Revision: Strafausspruch wegen schweren Rückfalldiebstahls aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/62
- Datum
- 01.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mangels Nachhaltigkeit einer erzieherischen Hinlenkung kann der bloße Zeitablauf die strafmildernde Wirkung einer in der Jugend erlittenen mangelhaften Erziehung nicht ohne weiteres ausschließen.
Mangelhafte Erziehung und in der Jugend entstandene Prägungen können das Maß der persönlichen Schuld mindern, auch wenn sie die Gefährlichkeit des Täters nicht aufheben.
Erfolglose Versuche der Reintegration (z. B. durch verhinderten Schulbesuch oder Stigmatisierung wegen Vorstrafen) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, soweit sie die Tatursachen beeinflussen.
Die Rolle eines Mitangeklagten als Anreger der Tat ist bei der Strafzumessung gesondert zu würdigen; die bloße Anregung begründet nicht automatisch einen Strafschärfungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. September 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ █████, dort geboren am ███, Gen Bauarbeiter Udo ████████, 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. September 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeugen zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht zugelassen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Strafausspruch begründet.
1. Der Schuldausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat insoweit selbst keine bestimmten Mängel gerügt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zwischen dem Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall und dem Vergehen des Besitzes von Diebeswerkzeugen (§ 245a StGB) Tateinheit, nicht Gesetzeseinheit angenommen hat (RGSt 69, 91; BGH 4 StR 449/61 vom 22. Dezember 1961).
2. Dagegen kann der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
a) Das Landgericht hat es sowohl bei der Prüfung des Vorliegens mildernder Umstände (§ 244 Abs. 2 StGB) wie auch bei der Bemessung der Zuchthausstrafe abgelehnt, die mangelhafte Erziehung des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen, weil inzwischen längere Zeit vergangen sei und der Angeklagte durch seine früheren Bestrafungen eindringlich vor weiteren Verbrechen gewarnt worden sei (S. 12 UA). Dem ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils u. a. zu entnehmen, dass beide Eltern des heute 32-jährigen Angeklagten vorbestraft sind, dass dieser vor der Währungsreform vom Vater „zum Stehlen von Lebensmitteln“ angestiftet wurde und dass er auch zu den Schrottdiebstählen (S. 4 UA) „teilweise von seinem Vater mitgenommen“ wurde. Zwischen den Eltern des Angeklagten gab es dauernd Streitigkeiten, und nach der Scheidung der Eltern verlor der Angeklagte völlig ein „geordnetes Elternhaus“. Es ist rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht diese „traurige Jugend“ des Beschwerdeführers als schlechthin nicht mehr schuldmildernd angesehen hat. Der auf einen Jugendlichen in den entscheidenden Jahren seiner charakterlichen und willensmäßigen Prägung ausgeübte verderbliche Einfluss kann, wenn überhaupt, dann nur durch eine der bisherigen Entwicklung entgegenwirkende, nachhaltige Hinlenkung zum Guten, nicht aber durch bloßen „Zeitablauf“ oder abschreckend-heilsame Strafen ausgeglichen werden. Eine solche erzieherische Einwirkung hat der Angeklagte ersichtlich nicht erfahren. Infolgedessen ist sein Hang zu Straftaten auch heute noch (mit) eine Folge des Versagens seiner Eltern bei der Erziehung ihres Sohnes. Das mindert zwar nicht seine Gefährlichkeit, kann aber das Maß seiner persönlichen Schuld in einem milderen Licht erscheinen lassen.
b) Auch „die Tatsache, dass der Angeklagte möglicherweise nicht den Beruf gefunden hat, der seinen geistigen Fähigkeiten entspricht“, vermag den Angeklagten nach der Ansicht des Landgerichts nicht zu „entschuldigen“, weil dieser „sich seinen Lebensweg durch seine zahlreichen Vorstrafen selbst verbaut hat“ (S. 12/13 UA). Diese Erwägung berücksichtigt möglicherweise nicht, dass der Angeklagte schon 1944 den Besuch der Oberschule abbrechen musste, weil das Schulgebäude durch Kriegseinwirkung zerstört wurde. Er begann damals eine Bauzeichnerlehre, und bereits zwei Jahre später die erste Erstatat, nämlich einen Diebstahl von Obst. Im November 1952, also mit 22 Jahren, meldete sich der Angeklagte zu einem Abendgymnasium an; wegen seiner Vorstrafen wurde ihm jedoch „bald nahegelegt, diese Schule wieder zu verlassen“. Wenn das von der Schule her gesehen auch verständlich erscheint, so kann es doch für den Angeklagten das Scheitern eines ehrlichen Versuchs bedeutet haben, mit der Verbrecherlaufbahn Schluss zu machen. Jedenfalls war es für ihn schwer, wenn nicht unmöglich, „zu einem geordneten Leben zu finden“ (S. 12 UA), nachdem er einmal aus der schulischen Entwicklung herausgerissen und allein dem verderblichen Einfluss des Elternhauses ausgesetzt war. Ein solches Unglück kann nicht ohne Weiteres mit der eingangs wiedergegebenen Erwägung abgetan werden, „es geht nicht darum, den Angeklagten zu ‚entschuldigen‘, sondern nur darum, ob eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten selbst unter Berücksichtigung zulässiger Nebenstrafzwecke noch schuldangemessen ist“.
c) Schließlich lässt die Urteilsbegründung offen, ob das Landgericht den Umstand, dass nicht der Angeklagte, sondern der schon rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Sautter den Einbruch in die Büroräume des [REDACTED] in Lünen angeregt hat, strafmildernd oder strafschärfend gewertet hat. Auf S. 12 UA wird ausgeführt, der Angeklagte könne die jetzige Tat nicht auf den Mitangeklagten Sautter zurückführen; zwar habe dieser die Idee zu dem Einbruch gehabt, der Hang des Angeklagten zu den Eigentumsdelikten jedoch sei, wie die früheren Vorstrafen zeigten, nicht von Sautter hervorgerufen worden. Auf S. 14 UA wird gesagt, es dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass der Angeklagte keineswegs in einer Notlage war, sondern durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdiente und trotzdem in seine alten Gewohnheiten verfiel, „und nach kurzem Zögern“ (S. 7 UA ist von „anfänglichem ‚Zögern‘“ die Rede) „dem Vorschlag ██████ zustimmte“. Ein Straferschwerungsgrund aber war der Umstand, dass nicht der Angeklagte, sondern Sautter den Anstoß zur Tat gab, gewiss nicht.
3. Wegen der erörterten fehlerhaften Zumessungserwägungen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Mit seiner Aufhebung entfallen auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulassung von Polizeiaufsicht, über die das Landgericht ebenfalls neu zu befinden haben wird.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |