Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zum 'bei sich Führen' von Waffen (§ 250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 458/67
Datum
05.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision eines Verurteilten teilweise stattgegeben und den Strafausspruch insoweit aufgehoben, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die als Pistolen bezeichneten Gegenstände echte, zum Schießen geeignete oder zumindest bald schussbereit machbare Waffen waren. Die Verurteilung wegen schweren Raubes bleibt insoweit bestehen, als das Merkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB festgestellt wurde. Die Sache wurde zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Revision sonst wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des straferschwerenden Merkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (bei sich führen von Waffen) sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob es sich um echt zum Schießen geeignete Waffen handelte oder ob sie in einer Weise bei sich geführt wurden, die ein baldiges Schussbereitmachen ermöglichte.

2

Eine nicht geladene Pistole kann zwar als Waffe im nicht-technischen Sinn gelten, wenn der Täter sie etwa als Schlaginstrument einsetzen wollte; hierfür und für das Wissen der Mittäter hierüber sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich.

3

Die Revision ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatrichters; bloße Angriffe auf die Gewichtung der Beweise sind im Revisionszug unzulässig, sofern das Urteil keine Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen die allgemeine Erfahrung aufweist.

4

Trifft der Beurteilungsfehler nur die Strafzumessung, so kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen werden, ohne den Schuldspruch insgesamt aufzuheben.

5

Erstreckt sich die Aufhebung des Strafausspruchs auf eine Einzeltat eines Angeklagten, so ist nach § 357 StPO die Aufhebung im Umfang der betroffenen Tat auf Mitangeklagte zu erstrecken.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 5. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den ███████████ Herbert August K. aus █, geboren am 1925, ████████ ███ Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bauhilfsarbeiter Heinric[h] ███████████████, aus █, geboren am ████████████ in G[örlitz, Schlesien], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Juni 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich auf die gegen den Mitangeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe verhängte Einzelstrafe sowie auf die gegen diesen Mitangeklagten erkannte Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ und den Mitangeklagten ███████ – letzteren als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher – wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, ███████ auch wegen damit tateinheitlich zusammentreffenden unbefugten Führens einer Schußwaffe sowie wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, je zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten ██ in einer Heil- oder Pflegeanstalt, diejenige des Mitangeklagten ███████ in Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem Angeklagten ██████ hat es ferner die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Eine Tasche ist eingezogen worden.

Die Revision des Angeklagten ███████ beanstandet das Urteil aus verfahrens- und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Bezüglich █████████ ist das Urteil weder von diesem noch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und darum unzulässig.

II. 1. Der von der Revision geltend gemachte Fehler, das Gericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, liegt nicht vor. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich ██ an der Ausführung des Raubes so, wie festgestellt, beteiligt hat. In Wirklichkeit erschöpfen sich die Bedenken der Revision in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug unzulässig sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten weder Widersprüche noch Denkfehler noch Verstöße gegen die allgemeine Erfahrung. Daß das Landgericht ██ des in Mittäterschaft begangenen Raubes schuldig befunden hat, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen rechtlich nicht beanstandet werden.

2. Die gegen den Angeklagten ███████ ausgesprochene Strafe von sechs Jahren Zuchthaus kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Die Verurteilung ███████ wegen schweren Raubes ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht den straferschwerenden Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen hat.

b) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht auch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unzureichend sind die Ausführungen darüber, ob Nikulla und der unbekannt gebliebene dritte Mittäter bei dem Raubüberfall Waffen „bei sich führten“.

Im Urteil ist zwar erwähnt, █████████ habe die Sparkassenbeamten darauf hingewiesen, „daß seine Pistole echt sei“ (UA S. 16). Das Urteil stellt aber nicht fest, daß es sich wirklich um echte, zum Schießen verwendbare Pistolen gehandelt hat. Außerdem spricht sich das Urteil nicht darüber aus, ob die Pistolen (oder eine von ihnen) geladen waren oder ob die Täter wenigstens Munition in der Weise bei sich hatten, daß sie die Pistolen (oder eine von ihnen) bald laden und damit schußbereit machen konnten. Nur unter diesen Voraussetzungen wird aber eine echte Pistole, die zwar stets eine Waffe im technischen Sinn ist, vom Täter oder dem Teilnehmer als Waffe im technischen Sinn „bei sich geführt“ (BGHSt 5, 229, 232).

Es liegt zwar nahe, daß wenigstens ███████, ein bereits wegen räuberischer Erpressung vorbestrafter Mann (UA S. 12), dessen Pistole einen „langen Lauf“ hatte (UA S. 15), bereit und willens war, diese Pistole gegebenenfalls zum Brechen von Widerständen als Schlagwerkzeug zu benutzen. Auch in diesem Falle würde er die nicht geladene Pistole als Waffe im nichttechnischen Sinn „bei sich geführt“ haben (BGHSt 3, 229, 232/233). Indes müssen die Prüfung und Feststellung, ob der Täter diesen Willen hatte und ob die übrigen Teilnehmer dies wußten, der bisher unterbliebenen Beurteilung des Tatrichters überlassen werden.

3. Der vorstehend behandelte Fehler macht es nicht notwendig, das Urteil im Schuldspruch aufzuheben. ██ ist, wie unter Nr. a) dargelegt, zu Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen worden. Ob ihm auch der straferschwerende Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen ist, berührt daher nicht den Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils. Es sind nur ergänzende Feststellungen über die Art der „Waffen“, ihre Schußbereitschaft und die Art ihrer von den Tätern ins Auge gefaßten Anwendung erforderlich, die unabhängig von den bisherigen Feststellungen getroffen werden und nur auf die Bemessung der Strafe einwirken können. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, nur im Strafausspruch aufgehoben werden.

III. Der Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen ████████ nötigt, berührt in gleicher Weise den Strafausspruch, soweit ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe schuldig befunden worden ist. Gemäß § 357 StPO muß daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit auf den Mitangeklagten ███████ erstreckt werden, als es sich um den Strafausspruch wegen dieser Tat handelt.

Eine Aufhebung des Schuldspruchs ist auch bei ihm nicht geboten; auch er ist unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB des schweren Raubes schuldig befunden worden. Mit der Anwendung der Vorschriften des Waffengesetzes hat sich der Senat nicht zu befassen, weil insoweit der alleinige Revisionsführer ██████ █████ verurteilt worden ist, so daß eine Erstreckungswirkung nicht in Betracht kommt.

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Einzeltat macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Dagegen kommt die Aufhebung des gegen ██ ███████████ ergangenen Schuld- und Strafausspruchs einschließlich seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinsichtlich des Diebstahls, an welchem der Revisionsführer ██ nicht beteiligt war, nicht in Frage.

Im Rahmen der Strafzumessung für den Raub wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob ███████ auch hinsichtlich dieser Tat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist.

IV. Mit der Aufhebung der Strafe des Angeklagten ████████ und der Gesamtstrafe des Mitangeklagten ████ entfallen auch sämtliche Nebenentscheidungen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung). Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

SpiegelRotbergHürxthal
BortzlerNeifer

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