Revision wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben; Zurückverweisung wegen unklarer Ursächlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/53
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorfahrtberechtigte muss erst dann konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes treffen, wenn für ihn erkennbare Anzeichen einer bevorstehenden Missachtung seines Vorrechts vorliegen; bis dahin darf er im Allgemeinen auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen.
Eine dem Vorfahrtberechtigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit ist nur dann ursächlich für einen Unfall, wenn er die bevorstehende Missachtung des Vorrechts in einem Zeitpunkt erkennen konnte und musste, der ihm noch das rechtzeitige Anhalten oder sonstige Abwehrmaßnahmen ermöglichte.
Bei unklarer Feststellung der Geschwindigkeit und damit des Anhaltewegs ist zugunsten des Angeklagten vom niedrigeren, nachvollziehbaren Wert auszugehen (in dubio pro reo); Anhaltewege sind mit durchschnittlichen Reaktions- und Bremsparametern zu berechnen.
Die bloße Unübersichtlichkeit einer Kreuzung infolge der Bebauung begründet nicht ohne weiteres die Pflicht des Vorfahrtberechtigten zur generellen Verminderung der Geschwindigkeit; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung.
Die Zubilligung einer ‚Schrecksekunde‘ kommt nicht in Betracht, wenn die Pflicht zum Handeln bereits eingesetzt hat; diese Pflicht beginnt mit dem Erkennen eines verkehrswidrigen Verhaltens oder bei schuldhafter Nichterkennung.
Vorinstanzen
Landgericht, 13. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann CC ██████████████████ ████, geboren am ██████ 1887, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gropp als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████ als Urkundsbeamter der ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 13. April 1953, soweit es ihn betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 29. November 1952 mit seinem Personenkraftwagen Opel P 4 nebst Anhänger durch die Jöllenbecker Straße in Bielefeld in Richtung Spenge.
An der Kreuzung dieser Straße mit der von links kommenden Babenhausener Landstraße, die sich jenseits der Kreuzung als Westerfeldstraße fortsetzt, stieß er mit dem Personenkraftwagen Mercedes D 170 des bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███████ zusammen, der die Babenhausener Landstraße in Richtung Westerfeldstraße befuhr. Bei dem Zusammenstoß wurden die im Wagen des ███████ sitzende Ehefrau ████████ getötet und deren Ehemann erheblich verletzt.
Die Jöllenbecker Straße ist gegenüber der Babenhausener Landstraße/Westerfeldstraße bevorrechtigt; die Vorfahrtregelung ist auf den untergeordneten Straßen durch Dreieckschilder angezeigt. Der Einblick von der Babenhausener Landstraße in die von rechts kommende Jöllenbecker Straße und von dieser in die von links kommende Babenhausener Landstraße ist durch ein Eckhaus, den Bültmannskrug, behindert. Das Gebäude steht jedoch immerhin so, dass die Benutzer beider Straßen schon vor der Kreuzung auf eine Entfernung von 50–70 m Einblick in die einmündende Straße haben.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte ██████ mit übermäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung herangefahren ist und außerdem den auf der Jöllenbecker Straße ankommenden, vorfahrtberechtigten Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 2–3 m erblickt hat, obwohl er ihn wesentlich früher hätte erkennen können. Es hat ███ deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 13 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Verschulden des Beschwerdeführers hat der Tatrichter darin gesehen, dass er, obwohl er mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts durch wartepflichtige Fahrzeuge habe rechnen müssen, aus Unaufmerksamkeit den von links kommenden Kraftwagen des ████████████████ erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß, nämlich auch erst auf eine Entfernung von 2–3 m erblickt und es deshalb unterlassen hat, den Zusammenstoß durch rechtzeitiges Bremsen zu verhindern. Er hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des § 1 StVO anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten █████████████ rügt die Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils gegen diesen Angeklagten.
Das Landgericht hat der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers den Satz vorangestellt, dass ein Vorfahrtberechtigter bei behindertem Überblick nicht ohne weiteres mit der Beachtung seines Vorrechts durch andere Verkehrsteilnehmer rechnen dürfe, und dass er daher an einer unübersichtlichen Kreuzung seine Fahrweise der Unübersichtlichkeit anpassen müsse. Die Revision verweist demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs VI ZR 37/52 vom 30. Januar 1953 (veröffentlicht in VRS 5, 182) und 3 StR 755/52 vom 5. Februar 1953 (BGHSt 4, 47; VRS 5, 218). Nach diesen Urteilen braucht der Benutzer einer Hauptstraße (jetzt: Vorfahrtstraße) nicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt missachten werden. Für ihn ist die Kreuzung nicht deshalb eine „unübersichtliche Stelle“ i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: § 9 Abs. 1 Satz 2) StVO, weil die Nebenstraße infolge des Häuserbestandes nicht eingesehen werden kann; die Unübersichtlichkeit allein verpflichtet ihn daher nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist, ob also der Benutzer einer Vorfahrtstraße auch an Kreuzungen und Einmündungen, die ihm wegen der Art der Bebauung keinen Einblick in die untergeordnete Straße gewähren, allgemein auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen und in diesem Vertrauen mit erheblicher Geschwindigkeit über die Vorfahrtstelle hinweg fahren darf; denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer nur mit so mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung der Jöllenbecker Straße mit der Babenhausener Landstraße herangefahren, dass er seinen Wagen vor einem aus der Babenhausener Landstraße kommenden Kraftwagen auch dann noch rechtzeitig anhalten konnte, wenn er diesen nicht schon in Höhe der Südwestecke des Bültmannskrugs – von der aus er die Babenhausener Landstraße auf 50–70 m einsehen konnte –, sondern erst später erblickte. Die Strafkammer ist nämlich im Anschluss an das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Kraftfahrsachverständigen davon ausgegangen, dass er bei der Anfahrt an die Kreuzung eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h innehatte. An anderer Stelle des Urteils spricht sie sogar davon, dass die Schätzung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei mit 30 km/h gefahren, nicht ausreiche, um dessen Einlassung, er habe seine ohnehin geringe Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung bis auf 15–20 km/h herabgesetzt, zu widerlegen. Geht man von dieser letzteren Geschwindigkeit aus – wozu bei der Unmöglichkeit, die tatsächliche Geschwindigkeit des Beschwerdeführers genau festzustellen, der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zwingt –, dann betrug sein Anhalteweg bei einer durchschnittlichen Reaktionsund Bremsansprechzeit von 0,9 Sekunden und einer mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec² 8,8 m (nämlich 3,8 m reinen Bremsweg und 5 m Fahrstrecke während der Reaktionsund Bremsansprechzeit), wozu er (0,9 + 1,4 =) 2,3 Sekunden benötigte (Peter, Der Kraftwagen, 15. Aufl. 1952 S. 668).
Der Beschwerdeführer konnte daher seinen Wagen auch dann noch rechtzeitig anhalten, wenn er sich bis auf 8,8 m dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrlinien genähert hatte. Des Weiteren konnte er aber einen Zusammenstoß auch schon dadurch verhindern, dass er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, ohne anzuhalten, geringfügig verminderte, oder dass er das Steuer leicht anzog und etwas nach links ausbog; denn nach den Urteilsfeststellungen fuhr er auf das rechte Hinterrad des seine Fahrbahn kreuzenden Mercedeswagens auf. Dem Fahrer dieses Wagens hätte also der Bruchteil einer Sekunde genügt, um noch ungehindert am Wagen des Angeklagten vorbeizukommen. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er in blindem Vertrauen auf die ihm zustehende Vorfahrt „ohne weiteres darauf losgefahren“ ist.
Dagegen wirft ihm der Tatrichter mit Recht vor, dass er den Wagen des Mitangeklagten ███ aus Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 2–3 m erblickt hat.
Wie im Urteil festgestellt ist, konnte der Angeklagte ███████ die Babenhausener Landstraße schon in Höhe der Südwestecke des Bültmannskrugs auf eine Strecke von 50–70 m einsehen. Die Einsichtsmöglichkeit nahm überdies mit zunehmender Annäherung an die Kreuzung ständig zu.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den Wagen des ███████ hätte sehen müssen, wenn er, wie er behauptet, in einer Entfernung von 10 m vor den am Südrand der Kreuzung verlaufenden Gleisen der Kleinbahn noch nach links gesehen hätte, und die daraus gezogene Folgerung, dass er die linke Seite der ihm als besonders gefährlich bekannten Kreuzung in den entscheidenden Augenblicken außer acht gelassen habe, ist daher nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass er wegen der Notwendigkeit, auch die vor ihm liegende Fahrbahn und die von rechts einmündende Westerfeldstraße beobachten zu müssen, sein Augenmerk nicht ständig auf die Babenhausener Landstraße richten konnte.
Indes steht damit noch nicht fest, dass diese dem Angeklagten ██████████ vorwerfbare Unterlassung für den Zusammenstoß auch ursächlich war. Der Vorfahrtberechtigte braucht nämlich, wie die Revision zutreffend geltend macht, Vorkehrungen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes nicht schon bei jedem von ihm bemerkten Herannahen eines wartepflichtigen Fahrzeugs, sondern erst dann zu treffen, wenn für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung des Vorfahrtrechts erkennbar sind (vgl. BGH VRS 4, 32).
Bis zu diesem Augenblick darf er nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet wird. Die vom Landgericht für erwiesen erachtete Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers kann daher nur dann als ursächlich für den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge angesehen werden, wenn feststeht, dass er die bevorstehende Missachtung seines Vorfahrtrechts durch ███ in einem Zeitpunkt erkennen konnte und musste, in dem er von dem Schnittpunkt der beiderseitigen Fahrbahnen noch so weit entfernt war, dass er seinen Wagen noch rechtzeitig vor diesem Punkte anhalten oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes ergreifen konnte. War das nicht der Fall, dann war seine Unaufmerksamkeit für den Unfall nicht ursächlich (BGH aaO); eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung kam denn nicht in Frage. In der angedeuteten Richtung fehlen bisher Feststellungen. Das Urteil enthält lediglich die Einlassung des Mitangeklagten ███████, dass er schon vor der Kreuzung wieder Gas gegeben, also seine Geschwindigkeit erhöht hat; das könnte, ebenso wie z. B. die unveränderte Beibehaltung einer besonders hohen Geschwindigkeit, ein für den Beschwerdeführer erkennbares Anzeichen einer bevorstehenden Vorfahrtverletzung gewesen sein.
Entgegen der Meinung der Revision scheidet bei dieser Betrachtungsweise die Zubilligung einer Schrecksekunde für den Angeklagten █████ aus, da die Pflicht zum Handeln erst in dem Augenblick einsetzt, in dem der Vorfahrtberechtigte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das verkehrswidrige Verhalten des wartepflichtigen Fahrers erkennt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Entfernungen zwischen der Unfallstelle und den Punkten festzustellen, von denen aus die sich der Kreuzung nähernden Fahrzeugführer Einblick in die Babenhausener Landstraße bezw. die Jöllenbecker Straße hatten.
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| Engels | Dr. Augustin |