Treffer
BGH Urteil

Revision: Beweisantrag zu Alibizeugen und fortgesetzter Diebstahl (Ford/Kennzeichen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/71
Datum
19.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn u.a. wegen Betrugs-, Diebstahls- und Verkehrsdelikten sowie zu Gesamtfreiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und lebenslangem Fahrerlaubnisverbot verurteilte. Der BGH beanstandete die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines erreichbaren Alibizeugen als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, sodass die Verurteilungen in zwei Verkehrsfällen (14/15) aufgehoben wurden. Zudem änderte der Senat den Schuldspruch dahin, dass im Komplex Fahrzeug-/Kennzeichendiebstahl nur fortgesetzter Diebstahl vorliegt, was zur Aufhebung der Einzelstrafen insoweit führte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit verletzt § 244 Abs. 3 StPO, wenn der benannte Zeuge tatsächlich erreichbar ist und dies dem Gericht bekannt ist.

2

Ein Beweisantrag darf wegen Verschleppungsabsicht nur zurückgewiesen werden, wenn die Überzeugung des Tatrichters hierzu tragfähig begründet ist; dabei ist eine Einschränkung des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinzunehmen.

3

Mehrere im Wesentlichen gleichartige Diebstähle können bei einheitlichem Gesamtvorsatz als fortgesetzter Diebstahl zu einer Tat zusammengefasst werden.

4

Tateinheitlich begangene Urkundenfälschung durch Anbringen und fortgesetzten Gebrauch von Kennzeichen kann weitere, mit dem Gebrauch verknüpfte Delikte zu einer Tat verbinden.

5

Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn § 265 StPO nicht entgegensteht, weil sich der Angeklagte bei rechtzeitigem Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 458/71 in der Strafsache gegen den Kaufmann Eduard (Eddy) ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ 1938 in IC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ████████ ██ der Verhandlung, █████████ bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ███ ███ Rechtsanwalt ███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Februar 1971 1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Unfallflucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fälle 14 und 15), verurteilt worden ist, b) in den drei Einzelstrafaussprüchen der Fälle 30 und 31, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Übrigen dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismissbrauch, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt und in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis handelnd, der Hehlerei, des Ausweismissbrauchs sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall (§§ 242, 243, 259, 263, 267, 281 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 43, 73, 74 StGB) schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweismissbrauch, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Hehlerei, wegen Ausweismissbrauchs, wegen Unfallflucht in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, sowie wegen Fahrens ohne Führerschein in zwei weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Berdem hat sie die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Unzulässige Beschränkung der Verteidigung: Der Vorwurf, die Strafkammer habe dadurch gegen § 338 Nr. 8 StPO (nicht Nr. 6, wie es falschlicherweise in der Revisionsbegründungsschrift heißt) verstoßen, daß sie es immer wieder abgelehnt habe, den bestellten Pflichtverteidiger, zunächst Rechtsanwalt Dr. EC, seit dem 21. September 1970 (HA Ba. VII Bl. 1442) Rechtsanwalt ███ abzulösen und dem Angeklagten den Rechtsanwalt Dr. SC als Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, ist unbegründet. § 338 Nr. 8 StPO setzt einen Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung voraus (vgl. u. a. RGSt 20, 38, 39; OGHSt 2, 193, 198; BGH Urteil vom 26. Juli 1968 4 StR 280/68). Als solcher kommt in diesem Zusammenhang nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur die Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1970 gestellten Anträge in Betracht, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde in derselben Frage sowie des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen, ferner den Termin auch deshalb aufzuheben, damit er sich um einen anderen Wahlverteidiger bemühen könne (HA Bd. IX Bl. 3 ff). Die Strafkammer hat diese Ablehnung indessen unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1970 zutreffend begründet. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts (HA Bd. IX Bl. 4b) ist selbst dann nichts hinzuzufügen, wenn fiskalische Gesichtspunkte mehr im Vordergrund gestanden haben sollten, als dies in seinem Beschluss zum Ausdruck gekommen ist. Auch sonstige tragende Verfahrensgrundsätze, etwa der Grundsatz des „fair trial“, sind nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten als „offensichtlich unbegründet“ nicht angenommen (HA Bd. IX Bl. 100). Auf einen neuen Wahlverteidiger zu warten, bestand kein Anlass.

Die übrigen in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Bedenken sind ebenfalls nicht begründet. Rechtsanwalt ██████ hatte nach seiner Beiordnung mehr als einen Monat und damit ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung. Er selbst hat auch nichts Gegenteiliges erklärt. Dafür, dass er etwa die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt habe, wie der Angeklagte behauptet, sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung keine Anhaltspunkte vorhanden.

2. Unterbliebene Vereidigung: Die Strafkammer hat den Zeugen ██████████, obwohl er beide Male erklärt hatte, dass seine Aussage vor der Polizei vom 17. Juli 1968 richtig sei, nach seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1970 vereidigt (HA Bd. IX Bl. 90), nach seiner Vernehmung am 28. Januar 1971 dagegen gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen, „weil angesichts der erheblichen Widersprüche“ in diesen beiden Aussagen in Verbindung mit der polizeilichen Aussage nicht auszuschließen sei, dass er den Angeklagten durch seine frühere polizeiliche Aussage habe begünstigen wollen (HA Bd. X Bl. 216, 258). Mit der Behauptung, in Wirklichkeit habe kein Widerspruch vorgelegen, wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer; das ist unzulässig. Darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden (BGHSt 4, 368, 369; 9, 71, 72). Dass die Strafkammer erst durch die zweite Vernehmung zu den ihren Verdacht begründenden Erkenntnissen gelangt ist, ist durchaus möglich.

3. Unzulässige Vereidigung: a) Es kann dahinstehen, ob der Zeuge KC vereidigt werden durfte (HA Bd. X Bl. 260). Das Urteil beruht nicht auf der Vereidigung. Der Zeuge hat nur Angaben zur Entlastung des Angeklagten gemacht, die ihm die Strafkanmer nicht geglaubt hat (UA 24, 27). Dass sie ihm mehr geglaubt haben würde, wenn sie ihn wegen des Verdachts der Begünstigung unvereidigt gelassen hätte, ist auszuschließen.

b) Ein Verdacht, dass die auf ihre Aussage vereidigte Zeugin MC an den den Gegenstand der Urteilsfindung bildenden Taten beteiligt gewesen ist, kann den Urteilsgründen entgegen der Auffassung der Revision nicht entnommen werden (UA 38, 39).

4. Unzulässige Teilvereidigung: Der (frühere) Mitangeklagte ███████ ist nach seiner Vernehmung als Zeuge am 1. Februar 1971 nur insoweit vereidigt worden, „als er in Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht selbst verurteilt wurde, insoweit bleibt er nach § 60 Ziffer 2 StPO unvereidigt“ (HA Ba. X Bl. 263). Der Einwand der Revision, insbesondere für den Zeugen selbst sei nicht erkennbar gewesen, welcher Teil seiner Aussage eigentlich vereidigt worden sei, ist abwegig. Hermanns war in demselben Verfahren am 4. Januar 1971 in Anwesenheit des Angeklagten u. a. wegen fünf Straftaten verurteilt worden, zu denen er Angaben zur Täterschaft bzw. Mittäterschaft des Angeklagten gemacht hatte (Bd. IX Bl. 139, 142 bis 145). Zweifelsfrei war ihm danach bewußt, dass er nur insoweit vereidigt wurde, als er über diese Verurteilung hinaus den Angeklagten betreffende Angaben gemacht hatte.

5. Fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen: a) Über den in der Hauptverhandlung vom 9. November 1970 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten 4 Js 5546/68 StA Bochum (HA Bd. IX Bl. 33) hat die Strafkammer zwar fehlerhafterweise nicht entschieden. Auf diesem formalen Verstoß kann das Urteil indessen nicht beruhen, weil ein solcher Aktenvorgang nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht besteht.

b) Den Beweisantrag auf Vernehmung des Alibizeugen Dieter ██ hat die Strafkammer mit Recht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen abgelehnt (HA Bd. IX Bl. 54, 59, 77). Seine Ladung unter der angegebenen Anschrift in Paris war bereits im Jahre 1969 als unzustellbar zurückgekommen (Gegenerklärung Bl. 57 bis 59). (Weitere) Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zeugen im Ausland brauchten sich der Strafkammer nach Lage der Sache, insbesondere auch mit Rücksicht auf das eigene frühere Vorbringen des Angeklagten, nicht aufzudrängen (vgl. UA 16, 20 bis 28).

c) Auch der zu den Fällen 25 bis 29, 32 und 33 der genannte Entlastungszeuge Kuwalewsky war Urteilsgründe unerreichbar. Er war in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 1971 nicht erschienen (HA Ba. IX Bl. 216). Dass er möglicherweise, wie der Angeklagte nunmehr vorträgt („meines Wissens“), damals in ███ eingesessen hat, begründet die Revision nicht. Der Angeklagte behauptet selbst nicht, dass er die Strafkammer damals davon unterrichtet habe oder dass diese auf andere Weise hiervon Kenntnis erlangt hatte.

d) Zur Entlastung von dem Vorwurf, am 4. September 1967 gegen 17.50 Uhr (Fall 14) und gegen 19.50 Uhr (Fall 15) je einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung begangen zu haben, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 14. November 1970 den Empfangschef des Hotels ID in BC als Zeuge zum Beweise dafür benannt, dass dieser „am Abend des 4. September“ im Laufe eines längeren Gesprächs nicht festgestellt habe, „dass er (der Angeklagte) unter Alkoholeinwirkung stand“ (HA Bd. IX Bl. 54, 60). Die Strafkammer hat dieses Beweisbegehren jedenfalls mit Recht als „unwesentlich“ zurückgewiesen (HA Bd. IX Bl. 77). Für die Zeit des zweiten Unfalls hat sie ohnehin eine strafbare Alkoholeinwirkung nicht angenommen (UA 35). Darauf aber, welchen Eindruck der Angeklagte irgendwann „am Abend“, jedenfalls mehr als zwei Stunden nach dem ersten Unfall auf den Zeugen gemacht hatte, konnte es in der Tat angesichts des Unfallgeschehens selbst, der Aussagen der Tatzeugen und des eigenen Eingeständnisses des Angeklagten (UA 34, 35) und mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Alkoholabbau nicht entscheidend ankommen.

e) Die Beweisanträge vom 4. und 20. Januar 1971 auf Vernehmung des Alibizeugen Josef HD, mit dem der Angeklagte am 4. September 1967 zwischen 17.00 und 21.00 Uhr, also zur Tatzeit der vorstehend näher bezeichneten beiden Unfälle, im Lokal S@-Corner in ████ ständig zusammen gewesen sein will (HA Ba. IX Bl. 139, 140, 147 ff, Bd. X Bl. 210, 225, 227), hat die Strafkammer am 28. Januar 1971 wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (Beschluss I HA Ba. X Bl. 218 bis 220) und am 1. Februar 1971 (HA Bd. X Bl. 264, 269) unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbeschluss II vom 28. Januar 1971 (Bd. X Bl. 246, 247) wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt (vgl. auch dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 14. November 1971). Es kann dahinstehen, ob diese beiden Entscheidungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Jedenfalls saß KC am 1. Februar 1971 in der Justizvollzugsanstalt BC ein, war also erreichbar, und der Strafkammer war dies auch bekannt (vgl. Ablehnungsbeschluss vom 1. Februar 1971 HA Bd. X Bl. 269; Vermerk und dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 12. November 1971; dienstliche Äußerungen der Berufsrichter vom 4. November 1971). Gleichwohl hat die Strafkammer den vom Angeklagten zusammen mit seinen Schriftsatz vom 4. Februar 1971 in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1971 erneut gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen KC „J.VA BC“ und, was nicht gerügt wird, dessen Ehefrau (HA Bd. X Bl. 285, 297, 298), am selben Tage „aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 28. Januar 1971 zurückgewiesen, weil nach Überzeugung der Kammer diese Zeugen, wie bisher unerreichbar sind, da ihre Anschrift nicht angegeben ist und von der Ehefrau KC nicht einmal Vor- und Mädchenname bekannt sind“ (HA Bd. X Bl. 286).

Mit Recht rügt die Revision deshalb eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Auf der Nichtvernehmung des Zeugen KC kann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 14 und 15 beruhen. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben. Das betrifft die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 14), wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Unfallflucht (Fall 15) sowie die dafür ausgesprochenen vier Einzelstrafen (UA 72, 73, 83).

f) Die Ablehnung der Beweisanträge des Angeklagten auf Zuziehung eines Schriftsachverständigen (HA Bd. X Bl. 228) und auf Vernehmung der Zeugen ███ und ███ (HA Bd. X Bl. 225, 226) wegen Verschleppungsabsicht rügt die Revision dagegen erfolglos. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, dass der Angeklagte mit diesen wie auch mit den zahlreichen anderen zur gleichen Zeit gestellten Beweisanträgen ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckte (vgl. BGHSt 21, 118, 121), in ihrem Beschluss vom 28. Januar 1971 (II) ausführlich dargelegt (HA Ba. X Bl. 247 ff). Ihre Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zuzweifeln, dass dieser Vielzahl von in Verschleppungsabsicht gestellten Beweisanträgen, wenn überhaupt, nur durch Inkaufnahme einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens hätte entsprochen werden können. Darauf, ob die Beweisaufnahme in dem einen oder anderen Binzelfall, was sich erst nachträglich herausstellen konnte, auch ohne große zeitliche Verzögerung hätte durchgeführt werden können, kommt es nicht an. Der Tatrichter ist in einem solchen Falle nicht verpflichtet, einen einzelnen Antrag (welchen?) unmittelbar einmal durch mehr oder weniger erfolgreiche Erhebungen festzustellen, inwieweit die Möglichkeit einer verhältnismäßig kurzen Beweisaufnahme besteht. Es kann deshalb dahinstehen, ob MC damals tatsächlich in ██████ wohnte und █████ in KSeinhabe und auf welchem Wege die Strafkammer sich hätte Klarheit verschaffen können. Zu einer solchen Nachforschung war sie nach Lage der Sache auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt.

6. Unzulässige Verlesung von Schriftstücken: a) Der Brief des Geschädigten ███████ vom 28. November 1967 an den Angeklagten (HA Ba. I Bl. 204) durfte verlesen werden, obwohl unschwer auch SC selbst hierzu als Zeuge hätte vernommen werden können. § 250 StPO verbietet nach seinem Sinnzusammenhang in Satz 2 die Verlesung nur solcher schriftlicher Erklärungen von Auskunftspersonen als Ersatz für deren Vernahmung, die zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (BGHSt 6, 141, 443; 20, 160). Das ist bei diesem Brief nicht der Fall. Dass neben der zulässigen Verlesung einer Urkunde nicht auch deren Hersteller als Zeuge vernommen worden ist, kann die Rüge aus § 250 StPO nicht stützen werden. Das ist vielmehr eine Frage der Aufklärungspflicht, deren Verletzung die Revision hier aber nicht gerügt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Februar 1967 4 StR 468/66).

b) Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 1971 (HA Bd. X Bl. 312) ist zwar die „gemäß § 251 StPO“ durchgeführte Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Noretien Cc vom 23. Oktober 1967 entgegen § 251 Abs. 4 StPO nicht durch einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluss angeordnet worden, auch wurde der Grund für die Verlesung nicht ausdrücklich bekannt gegeben. Auf diesem Formverstoß beruht das Urteil jedoch nicht. Der Grund war allen Beteiligten ohnehin bekannt. ███ hielt sich nach der durch anschließende Ermittlungen bestätigten Bekundung seines Arbeitgebers, des Zeugen Mustafa ███, vom 4. November 1970 (HA Bd. IX Bl. 6 ff) bereits seit langerer Zeit wieder in der Türkei auf; seine Anschrift dort war nicht festzustellen. Er konnte also auf absehbare Zeit gerichtlich nicht als Zeuge vernommen werden. Deshalb war nach § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über seine frühere polizeiliche Vernehmung zulässig, was offensichtlich mit der Protokollierung „gemäß § 251 StPO“ gemeint ist.

7. Die Rüge der unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung ihres Vorwurfs hat die Revision lediglich einen kleinen, aus dem Zusammenhang gerissenen Ausschnitt des umfangreichen Ablehnungsbeschlusses II vom 28. Januar 1971 (HA Bd. X Bl. 246 bis 251) wörtlich wiedergegeben und damit dem Revisionsgericht keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vermittelt. Im Übrigen verkennt die Revision, dass die verfahrensrechtliche Bedeutung des Ablehnungsgrundes der Verschleppungsabsicht gerade in der Einschränkung des Verbotes der Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt (vgl. BGHSt 21, 118, 121 ff).

8. Der Inhalt des Vermerks des Untersuchungsrichters vom Dezember 1969, auf den die Strafkammer im Urteil (UA 26) Bezug nimmt, kann durch Vorhalt an den Zeugen Moczadlo und die auf den Vorhalt abgegebenen Erklärungen dieser Beweisperson in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein (vgl. BGHSt 1, 94, 96; 3, 199, 201; 3, 281, 283 ff; 11, 159 ff). Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dieser Vorgang nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift.

9. Die von der Revision bemängelten „Feststellungen“ aus eingestellten Verfahrensabschnitten in den Urteilsgründen verletzen weder die Menschenrechtskonvention noch andere Verfahrensgrundsätze. Ihre Wiedergabe im Urteil ist nicht nur zulässig, sondern, wie auch hier, zum Verständnis der Vorgeschichte oft durchaus angebracht. Solche Feststellungen dürfen nur nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht werden; das ist indessen hier auch nicht geschehen.

10. Die Einwendungen des Verteidigers gegen die Zulässigkeit der in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 1971 mitgeteilten Protokollberichtigung können auf sich beruhen. Alle Beteiligten sind ohnehin nur von einem Sachverhalt im Sinne der Berichtigung ausgegangen.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat bis auf den nachstehend erörterten Punkt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten nachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Auch das im wesentlichen als Ang riff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässige oder offensichtlich unbegründete schriftliche Revisionsvorbringen gibt zu weiteren Ausführungen keinen Anlass.

Die Strafkammer hat den Angeklagten u. a. wegen Diebstahls eines weißen Ford-Mustang und wegen (späteren) Fahrens mit diesem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis für fremde Kennzeichen (Fall 30) sowie wegen Diebstahls der Kennzeichen auf der weiteren Fahrt mit dem Ford in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Anbringung unlaufender Gebrauch der Kennzeichen auf der also den Diebstahl vollendeten (UA 57, 58). Angeklagte hat danach die im Wesentlichen gleichartigen Diebstähle mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen und sich deshalb insoweit nur eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht (vgl. BGHSt 19, 323; BGH GA 1969, 92). Die mit diesen Diebstählen durch Anbringung der Kennzeichen und deren Gebrauch beim Wegfahren tateinheitlich begangene Urkundenfälschung verbindet durch den weiteren Gebrauch der Kennzeichen auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit diesem (zunächst vom Mittäter geführten) Fahrzeug zu einer Tat (§ 73 StGB).

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der drei Einzelstrafen in den Fällen 30 und 31, soweit nunmehr eine einzige Einzelstrafe verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der wegen Verfahrensverstoßes aufgehobenen Verurteilungen in den Fällen 14 und 15 (oben I 5 e) führen zur Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs einschließlich der Nebenentscheidungen nach § 42 m und § 42 e StGB, obwohl diese Entscheidungen selbst, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung, Rechtsfehler nicht erkennen lassen (BGHSt 24, 153). Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs und dem Wegfall der Verurteilungen nicht berührt. Sie bleiben deshalb bestehen.

SpiegelMeyerHürxthal
MayrBuddenberg

Zitiert (1)