Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei alkoholbedingten Wahrnehmungszweifeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/55
Datum
08.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung und Rückfalldiebstahls verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer alkoholbedingte Wahrnehmungsfehler des verletzten Zeugen verkannt und zugleich widersprüchlich zur Bedeutung der Alkoholisierung des Angeklagten befunden hat. Außerdem blieben Zweifel an der Zueignungsabsicht bei den Handschuhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit, dass ein Zeuge infolge Alkoholkonsums einer Sinnestäuschung erlegen ist, darf nicht allein durch Hinweis auf nachträglich verständliche Äußerungen oder äußeres vernünftiges Verhalten ausgeschlossen werden.

2

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines alkoholisierten Zeugen ist zu berücksichtigen, dass nachträgliche Nüchterungseffekte (z.B. durch Schmerz oder Sturz) die äußere Verständlichkeit wieder herstellen können und damit die Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu prüfen ist.

3

Die Entscheidung, einen alkoholisierten Zeugen gemäß § 61 Nr. 2 StPO zu vereidigen, liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen darf jedoch nicht auf pauschalen Erfahrungssätzen beruhen.

4

Eine widersprüchliche Urteilsbegründung, die die Enthemmung durch Alkohol zugleich als kausale Ursache einer unvernünftigen Tat und als unerheblich für die Schuldfähigkeit bewertet, ist nicht tragfähig und verletzt das rechtliche Gehör des Angeklagten.

5

Bestehen erhebliche Zweifel an der Schuld oder an einzelnen Tatbestandsmerkmalen infolge mangelhafter Beweiswürdigung, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 29. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Ernst ████ ███ geboren am ██ in ███, in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte in der Nacht zum 20. Januar 1955 dem Oberladeschaffner C. ██████, der ihn als früheren Arbeitskollegen gut kannte, zunächst ein Paar gefütterte Lederhandschuhe und nach deren Rückgabe unter Gewaltanwendung seine Barschaft von 19,— DM weggenommen. Das Gericht hat ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Rückfalldiebstahls verurteilt.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten greifen nicht durch, weil er nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, und weil eine Vereidigung des verletzten Zeugen C. ██████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO auch dann im Ermessen des Gerichts stand, wenn dieser seit 14 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte. Seine Sachbeschwerde hat dagegen Erfolg.

(1) Die Möglichkeit, dass der den Angeklagten belastende Zeuge C. ██████ infolge seines Alkoholgenusses einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen sei, scheidet nach der Überzeugung der Strafkammer deswegen aus, weil C. ██████ sich anschließend den Polizeibeamten gegenüber verständlich ausgedrückt und vernünftig verhalten habe. Dabei geht das Landgericht ersichtlich von dem vermeintlichen Erfahrungssatz aus, dass jemand, der sich nach außen hin verständlich ausdrücke und vernünftig verhalte, nicht infolge Alkoholgenusses das Opfer einer Sinnestäuschung gewesen sein könne. Ein solcher Erfahrungssatz kann indessen nicht anerkannt werden, weil die Auswirkung des Alkoholgenusses sich in zeitweiliger Schwächung und Verwirrung des Wahrnehmungsvermögens erschöpfen kann. Überdies hat die Strafkammer die naheliegende Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass C. ██████ durch seinen Sturz und die dadurch verursachten erheblichen Schmerzen ernüchtert worden ist.

(2) Der Angeklagte wies zur Zeit des angenommenen Raubüberfalls auf den Zeugen C. ██████ eine Alkoholkonzentration auf. Die Strafkammer hat erwogen, dass der Überfall dicht bei einer noch in Betrieb befindlichen Gastwirtschaft eine so törichte Handlung darstelle, dass man sie normalerweise einem vernünftigen Menschen nicht zutraue; denn der Angeklagte habe doch damit rechnen müssen, dass er sehr bald als Täter ermittelt werden würde. Dieser Umstand vermöge aber den Schuldbeweis nicht in Frage zu stellen, weil der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer infolge der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols zur Tat hingerissen worden sei. An späterer Urteilsstelle wird sodann festgestellt, dass weder die Einsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen seien.

Diese Ausführungen sind in sich widersprüchlich. Die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte die völlige Sinnlosigkeit der Tat erkannt habe und nur infolge der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols dazu hingerissen worden sei. Ist aber somit nach der Auffassung des Landgerichts die Enthemmung durch Alkohol die einzige Ursache für eine törichte, keinem vernünftigen Menschen zuzutrauende Handlung gewesen, so kann sie nicht gleichzeitig als unerheblich gewertet werden. Denn eine alle Vernunftsgründe beiseiteschiebende, allein tatsächliche Enthemmung des Willens ist deshalb notwendigerweise erheblich, weil diese törichte Tat ohne sie nicht vorstellbar wäre.

(3) Die Zueignungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich der Handschuhe sieht das Landgericht auf Grund des Gesamtergebnisses seiner Beweisaufnahme als erwiesen an. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Tatrichter auch insoweit Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwunden hätte, wenn er zu einer anderen Beurteilung des dem Angeklagten vorgeworfenen Raubes gelangt wäre.

SeibertKrummeHaager
EngelsLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)