Aufhebung und Rückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Untreue/Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 236/58
- Datum
- 18.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das Gericht die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht, weil es erreichbare, zur Klärung wesentlicher Tatsachen geeignete Zeugen nicht vernimmt, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die bloße Wiedergabe fremder Angaben durch einen Ermittler ersetzt nicht die Vernehmung der ursächlichen Zeugen; Aussagen Dritter, die lediglich wiedergeben, was Zeugen gesagt haben, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, die Ursprungszeugen selbst zu vernehmen.
Die Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB erfordert besondere Umstände; die bloße Tätigkeit in einem Lohnbüro begründet in der Regel kein derartiges Treueverhältnis und bedarf gesonderter Begründung durch das Gericht.
Das eigene, für sich sprechende Verhalten des Beschuldigten kann Indizwirkung haben, beseitigt aber nicht die Notwendigkeit, entlastende Erkenntnismöglichkeiten durch Vernehmung relevanter Zeugen auszuschöpfen.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue kommt nicht in Betracht, wenn der Täter bereits bei Beginn der Untreuehandlung den Willen hatte, das Geld für sich zu behalten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Elfriede R., geborene [REDACTED], aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1927, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Februar 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB) und teilweise in Tateinheit mit Nichtabführen von Versicherungsbeiträgen (§§ 533, 534 Abs. 2 RVO) unter Einbeziehung einer in einem anderen Strafverfahren erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Angeklagte unzureichende Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.
Die auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Rüge greift durch.
Die Angeklagte, die nach dem Kriege bei verschiedenen amerikanischen Einheiten in Kassel tätig war, zuletzt von 1952 bis Anfang Mai 1955 im Zivilpersonalbüro der amerikanischen Streitkräfte, hat sich gegenüber dem Vorwurf, in der Zeit von März 1953 bis November 1954 Sozialabgaben für deutsche Arbeitnehmer in Höhe von rund 11.000 DM nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse [REDACTED] abgeführt, sondern für sich behalten zu haben, dahin verteidigt, sie habe das Geld hierfür nie erhalten. Im Einzelnen hat sie vorgebracht, von den Barackenältesten, denen das Einsammeln der Beträge für die deutschen Arbeitnehmer derjenigen amerikanischen Soldaten oblag, die deutsches Haus- und Küchenpersonal beschäftigten, habe sie, und zwar oft nur mit Mühe, diejenigen Beträge erhalten, die für die Auszahlung der Nettolöhne der deutschen Arbeitnehmer ausgereicht hätten, während die Beträge für die Sozialabgaben meistens nicht zu erlangen gewesen seien.
Im Hinblick auf diese Einlassung war, wie die Revision zutreffend ausführt, die Vernehmung der Barackenältesten, soweit sie erreichbar waren, geboten. Sie allein konnten und können dartun, Auskunft geben, ob sie außer den Beträgen für die Nettolöhne der deutschen Arbeitnehmer auch diejenigen für die Sozialbeiträge der Angeklagten haben zukommen lassen oder nicht. Zu dieser Frage hat zwar die Strafkammer schon die Aussage des Besatzungsangehörigen Floreth herangezogen, der als Beauftragter der amerikanischen Besatzungsmacht Ermittlungen zur Aufklärung der Fehlbeträge durchgeführt hatte und als Zeuge bekundet hat, ihm hätten elf von den Barackenältesten, die infolge häufigen Wechsels nur schwer aufzufinden seien, erklärt, sie hätten die von der Angeklagten verlangten Beträge an diese abgeführt. Indessen konnte Floreth nur das wiedergeben, was die von ihm befragten Barackenältesten ihm gesagt haben. Darüber, ob ihre Angaben zutreffen, hat er keine Erhebungen angestellt, sich jedenfalls hierzu nicht geäußert.
Auch das eigene Verhalten der Angeklagten, auf das das Landgericht seine Überzeugung von ihrer Schuld weitgehend stützt, schließt die Notwendigkeit der Anhörung der Barackenältesten als Zeugen nicht aus. Die Handlungsweise der Angeklagten mag zwar gegen sie sprechen und den Verdacht, sie habe die fehlenden Gelder für sich behalten, nicht unbegründet erscheinen lassen. Dennoch bleibt zunächst die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte aus einem anderen Grunde, etwa um ihre Unfähigkeit zu verbergen und nicht deshalb entlassen zu werden, so vorgegangen ist, wie sie es getan hat. Jedenfalls drängte es sich unter diesen Umständen der Strafkammer auf, den Sachverhalt durch Vernehmung der erreichbaren Barackenältesten aufzuklären, um so eine einwandfreie Grundlage für die Würdigung der Einlassung der Angeklagten und damit zugleich für die zu treffenden Feststellungen zu erhalten.
Hierbei würde die Strafkammer auch Gelegenheit gehabt haben nachzuprüfen, ob die Angeklagte, wie die Revision behauptet, über die von den Barackenältesten abgelieferten Gelder in jedem Falle eine Quittung ausgestellt hat. Nach einem Vermerk, den der Kriminalsekretär [REDACTED] im Anschluss an die polizeilichen Vernehmungen der Zeuginnen [REDACTED] und [REDACTED] am 25. Februar 1957 in den Akten niedergelegt hat (Bl. 63 R der Hauptakten), sollen im Zeitpunkt der Untersuchung der Angelegenheit durch die amerikanische Kriminalpolizei neben Karteikarten noch Quittungen vorhanden gewesen sein, die die Angeklagte den Barackenchefs gegeben habe. Wären diese Quittungen – vorausgesetzt, dass sie beigebracht werden könnten – herbeigeschafft worden, so hätte sich im Zusammenhang mit der Anhörung der Barackenältesten die Höhe der von diesen an die Angeklagte abgeführten Beträge wohl einigermaßen zuverlässig ermitteln lassen.
Dadurch, dass die Strafkammer dies unterlassen und die Barackenältesten nicht als Zeugen vernommen hat, hat sie die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedürfen die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch folgendes bemerkt:
a) Die Strafkammer hat in ihren Darlegungen zum Tatbestand des § 266 StGB angenommen, dass eine Treupflicht der Angeklagten sowohl den amerikanischen Einheiten wie auch den deutschen Arbeitnehmern gegenüber bestanden habe. Dies wird, falls sie wiederum zu der Feststellung gelangen sollte, die Angeklagte habe die Beträge für die Sozialabgaben von den Barackenältesten in Empfang genommen und für sich behalten, näherer Ausführungen bedürfen. Zwischen dem Angestellten eines Lohnbüros und den Arbeitnehmern, deren Lohnangelegenheiten er dort bearbeitet, wird nämlich in der Regel kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB gegeben sein, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 3. Januar 1957 – 4 StR 464/56 –). Dafür, dass hier zu einer anderen Beurteilung Anlass sein könnte, hat die Strafkammer bisher keine Umstände angeführt.
b) Eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue kommt nicht in Betracht, wenn der Täter schon bei Beginn der Untreuehandlung den Willen hatte, das Geld für sich zu behalten (BGH GA 1955, 271; BGHSt 8, 254, 260).
Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe aus den §§ 533, 534 RVO nicht verurteilt werden können, weil sie für die amerikanische Besatzungsmacht tätig gewesen und als deren Vertreterin nicht dem deutschen Recht unterworfen sei, trifft nicht zu. Ob die amerikanischen Soldaten, die deutsches Personal als Hausund Küchenhilfen beschäftigten, nach deutschem Recht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnten, ist unerheblich. Die Pflicht zur Abführung der ihren deutschen Arbeitnehmern einbehaltenen Beitragsteile lag auch ihnen als deren Arbeitgeber ob. Falls diese Pflicht auf die Angeklagte übertragen war, machte sie sich, die gemäß § 3 Abs. 1 StGB als deutsche Staatsangehörige den deutschen Strafgesetzen unterliegt, nach § 534 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 533 RVO strafbar, wenn sie die Teile der Sozial-
beiträge, die den Beschäftigten einbehalten waren, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthielt.
| Justizangestellter | Baldus | Dr. Hengsberger | |||
| Sauer | Werner | Scharpenseel |