BGH: Untreue setzt Treueverhältnis voraus; Unterschlagung vs. Betrug und Gewahrsam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/56
- Datum
- 03.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Unterschlagung erfordert Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt die Zueignungshandlung vorgenommen wurde; eine nach einem vollendeten Betrug anschließende Zueignung kann als straflose Nachtat zu bewerten sein.
Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB besteht nur bei Pflichten von einigem Gewicht, die eine selbständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen mit Handlungsspielraum zum wesentlichen Inhalt der Rechtsbeziehung machen; die bloße Berechnung und Auszahlung fremder Ansprüche genügt hierfür regelmäßig nicht.
Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB setzt einen feststellbaren Schaden des geschützten Vermögens voraus; eine bloße Rückzahlungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet für sich genommen noch keinen Schaden.
Für die Abgrenzung zwischen Unterschlagung und Diebstahl sind tragfähige Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen im Zeitpunkt der Zueignung erforderlich; bei bloßem Mitgewahrsam scheidet Unterschlagung aus.
Bei Buch- und Listenmanipulationen ist für § 267 StGB konkret festzustellen, ob eine beweiserhebliche Urkunde vorliegt und ob durch nachträgliche Änderungen über Aussteller oder Inhalt einer bereits mit Beweiskraft versehenen Erklärung getäuscht wird; pauschale Würdigungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Paul M. aus ████, geboren ██████████████ 1904 in ███, bei ████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Der Angeklagte war seit 1923 mit Ausnahme der Kriegsjahre Lohnbuchhalter bei der Gewerkschaft ██ ████ in ███. Am 9. März 1951 wurde er fristlos entlassen.
In den letzten Jahren davor hatte er sich das Vertrauen des nach 1945 von der Besatzungsmacht eingesetzten Treuhänders erworben, der ihm daneben die soziale Betreuung der Belegschaft übertrug.
Zusammen mit den anderen Angestellten der Lohnbuchhaltung erstellte der Angeklagte auf Grund der vom Markenkontrolleur geführten Bücher und der Steigerjournale die Lohnlisten, in denen die auszahlenden Beträge genau aufgegliedert waren, schrieb die monatlichen Lohnabrechnungen für die Belegschaftsmitglieder und nahm auch an der alle 10 Tage stattfindenden Lohnauszahlung für die in der Zeche Beschäftigten als Auszahler teil. Daneben verwaltete er ein Sonderkonto, aus dem die Zeche den Bergleuten Darlehen zum Kauf von Möbeln gewährte, und führte die darüber errichtete Kartei. An den Lohnzahlungstagen nahm er die zurückgezahlten Raten gegen Quittung entgegen. Außerdem zog er ohne Wissen der Betriebsleitung für mehrere Firmen, die an Bergleute gegen Ratenzahlung Waren geliefert hatten, die fälligen Raten ein.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von Dezember 1949 an bis zu seiner Entlassung von den durch seine Hand fließenden Geldern einen größeren Betrag vorsätzlich beiseite geschafft. Mindestens 6.500 DM verbrauchte er für sich, während der festgestellte Gesamtschaden mehr als doppelt so hoch liegt. Einen Teil der von den Belegschaftsmitgliedern erhaltenen Ratenzahlungen lieferte er nicht ab; im Übrigen gelang es ihm, durch Falschbuchungen, Radierungen und Änderungen in den Lohnlisten, Steigerjournalen und Markenkontrollbüchern seine Straftaten lange Zeit hindurch zu verschleiern.
II.
Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Ziff. 1 StPO)
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ist es ausgeschlossen, dass der Berichterstatter, Landgerichtsrat Dr. ██████████████, einem der erörterten Fälle nicht gefolgt sei. Es sei nur vereinzelt vorgekommen, dass der Sachverständige schon mit der Erörterung eines weiteren Punktes begonnen habe, während der Verteidiger noch Bemerkungen zu dem vorhergegangenen Punkt gemacht oder der Berichterstatter auf irgend eine Auffälligkeit hingewiesen habe. Der Vorsitzende habe aber gerade besonders darauf geachtet, dass die Prozessbeteiligten der Beweisaufnahme folgten. Sobald er den Eindruck gehabt habe, dass es nicht der Fall sein könnte, habe er die Beteiligten zur Aufmerksamkeit veranlasst und den Sachverständigen gebeten, seine Ausführungen zu wiederholen oder sie selbst noch einmal wiederholt. Dies hat auch der Berichterstatter Landgerichtsrat Dr. ██████████████ bestätigt. Er hat ferner erklärt, dass er über jede einzelne Position, die verhandelt worden sei, Aufzeichnungen gemacht habe. Wenn er seinen Platz hinter dem Richtertisch verlassen habe, so sei es nur geschehen, um bestimmte im Augenblick zu Beweiszwecken benötigte Bücher von einem Nebentisch zum Richtertisch zu holen. Sofern gelegentlich Zweifel aufgetaucht seien, welcher der einzelnen Fälle behandelt werde, sei diese Frage sofort geklärt worden.
b) Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Ziff. 3 StPO)
Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach der Verhandlungsniederschrift ist das am 3. November 1955, dem siebenten Sitzungstag, vom Verteidiger im Auftrag des Angeklagten vorgebrachte Ablehnungsgesuch gemäß § 25 StPO mit Recht als unzulässig verworfen worden. In diesem Zeitpunkt war die Vernehmung des Angeklagten zur Sache auch bezüglich der Tarifurlaubsschichten bereits erfolgt. Zu dieser letzteren Frage waren auch schon mehrere Zeugen vernommen worden. Die spätere Befragung des Angeklagten erfolgte auf Grund des § 257 StPO und stellte nicht mehr eine Vernehmung zur Sache dar. Das Gesuch war daher verspätet vorgebracht. Eine zulässige Ablehnung lag somit nicht vor.
c) Unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Ziff. 8, 244 Abs. 1 und 5 StPO)
1.) Der Beweisantrag des Verteidigers, die beiden bei den Lohnzahlungen anwesenden Polizeibeamten █████████ ██ ██████ darüber zu hören, dass auch andere Personen manchmal während kurzer Zeit Lohn ausgezahlt hätten, dass es ferner bei den Lohnzahlungen sehr schnell habe gehen müssen und ein großes Gedränge und Lärm geherrscht hätten, so dass man die eigenen Worte nicht habe verstehen können, ist vom Gericht mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Behauptungen als richtig unterstellt werden könnten.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Wahrunterstellung nach den Urteilsgründen nicht erfolgt sei. Dies ist nicht zutreffend. Die Ausführungen des Urteils auf der von der Revision angeführten Seite 98 UA werden ergänzt durch die auf den Seiten 101 und 102. Aus ihnen ergibt sich, dass das Gericht die Behauptungen als wahr unterstellt hat. Es verstößt nicht hiergegen, wenn der Tatrichter hieraus andere Schlüsse zieht, als der Angeklagte gezogen wissen will. Denn die als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung wie jede andere.
2.) Der weitere Beweisantrag, eine Ortsbesichtigung auf der Zeche ███ und dem Lohnbüro vorzunehmen, um eine Abrundung des Bildes über den Geschehensablauf zu erhalten, ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Hinzunahme des Augenscheins nach dem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, da die Verhältnisse bei der Gewerkschaft ███ bereits genügend erörtert seien. Ein Ermessensmissbrauch ist hierbei nicht erkennbar. Das Landgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
3.) Ebensowenig greift die Rüge durch, der Tatrichter habe zwecks Feststellung, ob die Änderungen an den Eintragungen vom Angeklagten herrührten, einen Schriftsachverständigen zuziehen müssen. Der Angeklagte war insoweit zum Teil geständig. Im Übrigen lag es im Ermessen des Tatrichters, ob er zur Identifizierung der Handschrift des Angeklagten sich eines Sachverständigen oder, wie er es getan hat, des Zeugnisses von Angehörigen der Lohnbuchhaltung bedienen wollte (UA S. 44 ff.). Eine Verletzung der Grenzen der Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Gericht nicht angenommen, dass alle Änderungen vom Angeklagten vorgenommen worden sind, sondern jeweils auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, in welchen Fällen der Angeklagte oder eine andere Person die Eintragung gemacht hat (vgl. z. B. UA Seite 24, 33, 54).
4.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe die „gesamten Beschäftigten“ des Lohnbüros als Zeugen über die Frage, von wem die Eintragungen herrührten, vernehmen müssen, ist die Rüge deshalb unbeachtlich, weil es an der genauen Angabe fehlt, welche weiteren Angestellten das Landgericht nach Meinung der Revision hätte hören müssen (BGHSt 2, 168).
5.) Ebensowenig hat die Revision angegeben, mit welchen Beweismitteln eine weitere Aufklärung der Beschaffenheit der Urlaubslisten und des Möbelkontos hätte erfolgen sollen.
6.) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Objektivität des Sachverständigen ████████████ erhebt, weil dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gewerkschaft ██ ██ █████ gestanden habe, hat es ihm frei gestanden, diesen in der Hauptverhandlung gemäß § 74 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
7.) Ebensowenig greift die Rüge durch, dass das Urteil bestimmte Aussagen der Zeugin █████ nicht enthalte. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage festzustellen, welche Bekundungen diese Zeugin im Einzelnen gemacht hat. Es ist vielmehr allein auf den Inhalt der Urteilsgründe angewiesen. Daher ist auch die weitere Rüge unbeachtlich, dass angeblich in der Hauptverhandlung getroffene Feststellungen bezüglich der Geldschrankschlüssel im Urteil nicht enthalten seien.
d) Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“
Auch dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, das Gericht sei in den von ihm beanstandeten Punkten zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Der angeführte Grundsatz kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Tatrichter zu einer solchen Überzeugung nicht gelangt, sondern Zweifel für ihn bestehen geblieben sind. Wenn die Revision geltend machen will, dass das Landgericht auf Grund des Beweisergebnisses zu seiner Überzeugung nicht gelangen durfte, so handelt es sich um einen Angriff gegen die freie Beweiswürdigung. Diese ist jedoch dem Tatrichter vorbehalten. Dass seine Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass sie möglich sind, also Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht erkennbar. Das Entsprechende gilt für die Darlegungen der Revision, es sei nicht „einwandfrei“ festgestellt worden, dass nach der Änderung des Schlüssels des Geldschrankes die früheren Schlüssel nicht mehr gepasst hätten (Revisionsschrift Seite 7, UA 94 f).
III.
Sachrügen
a) Bei der Lohnauszahlung kassierte der Angeklagte von den Bergleuten ohne Wissen der Direktion auch betriebsfremde Gelder, vor allem Teilzahlungsraten, u. a. für das Textilhaus ████████, dessen Inhaber der Zeuge von ███████ war. Dieser hatte in ██████ eine Filiale errichtet, deren Einrichtung in seinem Auftrag der Angeklagte vorgenommen hatte (UA S. 17). Die entstehenden Auslagen sollte der Angeklagte vereinbarungsgemäß von den kassierten Geldern bezahlen. U. a. hatte er Hartfaserplatten von der Firma ████████████ ███ in ███ bezogen. Die Rechnung von 464,82 DM versah er mit dem Vermerk „Bezahlt 13. XII. 50 ██ ——*“ und reichte sie dem Zeugen von ██████, mit dem er abzurechnen hatte, ein. Im März 1951 stellte sich jedoch heraus, dass der Angeklagte die Rechnung nicht bezahlt hatte. Erst als er nach seiner Entlassung zur Rede gestellt wurde, zahlte er mit Geld, das er sich daraufhin beschafft hatte, den Betrag von 450,- DM an die Firma ████████████, die den noch verbleibenden Restbetrag als uneinbringlich ausbuchte (UA S. 66 ff.).
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte, da er die dem Rechnungsbetrag entsprechende Summe an eingekassierten Geldern weder an die Firma ████████████ noch an die Firma ████████████ abgeliefert, sondern für sich behalten habe, sich der Unterschlagung schuldig gemacht habe (UA S. 104 f.).
Diese rechtliche Würdigung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil ergibt nicht, wann der Angeklagte sich den Betrag zugeeignet hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dies erst geschehen ist, nachdem er den Zeugen von ████████ durch den Vermerk „Bezahlt“ dazu veranlasst hatte, ihm bei der Abrechnung den Betrag gutzuschreiben. Durch diese Handlung könnte er den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt haben. Die etwa nachfolgende Zueignung wäre dann eine straflose Nachtat (vgl. BGHSt 6, 67). Nur wenn die Aneignung des Geldes vorher erfolgt wäre, käme Unterschlagung in Betracht. Die Tat des Angeklagten wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue zu prüfen.
b) Soweit der Angeklagte Lohn an Bergleute nur verkürzt ausgezahlt und behalten hat, hat das Landgericht ihn der Untreue gemäß § 266 StGB auch gegenüber den betreffenden Belegschaftsmitgliedern für schuldig erachtet (UA S. 105).
Während das Landgericht mit Recht ein Treueverhältnis zur Gewerkschaft bejaht hat, wird die Annahme eines solchen gegenüber den Belegschaftsmitgliedern durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allein dadurch, dass der Angeklagte die ihnen zustehenden Löhne zu berechnen und auszuzahlen hatte, ergibt sich ihnen gegenüber noch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt ein Treueverhältnis nur vor, wenn Pflichten von einigem Gewicht begründet sind, zu deren Erfüllung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt sind. Die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, muss gerade den wesentlichen Inhalt der Rechtsbeziehungen bilden, durch welche sie begründet wird. Es genügt nicht, dass die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie einwirken kann. Ebensowenig ist die Verletzung des das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatzes gegenseitiger Treuepflicht für sich allein als Untreue zu werten (vgl. BGHSt 4, 170; 1, 186 [189]; 3, 289 [294]; 5, 187; RGSt 69, 58 und 279). Ein Treueverhältnis wird regelmäßig zwischen einem Angestellten des Lohnbüros und anderen Arbeitnehmern fehlen. Das Landgericht hat bisher keine Umstände festgestellt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten. Der Angeklagte war zwar auch Sozialbeauftragter der Zeche. Die Auszahlung der Löhne stand jedoch mit dieser Stellung nicht in Beziehung.
Die Strafkammer hält Untreue gegenüber den Bergleuten auch in den Fällen für gegeben, in denen der Angeklagte mehr Geld ausgezahlt hat, als ihnen zustand. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Schaden die Belegschaftsmitglieder dadurch erlitten haben sollen. Allein daraus, dass sie auf Grund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet waren, kann ein Schaden nicht hergeleitet werden.
Soweit der Angeklagte die von den Bergleuten an ihn gezahlten Möbelraten nicht weitergeleitet hat, hat das Landgericht Untreue auch gegenüber den Bergleuten angenommen. Auch hier ergeben sich Bedenken gegenüber der rechtlichen Würdigung. Diese Gelder hat er nach den Urteilsfeststellungen als „Sozialbeauftragter der Gewerkschaft und zugleich als Lohnauszahler“ in Empfang genommen (UA S. 20). Es ist jedoch bisher nicht dargetan, ob der Angeklagte insoweit den Bergleuten durch seine Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil zugefügt hat. Soweit das Urteil erkennen lässt, hat er die Beträge gegen Erteilung von Empfangsbescheinigungen kassiert (UA S. 18) und war hierzu auch befugt. Die Belegschaftsmitglieder waren mithin durch die Bezahlung von ihrer Schuld befreit worden und hatten auch ein Beweismittel für diese erhalten. Ein Schaden wäre nur der Gewerkschaft, nicht dagegen den Bergleuten entstanden.
c) In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ergeben die bisherigen Feststellungen weiterhin nicht, ob er zu der Zeit, als er sich die Gelder zueignete, den Alleingewahrsam an diesen hatte. Den Urteilsgründen ist mit Sicherheit nichts zu entnehmen, was eine rechtliche Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse zuließe. Sollten sich die Gelder zur Zeit der Zueignung im Panzerschrank befunden haben, so könnten sich gegen den Alleingewahrsam des Angeklagten Bedenken ergeben, da nach den Urteilsfeststellungen mehrere Schlüssel zu diesem vorhanden waren (UA S. 16, 95). In wessen Besitz sich diese weiteren Schlüssel befunden haben, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse an den im Kassenschrank befindlichen Geldern ab. Das Urteil lässt jedoch auch die Möglichkeit offen, dass sich die Gelder zur Zeit der Tat nicht im Kassenschrank, sondern an anderer Stelle, möglicherweise auch im Alleingewahrsam des Angeklagten befunden haben. Hierüber wird der Tatrichter noch Feststellungen zu treffen haben. Hätte der Angeklagte nur Mitgewahrsam gehabt, so käme nicht Unterschlagung, sondern Diebstahl in Frage.
d) Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, lässt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, in welchen Fällen das Landgericht diese angenommen, in welchen Merkmalen es sie verwirklicht gesehen hat und aus welchen Umständen sich die Urkundeneigenschaft der einzelnen Schriftstücke ergibt. Das Landgericht führt bei der rechtlichen Würdigung lediglich aus, der Angeklagte sei der Urkundenfälschung schuldig, soweit er „falsche“ Eintragungen in den Büchern selbst gemacht habe oder durch gutgläubige Dritte habe machen lassen, radiert oder Eintragungen geändert habe (UA S. 106). Die rein summarischen Ausführungen gestatten dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob und in welchen Fällen es sich um Urkunden im Rechtssinn handelte und der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Auch insoweit sind noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Im Einzelnen ist hierzu noch folgendes zu bemerken:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Bergleuten in den Abschlagslisten Beträge „überschrieben“, die sie nicht erhalten haben. Die Abschläge wurden ohne Quittungsleistung durch Abhaken in den Listen ausgezahlt (UA S. 15). Sie dienten daher der Gewerkschaft als Beweis über die Höhe der gezahlten Beträge. Der Angeklagte hat Beträge abgehakt, obwohl die betreffenden Bergleute verhindert waren, die Zahlung in Empfang zu nehmen (UA S. 21, 23). Soweit der Angeklagte von vornherein in die Listen ledig-
lich inhaltlich unwahre Eintragungen selbst gemacht hat oder durch gutgläubige Dritte hat machen lassen, ohne über die Person des Ausstellers zu täuschen, liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Sie kommt jedoch für diejenigen Fälle in Betracht, in denen er nachträglich Änderungen vorgenommen hat oder den Anschein erweckte, als hätten die Eintragungen bereits ursprünglich diesen Inhalt gehabt. Maßgebend ist hierbei, ob der Angeklagte, als er die nachträglichen Eintragungen vornahm oder veranlasste, in seiner Eigenschaft als Lohnbuchhalter noch die freie, rechtliche Verfügungsgewalt über den Inhalt der Eintragungen hatte, ob und in welchem Umfang er also noch die Befugnis zu nachträglichen Änderungen in den Listen gehabt hätte (vgl. LK-Komm. z. StGB 7. Aufl. Vorbem. VII 2A b β zu § 267 und RGSt 52, 78 und 88; 67, 245; 69, 396).
Die Markenkontrollbücher und Steigerjournale wurden nicht vom Angeklagten geführt (UA S. 15). Soweit er in diesen Änderungen vornahm, besteht die Möglichkeit, dass er den Eindruck erwecken wollte, als rührten die Eintragungen von den zur Führung dieser Listen befugten Personen (Steigern usw.) her. Dann würde Urkundenfälschung vorliegen. Soweit eine solche Täuschung nicht begangen ist, käme eine Urkundenfälschung in Frage, sofern die Bücher, als sie in die Hände des Angeklagten gelangten, bereits endgültig mit Beweiskraft ausgestattet waren. Hierfür ist es von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Lohnbuchhalter die Befugnis hatte, auch in diesen Listen von sich aus Eintragungen oder Änderungen vorzunehmen. Es kann nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht ganz von der Hand gewiesen werden, dass in bestimmtem Umfang auch Änderungen von Seiten des Angeklagten zulässig waren. Auch insoweit hat das Gericht den Sachverhalt noch zu prüfen.
Die Listen, in denen die abzuführenden Steuerbeträge enthalten sind, wurden, wie nach den bisherigen Feststellungen angenommen werden kann, vom Lohnbüro geführt, für welches der Angeklagte, worauf die Urteilsausführungen (UA S. 5/6) hindeuten, verantwortlich war (UA S. 15). Soweit er in diesen durch Radierungen oder in sonstiger Weise nachträglich Änderungen vorgenommen hat, kommt es darauf an, ob es sich bereits um schon abgeschlossene und daher mit Beweiskraft ausgestattete oder noch der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterliegende Schriftstücke gehandelt hat. Im ersteren Fall würde Urkundenfälschung in Betracht kommen, wenn der Angeklagte den Eindruck erwecken wollte, als hätten die Listen bereits ursprünglich den erst nachträglich gegebenen Inhalt gehabt. Wurde jedoch die Summe der an das Finanzamt abzuführenden Beträge endgültig erst später zusammen mit den noch auszuzahlenden Restlöhnungen errechnet, so bestünde die Möglichkeit, dass die Listen noch der Verfügungsgewalt des Angeklagten unterlegen haben. Eine Urkundenfälschung käme dann nur in Frage, wenn der Angeklagte über die Person des Ausstellers hätte täuschen wollen. Die bisherigen Feststellungen lassen sichere Schlüsse, ob die eine oder andere Möglichkeit gegeben ist, nicht zu.
e) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Belegschaftsmitglieder in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, über die Höhe der tatsächlich erhaltenen Abschläge getäuscht. Er vertraute darauf, dass sie ihren Lohn wegen der ständig wechselnden Arbeitsverhältnisse nur grob überschlagen konnten und wegen der schwierigen Berechnungsweise nicht in der Lage waren, die Richtigkeit des Lohnzettels genau festzustellen. Er erregte einen Irrtum darüber, dass sie die ihnen zustehenden Beträge in voller Höhe erhalten hätten, der sie dazu veranlasste, von der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die Zahlung des ihnen noch zustehenden Restlohnes abzusehen. Hierin liegt eine schädigende Vermögensverfügung. Soweit es jedoch dem Angeklagten nicht gelang, die Bergleute zu täuschen, wie z. B. im Falle ████████ (Markennummer 769, UA S. 58/59), liegt nur versuchter Betrug vor, der jedoch auch Teil einer fortgesetzten Betrugshandlung sein kann.
f) Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Begründung der Tateinheit.
Angesichts der erheblichen Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle hätte es genauerer Angabe bedurft, in welchen der zahlreichen Einzelakte der fortgesetzten Untreue das Gericht tateinheitlich eine Unterschlagung, Urkundenfälschung und einen Betrug erblickt hat. Auch hier hat sich das Gericht bei der rechtlichen Würdigung nur mit der zusammenfassenden Feststellung begnügt, dass Tateinheit vorliege, soweit sich der Angeklagte fremde Gelder zugeeignet und falsche Eintragungen usw. gemacht habe. Dies ist aus dem angegebenen Grunde für die Feststellung der Tateinheit hier unzureichend. Die Fälle, in denen das Gericht sie angenommen hat, müssen eindeutig aus dem Urteil hervorgehen.
g) Bei der Schadensberechnung führt das Urteil aus, der festgestellte Betrag an unberechtigten Tarifurlaubsschichten erhöhe sich nicht unbeträchtlich, da von jedem Bruttolohn auch die Beträge für die Knappschaft und die Berufsgenossenschaft usw. zu zahlen seien, die insgesamt 37 % betragen (UA S. 103). Die bisherigen Feststellungen lassen die Berechtigung dieses Zuschlags nicht mit Sicherheit erkennen. Anscheinend soll es sich um Zuschläge für die unberechtigte Auszahlung von Beträgen für die Tarifurlaubsschichten handeln. Sollten die Ausführungen des angefochtenen Urteils dahin aufzufassen sein, dass die Beträge seinerzeit tatsächlich abgeführt worden sind, so würde sich der Angeklagte gegenüber der Gewerkschaft auch insoweit der Untreue schuldig gemacht haben. Handelt es sich dagegen nur um eine rechnerische Feststellung von Beträgen, die noch nicht gezahlt worden, aber nach Ansicht des Landgerichts noch zu entrichten sind, so hätte es näherer Begründung bedurft, inwiefern auch für unberechtigte und nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung rückforderbare, möglicherweise bereits anderweitig verrechnete Lohngahlungen jene Beitragspflichten entstanden sind, obwohl der Mangel der Berechtigung dieser Auszahlungen festgestellt worden ist.
Das Urteil musste nach alledem, soweit Verurteilung erfolgt ist, in vollem Umfang aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf die Rügen zur Strafzumessung bedurfte es hiernach nicht.
Im Interesse der Übersichtlichkeit wird es sich empfehlen, in dem neu zu erlassenden Urteil eine genaue Trennung der Fälle, in denen der Angeklagte für schuldig erachtet wird, von den übrigen Fällen vorzunehmen und ferner die sich aus den einzelnen Fällen ergebenden Schadensbeträge zusammenzustellen und die Aufrechnung im Urteil selbst vorzunehmen.
Das Gericht hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.
| Rotberg | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |