenscheins und gegebenenfalls die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aufgedrängt hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

2) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach der Feststellung des Tatrichters war der Angeklagte schon mehrfach darauf aufmerksam geworden, dass die Bremsen seines Motorrollers manchmal schlecht ansprachen. Er hatte in der Kraftfahrzeugwerkstätte Schwankl, wo er sein Fahrzeug durchsehen ließ, darauf hingewiesen. Die Bremsen waren aber, wie er wusste, weder danach noch anlässlich einer späteren Instandsetzung in Ordnung gebracht worden. Unter diesen Umständen ist die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei vor Antritt der Fahrt verpflichtet gewesen, eine Bremsprobe vorzunehmen, ebensowenig zu beanstanden wie ihre Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei Vornahme einer solchen Probe die Mangelhaftigkeit der Bremsen hätte erkennen können. Die Revision wendet demgegenüber ein, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, weil die der Unglücksfahrt vorausgegangene Fahrt einen Bremsmangel hätte ergeben müssen, wenn dieser, wie das Landgericht voraussetze, nicht erst während der Unglücksfahrt aufgetreten sei. Dieser Schluss ist indes keineswegs zwingend: Es ist sehr wohl denkbar, dass die mangelhaften Bremsen während der ersten Fahrt noch eine gewisse Wirkung gezeigt haben, weil sie der Angeklagte nicht voll in Anspruch nahm oder weil er nicht plötzlich und heftig bremsen musste. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auf dieser Fahrt nahezu überhaupt nicht zu bremsen brauchte, weil er langsam gefahren ist und deshalb mit der Motorbremse auskam. Auf Bremsen ist aber, wie jeder Kraftfahrer weiß, nur dann Verlass, wenn sie auch bei einer Schnellbremsung die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung aufweisen. Das Urteil gibt im Übrigen keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige und das Landgericht den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt bei der Würdigung des Beweisergebnisses etwa übersehen haben könnten.

Mit Recht hat der Tatrichter im Übrigen darauf hingewiesen, dass der von der Revision ebenfalls behauptete Umstand, die Bremsen des Motorrollers hätten überhaupt nicht in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden können, den Angeklagten nicht von der Verpflichtung entband, mit einem so mangelhaften Fahrzeug Fahrten zu unterlassen.

Auch der im angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, er sei zu schnell an den unübersichtlichen Bahnübergang herangefahren, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

3) Dagegen kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährdung nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch die Art seiner Annäherung an den Bahnübergang die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper (vgl. § 3a StVO) durch Bereiten eines Hindernisses beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt habe. Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis für eine Schienenbahn, wenn es sich an höhengleichem Bahnübergang zu verbotener Zeit (vgl. § 79 BO) auf den Gleisen befindet oder sonst in bedrohlicher Weise den für die Schienenbahn bestimmten Verkehrsraum in Anspruch nimmt. Ob hierher auch der Fall gehört, dass sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug in schneller Fahrt einem Bahnübergang nähert und erst kurz vor den Gleisen zum Stehen kommt, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu u. a. RGSt 40, 376; 51, 77). Denn der Tatbestand des § 315 in Verbindung mit § 316 Abs. 1 StGB entfällt im vorliegenden Falle schon deshalb, weil es an der Herbeiführung einer Gemeingefahr fehlt. Eine solche könnte, da der Motorroller nicht auf den Bahnkörper gelangt ist und ein Zusammenstoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden sein, dass der Zugführer aus Sorge vor einem vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahm, durch die Fahrgäste des Triebwagens körperlich zu Schaden kommen konnten. Der Zugführer hat die Schnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem der Triebwagen die Gefahrenstelle durchfahren hatte, also nicht zu dem Zwecke, um vor einem Hindernis anzuhalten oder die Folgen eines unvermeidbaren Zusammenstoßes zu mildern, sondern um sich, von Fahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über das Geschehene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe zu veranlassen. Überdies bringt nicht jede Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs ohne Weiteres eine Gemeingefahr mit sich (BGHSt 6, 1, 3); es bedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen Feststellung. Im vorliegenden Falle lag die Möglichkeit von Verletzungen der Fahrgäste durch eine Schnellbremsung angesichts der geringen Geschwindigkeit des Triebwagens (von unter 40 km/h) außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, wie sich auch daraus ergibt, dass durch die nach dem Unfall tatsächlich vorgenommene Schnellbremsung ersichtlich niemand körperlich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der tödliche Sturz des Beifahrers des Angeklagten muss in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er zu der etwaigen Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs der Schienenbahn nicht in ursächlichem Zusammenhang stand. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob durch diesen Sturz des Beifahrers ein Hindernis im Sinne der §§ 315, 316 Abs. 2 StGB bereitet wurde, weil hierdurch weder die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigt noch eine Gemeingefahr für die Insassen des Triebwagens oder andere Personen herbeigeführt worden ist.

4) Da neue Feststellungen tatsächlicher Art nicht mehr zu treffen sind, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern. Der Wegfall der Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 315, 316 Abs. 2 StGB macht die Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, dass der rechtliche Gesichtspunkt der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung die Höhe der Strafe beeinflusst hat.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist sowie die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen haben. Dabei wird es die Grundsätze berücksichtigen können, die zu § 42m StGB in dem Urteil BGHSt 7, 165 und zu § 23 StGB in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und 298 aufgestellt sind. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Frage des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer erkannten Strafe nicht unter völliger Außerachtlassung der Persönlichkeit des Angeklagten entschieden werden darf (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; vgl. auch BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955).

MartinDr. HärchnerHibner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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