Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unterhaltspflichtverletzung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/68
- Datum
- 26.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verbindung von Strafverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Verfahrensverbindung, und nur Fälle in derselben Verfahrenslage können verbunden werden.
Die Rüge mangelnder Sachverständigenuntersuchung ist form- und tatsachenbezogen geltend zu machen; eine weitergehende Begutachtung ist nur anzuordnen, wenn der dem Tatrichter bekannte Sachverhalt deren Gebrauch nahelegt.
Für eine Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) sind strenge, nachvollziehbare Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Täters, zu Einkommensverhältnissen und zu den konkreten Zeiträumen erforderlicher Unterhaltsversäumnisse zu treffen.
Fehlen die für die Schuldumfängsbeurteilung erforderlichen Feststellungen, so ist die Verurteilung in diesem Punkt aufzuheben; eine dadurch berührte Gesamtstrafe ist neu zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westfalen, 4. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen H ███, den Matrosen Fritz ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 4. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall und wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300,— DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.
1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung behindert worden, weil trotz seiner Anregung dieses Verfahren nicht mit einem anderen derzeit noch gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen etwa 10 weiteren Straftaten verbunden worden sei. Da er darauf vertraut habe, dass das Landgericht seiner Anregung folgen und die Hauptverhandlung vertagen werde, habe er seine Verteidigung nicht vorbereitet und deshalb in der Hauptverhandlung zu allem „ja und Amen“ gesagt.
Die Rüge scheitert schon deshalb, weil es an dem in § 338 Nr. 8 StPO vorausgesetzten, die Verteidigung beschränkenden Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung fehlt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Verbindung der Verfahren gestellt. Die Revision hat auch nichts dafür vorgetragen, dass das Landgericht oder die Staatsanwaltschaft jemals dem Angeklagten ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben hatte, es werde zu einer Verfahrensverbindung kommen. Im Übrigen hat ein Angeklagter nach dem Gesetz keinen Anspruch auf die Verbindung von Strafverfahren; sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es können ferner nur Sachen miteinander verbunden werden, die sich in derselben Verfahrenslage befinden. Auch diese Voraussetzung ist nach dem eigenen Vortrag der Revision hier nicht erfüllt, da sich die andere Sache noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinden soll. Nach alledem durfte sich der Angeklagte bei der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht darauf verlassen, dass die Verfahren miteinander verbunden würden. Dem Vorbringen der Revision ist schließlich auch nicht zu entnehmen, dass dem Gericht die mangelnde Vorbereitung des Angeklagten bekannt gewesen sei.
2. Die Revision beanstandet, dass der Geisteszustand des Angeklagten nicht „psychiatrisch“ untersucht worden sei.
Die Rüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Dieses Strafverfahren gab dem Landgericht keinen Anlass, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Die angebliche „idiotische“ Art der Tatausführung könnte sich nach dem Vortrage der Revision allenfalls aus den Ermittlungen in der anderen Sache ergeben. Die Revision teilt aber nichts darüber mit, dass das Landgericht derartige Umstände gekannt habe. Der Tatrichter verletzt die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nur, wenn der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder deren Gebrauch mindestens nahelegt.
II. Die Sachrüge
1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er die Unterhaltspflicht für seine Kinder „außerst hartnäckig“ (UA S. 6 unten) verletzt habe.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die zweite Ehe des Angeklagten vom Landgericht Münster im Jahre 1961 geschieden und der Angeklagte anschließend verurteilt, Unterhalt für seine drei Kinder zu zahlen. In der folgenden Zeit befand sich der Angeklagte, wie das Landgericht weiter ausführt, wiederholt in Haft und außerdem zeitweise in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Er wurde nämlich verurteilt:
a) durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. 2. 1967 zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt,
b) durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 25. 7. 1962 zu fünf Monaten Gefängnis,
c) durch Urteil des Landgerichts Essen vom 21. 9. 1964 zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Seit dem 28. 12. 1967 befindet sich der Angeklagte ferner in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte in den zwischen diesen Freiheitsentziehungen liegenden Zeiträumen zur Unterhaltsleistung an seine Kinder in der Lage gewesen sei (UA S. 3/4 oben). Für diese Annahme fehlen aber im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen. Abgesehen davon, dass das Landgericht es unterlassen hat, die Zeiträume, in denen der Angeklagte hätte Unterhalt leisten können, genau zu umreißen, fehlen hinreichende Angaben über die Einkommensverhältnisse des Angeklagten. Hierzu enthält das Urteil nur folgende Feststellung (UA S. 2):
„Etwa im Monat Juni oder Juli 1967 ist er (der Angeklagte) auf die Zahlung des Unterhalts vom Fürsorgeamt der Stadt Duisburg-Ruhrort angesprochen worden. Obwohl er zu der damaligen Zeit als Matrose bei der ███████-Reederei in ███████ ein Einkommen von monatlich ca. 1 000 DM hatte, hat der Angeklagte an seine Kinder keinen Unterhalt gezahlt.“
Wie lange diese günstigen Einkommensverhältnisse bestanden, wird im Urteil nicht mitgeteilt. Es fehlen auch jegliche Angaben darüber, wie hoch das Einkommen des Angeklagten in früheren Jahren war, als er sich in Freiheit befand. Angaben darüber sind aber unerlässlich, um beurteilen zu können, ob der Verdienst des Angeklagten dazu ausreichte, einmal seine eigenen Mindestbedürfnisse zu bestreiten und außerdem Unterhalt für seine Kinder zu leisten. Genaue Feststellungen sind nicht nur erforderlich, um Klarheit über den Umfang der Rechtskraft zu schaffen, sondern auch, um Gewissheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu gewinnen, zumal das Landgericht gegen ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgeworfen hat. Schließlich müssen bei dem weitgefassten Tatbestand des § 170b StGB an die Feststellungen strenge Anforderungen gestellt werden, die hier nicht erfüllt worden sind.
Dieser Mangel berührt den Umfang der Schuld. Das Urteil musste deshalb in diesem Punkte vollen Umfangs aufgehoben werden.
3. Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe. Dagegen konnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die nunmehr aufgehobene Verurteilung die Höhe der wegen Betrugs im Rückfall verhängten Strafen beeinflusst hat.
| Rotberg | Faller | Spiegel | |||
| Bortzler | Mayr |