Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fahrpflichten bei Blendung durch Gegenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/55
Datum
08.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff das Urteil wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Unfall auf einer unbeleuchteten Landstraße mit der Revision an. Streitpunkt war u.a., ob der Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn trat und ob die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sei. Der BGH verwarf die Revision, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts (u.a. zu Anfahren von hinten, Fahrrad-/Taschenlage, fehlender Alkoholisierung) möglich und widerspruchsfrei war. Bei Blendung durch Gegenverkehr müsse der Kraftfahrer erforderlichenfalls die Geschwindigkeit weiter herabsetzen oder anhalten; dies entspreche ständiger Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge erlaubt keine revisionsgerichtliche Ersetzung einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Beweiswürdigung durch eine eigene Tatsachenwürdigung.

2

Ist ein Kraftfahrer durch entgegenkommendes Fernlicht geblendet und kann die Fahrbahn nicht sicher überblicken, muss er seine Geschwindigkeit erforderlichenfalls weiter herabsetzen oder anhalten, um Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

3

Feststellungen zum Unfallhergang dürfen auf eine Gesamtschau aus Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung und Verletzungsbild gestützt werden, solange keine Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesicherte Fachgrundsätze erkennbar sind.

4

Eine behauptete Alkoholisierung des Unfallopfers erfordert tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte; ein Blutalkoholbefund unterhalb der relevanten Schwelle kann eine solche Vermutung entkräften.

5

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe (ggf. mit Aussetzung) wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil auch eine Geldstrafe theoretisch in Betracht kommt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Strafzwecke.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 8. September 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Landwirt Otto ████████, geboren am 1908, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 8. September 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, unter Strafaussetzung, verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer befuhr im Dezember 1954 gegen 18 Uhr mit einem Volkswagen die Bundesstraße zwischen Selters und Ranstadt. Die Straße weist dort keinen besonderen Gehweg für Fußgänger auf, sondern ist nur von einem unbefestigten Randstreifen (Bankett) begrenzt. Es war schon dunkel, das Wetter stürmisch. Auf der 5,20 m breiten, gepflasterten Straße herrschte lebhafter Kfz-Verkehr. Daher fuhr der Angeklagte meist mit abgeblendetem Licht und mit mäßiger Geschwindigkeit (30 – 40 km/h). Nach dem Verlassen von Selters schaltete er in Höhe einer Brücke kurz das Fernlicht ein, bemerkte aber auf der Straße keine Verkehrsteilnehmer. Als ihm sodann in einer Entfernung von 250 – 300 m aus Richtung Ranstadt ein Fahrzeug mit vollem Licht entgegenkam, blendete er gleich wieder ab und gab dem Entgegenkommenden Lichtzeichen. Dieser reagierte aber nicht, sondern fuhr mit vollem Licht vorbei. Dadurch wurde der Angeklagte erheblich geblendet. Da kurz hinter dem ersten entgegenkommenden Kraftwagen der – allerdings mit Abblendlicht fahrende – Pkw des Kaufmanns █████ folgte, dauerte die Blendwirkung beim Angeklagten länger an. Kurz vor der Begegnung mit █████ erfasste der Wagen des Angeklagten den 77-jährigen Dachdeckmeister Adam ███████.

Dieser war auf dem Heimweg von der Arbeit und ging auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn, wobei er sein Fahrrad, dessen vordere Beleuchtung in Ordnung war, rechts neben sich herschob. Er wurde durch die Stoßstange von hinten erfasst und schlug mit dem Hinterkopf gegen die Windschutzscheibe. Er erlitt einen Schädelbruch, der seinen Tod zur Folge hatte. Weder der Angeklagte noch ██████ hatten den Fußgänger vorher wahrgenommen. Die neben dem Beschwerdeführer sitzende Ehefrau hatte unmittelbar vor dem Anprall vor sich einen Schatten gesehen (S. 3 UA).

Die Revision des Angeklagten rügt, wie dem Inhalt der Rechtfertigungsschrift zu entnehmen ist, die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die Verteidigung mangelnde Ermittlung – z. B. der genauen Verletzungen des Verunglückten – in der Revisionsbegründung hervorhebt, will sie damit ersichtlich nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend machen, sondern nur eine andere Würdigung der Beweistatsachen erreichen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht ist dem Angeklagten darin gefolgt, dass er mit nur 30 – 40 km/h Geschwindigkeit gefahren, durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden ist und den Fußgänger nicht gesehen hat. Dagegen hat es für widerlegt erachtet, dass sich beim Einschalten der Scheinwerfer in Höhe der Brücke auf der Straße kein Radfahrer oder Fußgänger befunden haben könne, dass Adam ███████ also unmittelbar vor dem Unfall plötzlich auf die Straße getreten sein müsse. Die Strafkammer ist vielmehr davon überzeugt, dass Meister ███████, der bis zum Anprall am rechten Rand der Landstraße, sein Rad führend, gegangen und dabei vom Wagen des Beschwerdeführers von hinten erfasst worden ist.

Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.

Die Strafkammer legt insbesondere dar: █████ könne ███████ kaum bemerkt haben. Das erkläre sich im Wesentlichen daraus, dass █████ auf seine Fahrbahn geachtet und nicht in die Lichter des entgegenkommenden Wagens des Angeklagten gesehen habe.

Das hindert aber nicht zu dem Schluss, dass auch der Beschwerdeführer den Fußgänger nicht habe sehen können. Darin liegt kein Denkfehler. Die Revision weist zwar darauf hin, dass jeder Fahrer automatisch einmal in den Lichtkegel eines entgegenkommenden Fahrzeugs sehe, denn man wolle doch wissen, was einem da begegne. Dies mag richtig sein, beeinträchtigt indes die Annahme des Landgerichts nicht, dass ███ auf andere Dinge als gerade die linke Fahrbahn geachtet hat, den Rand der für ihn uninteressanten Fahrbahn. Dass bei ihm also die Verhältnisse anders lagen als für den Beschwerdeführer.

Rechtlich nicht angreifbar ist auch die im Wesentlichen auf dem Gutachten des Sachverständigen und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung beruhende Darlegung des Landgerichts: Der Angeklagte habe sich, als er an der Brücke die Straße überschaut habe, in der Beurteilung der Verkehrslage getäuscht. Trotz zeitweiliger guter Beleuchtung der Landstraße durch die beiden sich begegnenden Fahrzeuge vor Eintritt der Blendwirkung beim Angeklagten habe die Leuchtkraft sich auf die fragliche Entfernung und zum Straßenrand hin nur schwächer ausgewirkt. Auch habe sich der Fußgänger – von hinten gesehen – nur wenig abgehoben, zumal rechts neben ihm ein Hang verlief. Auf das Vorhandensein der „hohen, dunklen Böschung“ weist die Revision, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, selbst hin (S. 5 der Rechtfertigungsschrift).

Die Revision greift ferner die Feststellung, Adam ███████ sei auf dem rechten Rand der Straße von hinten angefahren worden, als denkgesetzlich fehlerhaft und erfahrungswidrig an, während sie abschließend bemerkt, dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht als mangelhaft gerügt werden könnten (aaO).

Die Strafkammer legt dar, dass die Verletzung des angefahrenen (vermutlich des linken) Beins des Fußgängers und der Schädelbruch an seinem Hinterkopf nach der Bekundung des als sachverständigen Zeugen vernommenen Arztes für ein Anfahren von hinten sprachen. Wäre Adam ███████ seitlich oder in gebückter Stellung erfasst worden, so hätte das, wie das Landgericht ausführt, andere Verletzungen ausgelöst und nicht zur Folge gehabt, dass ███████ auf den Wagen und gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde. Wenn auch die Verletzungen in den Urteilsgründen nicht in allen Einzelheiten mitgeteilt werden, so besteht doch kein Anhalt dafür, dass der vernommene Arzt bei seinen gutachtlichen Äußerungen die Denkgesetze, die Lebenserfahrung oder medizinische Grundsätze missachtet hat.

Nun wurde allerdings das Fahrrad des Verunglückten nach dem Unfall im rechten Straßengraben, an die linke Innenwand gelehnt, unbeschädigt aufgefunden. Die Strafkammer hat indes in Übereinstimmung mit dem Gutachten des technischen Sachverständigen und auf Grund der Ortsbesichtigung diese Stellung des Fahrrads als durchaus vereinbar mit dem angenommenen Unfallverlauf erklärt. Versuche haben gezeigt, dass das Fahrrad in solchem Fall durch einen Stoß des Angefahrenen in die später festgestellte Lage gelangen konnte. Gegen diese rechtlich mögliche Annahme des Landgerichts wendet sich die Revision vergeblich.

Ferner wurde einige Zeit nach dem Zusammenstoß von einem Polizeibeamten die Aktentasche des Verletzten auf der rechten Straßenseite vorgefunden. Auf der Tasche lag wohlgeordnet das Dachdeckerwerkzeug. Die Strafkammer hat zunächst die Möglichkeit verneint, dass die Tasche so herabgefallen sei, dass das Werkzeug ordentlich auf ihr lag. Weiter legt der Tatrichter dar, die später vorgefundene Lage und Anordnung von Tasche und Werkzeug sprächen nicht gegen die Annahme des Anfahrens von hinten auf der rechten Fahrbahnseite. Denn es sei nicht auszuschließen, dass jemand die Lage dieser Gegenstände während der Zeitspanne unmittelbar nach dem Unfall bis zur Entdeckung durch den Beamten verändert habe. Vor dessen Eintreffen waren, wie die Strafkammer – für das Revisionsgericht bindend – feststellt, bereits einige Leute an der Unfallstelle erschienen. Das Landgericht hält es für möglich und den Umständen nach wahrscheinlich, dass einer von diesen Hinzugekommenen das Werkzeug aufgesammelt und ordentlich hingelegt hat, um es zu sichern und eine Verkehrsgefahrdung auszuschließen. Auch bei dieser rechtlich möglichen Annahme hält sich der Tatrichter in den Grenzen der ihm zustehenden Beweiswürdigung.

Dass der später Verunglückte rechts gegangen und von hinten angefahren worden ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum auch aus den Beobachtungen zweier Zeugen gefolgert, die Meister ███████ noch kurz vor dem Unfall gesehen hatten. Dabei ist es sicher, richtig und unauffällig auf der rechten Seite gegangen und hat sein Rad – wie das Landgericht annimmt – wegen der Dunkelheit und des stürmischen Wetters neben sich hergeschoben. Von diesen Personen hatte der Zeuge █████████████████ den ihm bekannten Meister ███████ etwa 150 bis 200 m vor der Unfallstelle mit seinem Kraftfahrzeug überholt. Da sich dieser dort schon nahe seinem Wohnort befand, hat █████████████████ diesmal davon abgesehen, ihn zur Mitfahrt aufzufordern, wie er es sonst gelegentlich getan hatte. Auch hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass Adam ███████, der bis dahin vorschriftsmäßig einhergegangen war, sich nicht etwa, wie die Verteidigung meint, plötzlich auf der Straße ausgeruht und damit in Lebensgefahr gebracht habe.

Für die vom Beschwerdeführer ferner geäußerte Vermutung, ███████ habe unter Alkoholeinwirkung gestanden, haben sich, wie das Landgericht darlegt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dies hat die Strafkammer vor allem aus dem Ergebnis der Blutuntersuchung geschlossen. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Chemischen Untersuchungsamts lag der Blutalkoholspiegel des Getöteten, festgestellt im Herzblut, unter 0,5 ‰. Damit war ersichtlich die Zeit des Todeseintritts und nicht der einige Stunden später durchgeführten Untersuchung gemeint. Dass an frischen Leichen der Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt des Todeseintritts ermittelt werden kann, entspricht wissenschaftlicher Erfahrung (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin § 530; S. 753, 754).

Es wird zwar darauf hingewiesen, dass durch Untersuchung von Gehirnsubstanz und Urin oder der vom Herzen entfernt liegenden Körperteile zuverlässigere Ergebnisse als aus dem Herzblut zu erzielen seien. Dies ist jedoch hier ohne Bedeutung, weil das Herzblut eher mehr Alkohol aufweisen kann, als dem Alkoholkonsum entspricht, nicht aber weniger (Mueller S. 754). Auch im Übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Landgericht führt aus: Der Beschwerdeführer habe entweder bei der Begegnung mit den beiden █████████████████ ██████████ (dem unbekannt gebliebenen und dem des Kaufmanns █████) nicht sorgfältig genug auf die Fahrbahn geachtet und deshalb ███████ übersehen, obwohl er ihn bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Oder aber er sei vor dem Anfahren des Fußgängers durch das Fernlicht des anderen Wagens noch so stark geblendet gewesen, dass er deshalb die Fahrbahn nicht genügend habe überblicken können. Auf jeden Fall wirft ihm das Landgericht mit Recht vor, dass er noch langsamer fahren oder hätte halten müssen. Das sei ihm noch vor dem Erreichen des Wegbenutzers möglich gewesen. Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH VRS 4, 422, 598 f.; VRS 6, 203, 205, 433, 435; BGH 4 StR 444/55 vom 8. Dezember 1955). Sie stellt keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen dar, zumal auch das Schutzbedürfnis der Fußgänger, die nachts zur Benutzung von Fahrstraßen gezwungen sind, nicht außer Acht gelassen werden darf (BGH VRS 8, 212, 214). Die Urteilsdarlegungen ergeben auch, dass der Unfall auf dieser verkehrsreichen Straße für den Beschwerdeführer voraussehbar war (vgl. auch BGH VRS 6, 435).

Das Vorbringen der Verteidigung erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung und bewegt sich teilweise auf dem der Revisionsnachprüfung verschlossenen Gebiet des Tatsächlich. Die von der Revision vorgebrachten anderweitigen Möglichkeiten hat die Strafkammer geprüft, jedoch als abwegig und theoretisch bezeichnet. Dem lässt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Auch die Strafzumessung, gegen die sich die Revision nicht besonders wendet, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Das Mitverschulden des unbekannt gebliebenen Kraftfahrers, der nicht abgeblendet hatte, ist berücksichtigt. Dagegen hat die Strafkammer ein solches des Verunglückten nicht feststellen können. Die gütigen Beleuchtungsvorschriften des § 67 Abs. 3 und 4 StVZO (BGBl. I S. 1139) sind für ältere Fahrräder erst am 10. Oktober 1955 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1141). Das Begehen der rechten Seite der Fahrbahn mag zwar im gegebenen Fall nicht zweckmäßig gewesen sein. Eine gesetzliche Regelung für Verkehrslagen dieser Art ist geplant, aber noch nicht erfolgt.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 27b StGB hat das Landgericht erörtert. Seine Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, dass diese Vorschrift bei tödlichen Unfällen keinesfalls in Betracht kommen könne. Das wäre allerdings rechtsirrig (RG 1937, 2695 Nr. 1). Die Strafkammer hat indes gemeint: Angesichts der heutigen Verkehrssituation und der zahlreichen Unfälle sei es im Allgemeinen nicht zu verantworten, bei fahrlässiger Tötung nur auf Geldstrafe zu erkennen. Besondere Gründe, die dies ausnahmsweise rechtfertigten – etwa ein überwiegendes Verschulden des Getöteten – seien hier nicht gegeben. Dagegen lässt sich rechtlich nichts einwenden. Als Strafzweck hat das Landgericht ersichtlich den der Sühne und Abschreckung vor Augen gehabt.

Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
EngelsSeibertHaager

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